Raumordnung
Immer dann, wenn beispielsweise...
- eine Handelskette ein neues Einkaufszentrum errichten möchte,
- eine Gemeinde vorhat, ein neues Baugebiet auszuweisen,
- ein Landkreis einen Standort für eine moderne Abfallverwertungsanlage sucht,
- ein überörtlich bedeutsamer Rohstoffabbau und -erweiterung vorgesehen ist
- eine neue Windkraftanlage oder eine neue großflächige Photovoltaikanlage geplant ist,
- oder ein regionaler Planungsverband seinen Regionalplan fortschreiben möchte,
... dann kommt die Raumordnung ins Spiel.
Instrumente der Raumordnung
Die Raumordnung ist eine staatliche Aufgabe der übergeordneten, überörtlichen und zusammenfassenden Strukturierung und Planung der räumlichen Ordnung und Entwicklung des Landes. Die verbindlichen, raumordnerischen Planwerke der Raumordnung Baden-Württembergs sind zur Zeit der Landesentwicklungsplan 2002 und die Regionalpläne der jeweiligen Regionalverbände. Der Landesentwicklungsplan für Baden-Württemberg wird derzeit fortgeschrieben.
Den Regierungspräsidien als höhere Raumordnungsbehörden stehen insbesondere folgenden Instrumente zur Sicherung der Belange der Raumordnung zur Verfügung:
- die Raumverträglichkeitsprüfung für bestimmte raumbedeutsame Vorhaben (z.B. Einzelhandelsgroßprojekte, größere Rohstoffabbauvorhaben, neue Energieleitungen, große Freizeitanlagen),
- die Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen (Landesentwicklungsplan, Regionalpläne),
- das Verfahren zur Abweichung von verbindlichen Zielen des Landesentwicklungs- oder Regionalplans (Zielabweichungsverfahren oder ZAV),
- die Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen,
- die Sicherung der Berücksichtigung der Erfordernisse der Raumordnung in der kommunalen Bauleitplanung und bei Fachplanungen,
- der Aufbau und die Führung des Automatisierten Raumordnungskatasters (AROK), ein digitales Kartenwerk mit einer fachübergreifenden und zusammenfassenden Bestandsaufnahme raumrelevanter Planungen (u.a. Siedlungsflächen, Schutzgebiete, Verkehrs-und Leitungstrassen).
Die Aufgaben der Regierungspräsidien als höhere Raumordnungsbehörde sind ...
- die Beratung und Unterrichtung der öffentlichen und privaten Planungsträger über die Erfordernisse der Raumordnung (Beratungsfunktion),
- die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen der öffentlichen und der sonstigen Planungsträger mit den Erfordernissen der Raumordnung bspw. aus dem Landesentwicklungsplan oder den Regionalplänen (Abstimmungs- und Koordinierungsfunktion),
- und die Mitwirkung an der räumlichen Ordnung und Entwicklung des Landes Baden-Württemberg (Mitwirkungsfunktion) (§§ 1 und 14 Abs. 3 Landesplanungsgesetz).
Hierzu führen wir Raumverträglichkeitsprüfungen oder ZAV durch oder bewerten Planungen oder Vorhaben im Rahmen raumordnerischer Stellungnahmen.