Zwei Hände halten ein durchsichtiges Gehirn

Ausbildung

Am 01.09.2020 hat sich das Psychotherapeutengesetz (PsychThG) geändert. Es gibt nun ein PsychThG–alte Fassung und ein PsychThG–neue Fassung. Da das PsychThG-neue Fassung eine Übergangsregelung enthält in § 27, nach der die Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin/zum Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach dem PsychThG–alte Fassung noch bis 01.09.2032 mit Approbation abgeschlossen werden kann, ist nun nach der Ausbildung nach PsychThG–neue Fassung (neues Recht) und PsychThG–alte Fassung (altes Recht) zu unterscheiden.  Nur Personen, die eine Approbation als Psychologische Psychotherapeutin/Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut nach dem PsychThG in der bis zum 31.08.2020 geltenden alten Fassung (altes Recht) oder als Psychotherapeutin/Psychotherapeut nach dem PsychThG der ab dem 01.09.2020 geltenden Fassung (neues Recht) besitzen, dürfen diese Berufsbezeichnungen „Psychologische Psychotherapeutin/Psychologischer Psychotherapeut“, „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“ oder „Psychotherapeutin/Psychotherapeut“ führen und psychotherapeutische Heilkunde ausüben.

PsychThG

PsychThG-neue Fassung:

Nach dem PsychThG–neue Fassung ist nun ein neuer „polyvalenter“ berufsrechtlich anerkannter Bachelorstudiengang Psychologie und ein neuer berufsrechtlich anerkannter Master mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule mit einer Staatsprüfung bei der auch für die berufsrechtliche Anerkennung der Studiengänge zuständige Behörde (Regierungspräsidium Stuttgart) abzuschließen, um die Approbation zur Psychotherapeutin/zum Psychotherapeuten erhalten zu können. Hierbei müssen zunächst beide absolvierte Studiengänge von den zuständigen Behörden berufsrechtlich anerkannt sein. Die Berufsbezeichnung heißt nach PsychThG–neue Fassung  „Psychotherapeutin/Psychotherapeut“. Die Unterscheidung zwischen den Berufsbildern der Psychologischen Psychotherapeutin/des  Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist weggefallen. Der Bachelor- und der Masterstudiengang sind im PsychThG – neue Fassung – und der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO) geregelt.

Nach dem erfolgreichen Abschluss dieses Bachelor- und Masterstudiums durch eine staatliche Prüfung kann die Approbation als Psychotherapeutin/Psychotherapeut direkt beim Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 95, beantragt werden. Die Approbation berechtigt zur Ausübung der psychotherapeutischen Heilkunde und zum Führen der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin/Psychotherapeut“. Für die meisten beruflichen Tätigkeitsfelder wie auch den Erwerb einer Kassenzulassung ist eine anschließende mehrjährige Weiterbildung in einem Fachgebiet der Psychotherapie zur/zum „Fachpsychotherapeutin/Fachpsychotherapeuten“ erforderlich.

Für Fragen zur Weiterbildung zur Fachpsychotherapeutin/zum Fachpsychotherapeuten ist die Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg zuständig.

PsychThG-alte Fassung:

Nach dem PsychThG–alte Fassung kann im Rahmen der Übergangsregelung des § 27 PsychThG-neue Fassung die Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin/zum Psychologischen Psychotherapeuten sowie zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit Staatsprüfung noch bis 01.09.2032 abgeschlossen werden, wenn der Bachelorstudiengang vor dem 01.09.2020 begonnen wurde. Sie dauert in Vollzeitform mindestens drei Jahre, in Teilzeitform mindestens fünf Jahre. Sie besteht aus einer praktischen Tätigkeit in psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen, die von theoretischer Ausbildung in einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren und Selbsterfahrungsstunden begleitet wird, sowie aus einer praktischen Ausbildung, in der eigenständig Patientenbehandlungen unter Supervision durchgeführt werden. Sie schließt mit dem Bestehen einer Staatsprüfung ab. Die Ausbildung ist in der zum PsychThG–alte Fassung erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV) geregelt.

Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin/zum Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherateuten ist ein abgeschlossenes inländisches oder gleichwertiges ausländisches Masterstudium im Studiengang Psychologie mit dem Fach Klinische Psychologie an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule. Das Fach Klinische Psychologie muss im Masterstudiengang geprüft und bestanden worden sein, der Umfang des Faches Klinische Psychologie ist hierbei rechtlich nicht vorgegeben. Der Studiengang muss mit "Psychologie" benannt sein (nicht mit Schwerpunktbezeichnungen in einem Bereich der Psychologie wie z. B. Wirtschaftspsychologie oder Gesundheitspsychologie). Auf den Studiengang des vorausgehenden Bachelorabschlusses kommt es hierbei rechtlich nicht an, sondern die Konsekutivität ist erfüllt, wenn die Universität oder Hochschule zu dem genannten Master in Psychologie, der die Zugangsvoraussetzung erfüllt, zugelassen hat.

Ein Masterabschluss eines konsekutiven Studienganges in Psychologie mit dem Fach Klinische Psychologie (mit Prüfung) einer staatlich anerkannten Hochschule, der als solcher akkreditiert ist, wird als einem Universitätsabschluss gleichstehend eingestuft.

Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist zusätzlich zum Master in Psychologie mit dem Fach Klinische Psychologie auch ein abgeschlossenes inländisches oder gleichwertiges ausländisches Bachelor- oder Masterstudium in den Studiengängen Pädagogik, Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Erziehungswissenschaften oder Heilpädagogik an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule. Ein Masterabschluss wird aus landeshochschulrechtlichen Gründen von Rechts wegen nicht vorausgesetzt. 

