Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung

Vorklinischer Studienabschnitt

Bei der Anmeldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist der Besuch folgender Pflichtveranstaltungen nachzuweisen:

  • Praktikum der Physik für Mediziner
  • Praktikum der Chemie für Mediziner
  • Praktikum der Biologie für Mediziner
  • Praktikum der Physiologie
  • Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie
  • Kursus der makroskopischen Anatomie
  • Kursus der mikroskopischen Anatomie
  • Kursus der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie
  • Seminar Physiologie
  • Seminar Biochemie/Molekularbiologie
  • Seminar Anatomie
  • Seminar der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie
  • Praktikum zur Einführung in die Klinische Medizin (mit Patientenvorstellung)
  • Praktikum der Berufsfelderkundung
  • Praktikum der medizinischen Terminologie
  • Seminar mit klinischem Bezug nach § 2 Abs. 2 ÄAppO (nur Universität Ulm)
  • Integriertes Seminar nach § 2 Abs. 2 ÄAppO (nur Universität Ulm)
  • ein benotetes Wahlfach (§ 2 Abs. 8 ÄAppO)


ggf. 154 Seminarstunden (§ 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO) entsprechend der jeweiligen Studienordnung) und ein benotetes Wahlfach (§ 2 Abs. 8 ÄAppO).

Weiter ist die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe (§ 5 ÄAppO) und über die  Ableistung des dreimonatigen Krankenpflegedienstes (§ 6 ÄAppO) nachzuweisen.

Vorgehensweise

  • Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich zu stellen und muss bis zum 10.01. (Frühjahr) bzw. 10.06. (Prüfung Herbst) beim Landesprüfungsamt eingegangen sein.
  • Der schriftliche Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird im März und August durchgeführt.
  • Der mündlich-praktische Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird jeweils in der vorlesungsfreien Zeit i. d. R. im Anschluss an die schriftliche Prüfung durchgeführt.

Geprüft wird beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung schriftlich (Multiple-Choice) und mündlich-praktisch.


Schriftlicher Teil der Prüfung (§§ 22, 23 ÄAppO)

Der schriftliche Teil der Prüfung betrifft die Stoffgebiete:

  1. Physik für Mediziner und Physiologie
  2. Chemie für Mediziner und Biochemie/Molekularbiologie
  3. Biologie für Mediziner und Anatomie
  4. Grundlagen der Medizinischen Psychologie und der Medizinischen Soziologie

Die Prüfung findet an zwei aufeinanderfolgenden Tagen statt. Sie dauert an beiden Prüfungstagen jeweils vier Stunden und umfasst insgesamt 320 Prüfungsfragen. Am ersten Prüfungstag werden die Stoffgebiete I und II, am zweiten die Stoffgebiete III und IV geprüft. Dabei entfallen auf das Stoffgebiet

  1. 80 Fragen
  2. 80 Fragen
  3. 100 Fragen
  4. 60 Fragen

Die Fragen müssen auf den in der Anlage 10 ÄAppO festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein.


Mündlich-praktischer Teil der Prüfung (§§ 22, 24 ÄAppO)

Im mündlich-praktischen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird der Prüfling in den Fächern

  • Anatomie
  • Biochemie/Molekularbiologie und
  • Physiologie

geprüft.

Die mündliche Prüfung dauert bei maximal vier Prüflingen mindestens 45, höchstens 60 Minuten je Prüfling.

In der Prüfung, in der auch praktische Aufgaben und fächerübergreifende Fragen zu stellen sind, hat der Prüfling nachzuweisen, dass er sich mit dem Ausbildungsstoff der Stoffgebiete nach § 22 Abs. 2 vertraut gemacht hat, insbesondere

  • die Grundsätze und Grundlagen des Stoffgebietes, das Gegenstand der Prüfung ist, beherrscht,
  • deren Bedeutung für medizinische, insbesondere klinische, Zusammenhänge zu erfassen vermag sowie
  • die für die Fortsetzung des Studiums notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

Der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche und der mündlich-praktische Teil bestanden sind (§ 13 Abs. 3).


Bestehensregelung schriftliche Prüfung (§14 Abs. 6, § 43 Abs. 1)

Der schriftliche Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat (Alternative 1) oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschreitet, die nach der Mindeststudienzeit von zwei Jahren beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erstmals an der Prüfung teilgenommen haben. (Alternative 2).

Die Bestehensgrenze für die schriftliche Prüfung wird vom Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen ermittelt.


Bestehensregelung mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Note „ausreichend“ erhalten hat (§ 15 Abs. 7)


Der schriftliche und der mündlich-praktische Teil sind bestanden:

  • Die Note für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird wie folgt ermittelt:
    Die Note für die schriftliche Aufsichtsarbeit und die Note für den mündlich-praktischen Teil werden addiert und die Summe wird durch zwei geteilt. Die Note wird bis auf die erste Stelle hinter dem Komma errechnet. Die Note lautet
    • „sehr gut“ bei einem Zahlenwert bis 1,5,
    • „gut“ bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5,
    • „befriedigend“ bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5,
    • „ausreichend“ bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0. 

Der schriftliche und der mündlich-praktische Teil sind nicht bestanden

  • Wenn ein Prüfungsteil nicht bestanden wird, so ist der nicht bestandene Teil zu wiederholen (schriftlich oder mündlich bzw. schriftlich und mündlich; ein Notenausgleich ist nicht möglich). 
  • Für die Wiederholung eines Prüfungsteils (schriftlich oder mündlich bzw. schriftlich und mündlich) wird der Prüfling im nächsten Prüfungstermin (solange bis der Prüfungsteil bestanden bzw. endgültig nicht bestanden ist) von Amts wegen geladen. Jeder Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.