Zweiter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

Der Zweite Abschnitt des Zahnmedizinstudiums umfasst mindestens 2 Fachsemester nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung und wird mit dem Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung abgeschlossen. Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung und besteht aus einem mündlichen Prüfungselement, sowie einem praktischen Prüfungselement in jeweils 7 Fächern.

Um zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung zugelassen zu werden, ist der Besuch folgender Pflichtveranstaltungen nachzuweisen:

  • Praktikum der Zahnerhaltungskunde am Phantom
  • Praktikum der zahnärztlichen Prothetik am Phantom
  • Praktikum der kieferorthopädischen Propädeutik und Prophylaxe
  • Praktikum der zahnärztlich-chirurgischen Propädeutik und der Notfallmedizin

Vorgehensweise

Anmeldung zur Prüfung / Prüfungstermine

  • Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich zu stellen und muss bis zum 10.01. (Prüfung Frühjahr) bzw. 10.06. (Prüfung Herbst) beim Landesprüfungsamt eingegangen sein.
  • Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird erstmals im Herbst 2024 durchgeführt.
  • Die mündlich-praktischen Prüfungen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung werden jeweils in der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt.

Prüfungsstoff § 46 ZApprO

Im Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung hat der oder die Studierende fächerübergreifend zu zeigen, dass er oder sie

  1. die zahnmedizinischen, werkstoffkundlichen und zahntechnischen Grundlagen des vorklinischen und klinischen Studienabschnitts beherrscht,
  2. in der Lage ist, die klinisch-zahnmedizinischen Zusammenhänge zu erfassen und
  3. die für die Fortsetzung des klinischen Studiums und der damit verbundenen Ausbildung am Patienten notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzt.

Geprüft wird beim Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung jeweils in einer mündlichen und einer praktischen Prüfung in den Fächern Zahnärztliche Prothetik, Kieferorthopädie, Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und der Fächergruppe Zahnerhaltung mit den Fächern Endodontologie,  Kinderzahnheilkunde, Parodontologie und Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration.

Bewertung / Bestehensregelung

§ 52 Bewertung der Prüfungsleistungen

Für jedes der 7 Fächer wird eine Note erteilt. In die Note gehen die Leistung für das praktische Prüfungselement und die Leistung für das mündliche Prüfungselement zu gleichen Teilen ein.

Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten:

  1. eine hervorragende Leistung mit der Note „sehr gut“ (1),
  2. eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, mit der Note „gut“ (2),
  3. eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird, mit der Note „befriedigend“ (3),
  4. eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, mit der Note „ausreichend“ (4) und
  5. eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, mit der Note „nicht ausreichend“ (5).

Ermittlung der Gesamtnote (§ 55 ZApprO)

In der Fächergruppe Zahnerhaltung werden die Zahlenwerte der Noten für die einzelnen Fächer addiert und die Summe wird durch vier geteilt. Die mit zwei vervielfachten Zahlenwerte der Noten im Fach Zahnärztliche Prothetik und in der Fächergruppe Zahnerhaltung und die Zahlenwerte der Noten in den übrigen Fächern werden addiert und durch sechs geteilt. Die Note wird bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet.


Bestehens-/Nichtbestehens- und Wiederholungsregelung Zweiter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jedem Fach mindestens ausreichend lautet (§ 53 Abs. 1 ZApprO).

Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird nicht fortgesetzt, sobald feststeht, dass die mündlich-praktische Prüfung in zwei Fächern nicht bestanden ist (§ 53 Abs. 2 ZApprO).

Wird die mündlich-praktische Prüfung nur in einem Fach nicht bestanden, muss sie in diesem Fach wiederholt werden. Die mündlich-praktische Prüfung darf in diesem Fach zweimal wiederholt werden.

Wird die mündlich-praktische Prüfung in mehr als einem Fach nicht bestanden, muss der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung insgesamt wiederholt werden.

Für die Wiederholung der mündliche-praktischen Prüfung in einem Fach oder der Wiederholung des gesamten Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung wird der oder die Studierende in der nächsten Prüfungsphase von Amts wegen geladen (so lange bis der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung bestanden bzw. endgültig nicht bestanden ist).

Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig (§ 54 ZApprO).