Zweiter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
Der Zweite Abschnitt des Zahnmedizinstudiums umfasst mindestens 2 Fachsemester nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung und wird mit dem Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung abgeschlossen. Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung und besteht aus vier mündlichen Prüfungselementen in den Fächern Zahnärztliche Prothetik, Kieferorthopädie, Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und der Fächergruppe Zahnerhaltung, sowie einem praktischen Prüfungselement in jeweils 7 Fächern (Zahnärztliche Prothetik, Kieferorthopädie, Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Endodontologie, Kiderzahnheilkunde, Parodontologie, Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration).
Um zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung zugelassen zu werden, ist der Besuch folgender Pflichtveranstaltungen nachzuweisen:
- Praktikum der Zahnerhaltungskunde am Phantom
- Praktikum der zahnärztlichen Prothetik am Phantom
- Praktikum der kieferorthopädischen Propädeutik und Prophylaxe
- Praktikum der zahnärztlich-chirurgischen Propädeutik und der Notfallmedizin
Vorgehensweise
Anmeldung zur Prüfung / Prüfungstermine
- Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich zu stellen und muss bis zum 10.01. (Prüfung Frühjahr) bzw. 10.06. (Prüfung Herbst) beim Landesprüfungsamt eingegangen sein.
- Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird erstmals im Herbst 2024 durchgeführt.
- Die mündlich-praktischen Prüfungen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung werden jeweils in der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt.
Prüfungsstoff § 46 ZApprO
Im Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung hat der oder die Studierende fächerübergreifend zu zeigen, dass er oder sie
- die zahnmedizinischen, werkstoffkundlichen und zahntechnischen Grundlagen des vorklinischen und klinischen Studienabschnitts beherrscht,
- in der Lage ist, die klinisch-zahnmedizinischen Zusammenhänge zu erfassen und
- die für die Fortsetzung des klinischen Studiums und der damit verbundenen Ausbildung am Patienten notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzt.
Geprüft wird beim Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung in einer mündlichen Prüfung in den Fächern Zahnärztliche Prothetik, Kieferorthopädie, Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und der Fächergruppe Zahnerhaltung mit den Fächern Endodontologie, Kinderzahnheilkunde, Parodontologie und Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration (insgesamt 4 mündliche Prüfungselemente). In einer praktischen Prüfung wird in den Fächern Zahnärztliche Prothetik, Kieferorthopädie, Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Endodontologie, Kinderzahnheilkunde, Parodontologie und Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration (insgesamt 7 praktische Prüfungselemente).
Bewertung / Bestehensregelung
§ 52 Bewertung der Prüfungsleistungen
Für die drei Fächer und die Fächergruppe Zahnerhaltung wird jeweils eine Note erteilt. In die Note gehen die Leistung für das praktische Prüfungselement und die Leistung für das mündliche Prüfungselement zu gleichen Teilen ein.
Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten:
- eine hervorragende Leistung mit der Note „sehr gut“ (1),
- eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, mit der Note „gut“ (2),
- eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird, mit der Note „befriedigend“ (3),
- eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, mit der Note „ausreichend“ (4) und
- eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, mit der Note „nicht ausreichend“ (5).
Ermittlung der Gesamtnote (§ 55 ZApprO)
Die mit zwei vervielfachten Zahlenwerte der Noten im Fach Zahnärztliche Prothetik und in der Fächergruppe Zahnerhaltung und die Zahlenwerte der Noten in den übrigen Fächern werden addiert und durch sechs geteilt. Die Note wird bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet.
Bestehens-/Nichtbestehens- und Wiederholungsregelung Zweiter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jedem Fach und in der Fächergruppe Zahnerhaltung mindestens „ausreichend“ lautet (§ 53 Abs. 1 ZApprO).
Ein Fach oder die Fächergruppe Zahnerhaltung der mündlich-praktischen Prüfung ist bestanden, wenn die Bewertung der Leistung für das mündliche Prüfungselement und der Leistung für das praktische Prüfungselement jeweils mindestens „ausreichend“ lautet (§ 53 Abs. 2 ZApprO).
Das praktische Prüfungselement in der Fächergruppe Zahnerhaltung ist bestanden, wenn die Bewertung der Leistung für das praktische Prüfungselement in den vier Fächern der Fächergruppe Zahnerhaltung jeweils mindestens „ausreichend“ lautet. (§ 53 Abs. 3 ZApprO).
Wird die mündlich-praktische Prüfung in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung nicht bestanden, darf sie in diesem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung jeweils zweimal wiederholt werden.
Für die Wiederholung der mündliche-praktischen Prüfung in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung wird der oder die Studierende in der nächsten Prüfungsphase von Amts wegen geladen (so lange bis der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung bestanden bzw. endgültig nicht bestanden ist).
Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig (§ 54 ZApprO).