Vier Frauen stehen hinter einemTisch, Uaf dem Tisch liegen zahlreiche Obst- und Gemüsesorten

Informationen für Ausbildungsbetriebe und Ausbildende

1.

Nehmen Sie zuerst Kontakt mit Ihrer zuständigen Ausbildungsberatung am Landratsamt auf. Diese ist Ihr Hauptansprechpartner rund um das Thema Ausbildung.

Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater in der Hauswirtschaft (pdf, 267 KB)

2.

Lassen Sie Ihren Betrieb als Ausbildungsstätte im Beruf Hauswirtschaft anerkennen. Dazu füllen Sie das Antragformular zur Anerkennung der Ausbildungsstätte aus.

Antrag auf Anerkennung als Ausbildungsgstätte in der Hauswirtschaft

3.

Reichen Sie den Antrag zusammen mit

  • dem Nachweis über die Ausbildungsberechtigung der vorgesehenen Ausbilder/innen
  • der Kopie Ihres Meisterprüfungszeugnisses
  • oder der Bescheinigung über die fachliche Eignung
  • oder der widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung (diese erhalten Sie bei der zuständigen Stelle) bei Ihrer Ausbildungsberatungsstelle ein.
     

4.

Ihr Betrieb wird durch Ihre Ausbildungsberatung besichtigt. Diese verfasst eine Stellungnahme darüber, ob der Betrieb als Ausbildungsbetrieb sofort anerkannt werden kann oder falls nicht, was noch fehlt.

5.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, dann führt das Regierungspräsidium Tübingen die endgültige Anerkennung durch. Für die Anerkennung wird im Regelfall eine Verwaltungsgebühr von 200 Euro erhoben.

Hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen wie

  • Speisenzubereitung und Service
  • Reinigung und Pflege von Räumen
  • Gestaltung von Räumen des Wohnumfeldes
  • Reinigen und Pflege von Textilien
  • Vorratshaltung und Warenwirtschaft

Hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen wie

  • Hilfe leisten bei Alltagsverrichtungen
  • Personenorientierte Gesprächsführung
  • Motivation und Beschäftigung
  • gemeinsame hauswirtschaftliche Tätigkeiten mit Menschen mit Hilfebedarf

Genauere Angaben finden Sie im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hauswirt-schafter/zur Hauswirtschafterin unter dem Link:
 

Nach § 27 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist dies grundsätzlich möglich. Demnach gilt eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen Inhalte nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, dann als geeignet, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden können. Eine solche Ausbildungsmaßnahme könnte beispielsweise eine Verbundausbildung sein:

Bei der Verbundausbildung sucht sich ein (Leit-)Betrieb, einen Kooperationsbetrieb oder einen Aus-bildungsverein, der die Ausbildung in dem Bereich durchführt, der im eigenen Ausbildungsbereich nicht genügend vermittelt werden kann. Es könnte auch ein Bildungsanbieter sein, der bestimmte Teile der Ausbildung vermittelt. Bei der Verbundausbildung können zwei oder mehr Betriebe mitei-nander kooperieren. Betriebliche Partner finden sich oft im eigenen Umfeld des Ausbildungsbetrie-bes: Sie sind vielleicht Kooperationspartner (Werkstätte für Menschen mit Behinderung), Auftrag-nehmer (Wäscherei, Reinigungsfirma) oder sie liegen in der unmittelbaren Nachbarschaft. Vielleicht kennt man sich über Ausbildertreffen, Ausschüsse oder von einer gemeinsamen Weiterbildung. Un-terstützung bei der Suche nach einem Partnerbetrieb bekommen Sie gerne von Ihrer zuständigen Ausbildungsberatung.
Beachten Sie, dass sie Kooperationsvereinbarungen mit dem Antrag auf Anerkennung als Ausbil-dungsstätte oder mit dem Ausbildungsvertrag einreichen müssen.

Fachlich geeignet für die Ausbildung in der Hauswirtschaft sind Personen, die berufliche sowie be-rufs- und arbeitspädagogische Fertigkeiten für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte besitzen. Eine fachliche Eignung liegt in der Regel vor, bei:

  • Meister/innen der Hauswirtschaft
  • Hauswirtschaftlichen Betriebsleitungen
  • Betriebswirt/innen für Ernährungs- und Versorgungswesen
  • Fachwirt/innen für Sozialwesen (mit Ausbildereignung)

Nach § 30 Abs. 6 BBiG kann auch Personen, die diese Qualifikationen nicht besitzen, die fachliche Eignung widerruflich in Einzelfällen zuerkannt werden. Dazu müssen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen werden, die denen eines Meisters – einer Meisterin der Hauswirtschaft oder einer hauswirtschaftlichen Betriebsleitung mit berufs- und arbeitspädagogischer Eignung entsprechen.
Dies gilt für:

  • Wirtschafter/innen mit einem Jahr Berufspraxis
  • Oecotrophologen/innen bzw. Absolvent/innen von Hochschulen und Fachhochschulen nach entsprechender Berufspraxis von 2 Jahren
  • Hauswirtschafter/innen mit mehrjähriger (min. 5 Jahre) Berufserfahrung in Leitungsfunktio-nen (§ 30 Abs. 6 LwHwPrüfAnerkV1) und erfolgreichem Abschluss der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung

Wenn Sie einen Antrag auf die widerrufliche Zuerkennung im Einzelfall stellen möchten, wenden Sie sich bitte an die zuständige Ausbildungsberatung oder nehmen Sie direkt mit dem Regierungspräsi-dium Tübingen Kontakt auf.

Im Unternehmen unterscheidet man zwischen Ausbildenden und Auszubildenden. Ausbildende sind Vertragspartner (Bevollmächtigter der Ausbildungsstätte) der Auszubildenden. Die Ausbildenden sind die Personen, die selbst unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang die Fertigkei-ten und Kenntnisse vermitteln.
Grundsätzlich kann ein Betrieb nur ausbilden, wenn geeignete Ausbilder/innen in angemessenem Umfang zur Verfügung stehen. Eine hauptverantwortlich ausbildende Person muss die überwie-gende Zeit, also über 50 % im Betrieb anwesend sein. Fällt die zuständige Person für längere Zeit aus oder scheidet aus dem Unternehmen aus, muss für eine entsprechende Nachfolge gesorgt wer-den. Ausbilderwechsel müssen unmittelbar über die Ausbildungsberatung an das Regierungspräsidium gemeldet werden.