Den Ausbildungsstätten bleibt hier die Entscheidung zur Aufnahme zur Ausbildung vorbehalten. Demnach kann zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapieausbildung, zu der rechtlich bereits ein Bachelorabschluss in den oben genannten Studiengängen den Zugang erfüllt, ein zusätzlicher Masterabschluss von den Ausbildungsstätten vorausgesetzt werden. Wenn bereits der Bachelorstudiengang die Zugangsvoraussetzung rechtlich erfüllt, ist der Masterstudiengang frei wählbar.

Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung  zur Psychologischen Psychotherapeutin/zum Psychologischen Psychtherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einem ausländischen Hochschulabschluss:

Ein mit einem deutschen Master Psychologie mit dem Fach Klinische Psychologie oder mit einem deutschen Bachelor oder Masterstudium in den Studiengängen Pädagogik, Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Erziehungswissenschaften oder Heilpädagogik gleichwertiger ausländischer Master in Psychologie oder ausländischer Bachelor in Pädagogik, Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Erziehungswissenschaften oder Heilpädagogik erfüllt die Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin/zum Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Rahmen der Übergangsregelung des § 27 PsychThG-neue Fassung, wenn der Bachelorstudiengang vor dem 01.09.2020 begonnen wurde.

Die Gleichwertigkeit wird im Einzelfall nach den im Ausland studierten Inhalten geprüft. Hierzu bewirbt man sich zunächst bei einer Ausbildungsstätte für Psychotherapie. Die Ausbildungsstätte, die die Bewerberin/den Bewerber zur Ausbildung aufnehmen möchte, beantragt beim Regierungspräsidium Stuttgart die Gleichwertigkeitsprüfung des ausländischen Hochschulabschlusses und die Erteilung einer rechtlichen Auskunft zum Vorliegen der Zugangsvoraussetzung zur Psychotherapeutenausbildung mittels Zusendung der Bachelor- und Master Zertifikate (Urkunde und Transcripts).  Den Ausbildungsstätten bleibt die Entscheidung zur Aufnahme zur Ausbildung vorbehalten. Die rechtliche Auskunft ist gebührenpflichtig (150,00 EUR) .

Nach dem Hochschulabschluss, der die Zugangsvoraussetzung zur jeweiligen Ausbildung erfüllt, muss eine mindestens dreijährige Ausbildung in einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Psychotherapie/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie mit Staatsprüfung abgeschlossen werden. Nach erfolgreichem Abschluss der Psychotherapieausbildung kann die Approbation beim Regierungspräsidium Stuttgart beantragt werden.

Die Ausbildungen werden an Hochschulen oder anderen Einrichtungen vermittelt, die als Ausbildungsstätten für Psychotherapie/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie nach dem PsychThG staatlich anerkannt sind. Bitte bewerben Sie sich zunächst bei einem staatlich anerkannten Ausbildungsinstitut für Psychotherapie. Das Ausbildungsinstitut holt bei ausländischen Abschlüssen wie oben ausgeführt und klärungsbedürftigen inländischen Abschlüssen eine rechtliche Auskunft zum Vorliegen der Zugangsvoraussetzung vom Regierungspräsidium ein.

Diese Ausführungen geben die rechtlichen Voraussetzungen wieder. Die Entscheidung zur Aufnahme zur Ausbildung treffen die staatlich anerkannten Ausbildungsinstitute für Psychotherapie in Baden-Württemberg.

Berufserfahrungen, -tätigkeiten oder praktische Erfahrungen können fehlende Hochschulabschlüsse nicht kompensieren.

Mögliche Fallkonstellationen:

Personen, die vor dem 01.09.2020 ein inländisches oder gleichwertiges ausländisches Bachelor- und Masterstudium im Studiengang Psychologie begonnen oder abgeschlossen haben, welches den Anforderungen nach altem Recht entspricht, können nach der Übergangsregelung, die im § 27 PsychThG–neue Fassung enthalten ist, den Zugang zur Ausbildung zum Beruf der Psychologischen Psychotherapeutin/des Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erhalten und die Ausbildung bis spätestens 01.09.2032, in Härtefallen auf Antrag bis 31.08.2035 abschließen und die Approbation beantragen. Trotz dieser langen Übergangsfrist sollte das Studium zügig beendet und die Ausbildung zügig begonnen werden, da möglicherweise nicht alle Ausbildungsstätten bis zum Ende der gesetzlichen Übergangsphase noch die Ausbildung nach altem Recht anbieten werden.

Personen, die vor dem 01.09.2020 ein inländisches oder gleichwertiges ausländisches Bachelor- oder Masterstudium im Studiengang Pädagogik, Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Erziehungswissenschaften oder Heilpädagogik begonnen oder abgeschlossen haben, welches den Anforderungen nach altem Recht entspricht können nach der Übergangsregelung, die im § 27 PsychThG–neue Fassung enthalten ist, den Zugang zur Ausbildung zum Beruf der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erhalten und die Ausbildung bis spätestens 01.09.2032, in Härtefallen auf Antrag bis 31.08.2035 abschließen und die Approbation beantragen. Trotz dieser langen Übergangsfrist sollte das Studium zügig beendet und die Ausbildung zügig begonnen werden, da möglicherweise nicht alle Ausbildungsstätten bis zum Ende der gesetzlichen Übergangsphase noch die Ausbildung nach altem Recht anbieten werden.

Personen, die ab dem 01.09.2020 ein Studium begonnen haben, können nur nach dem neuen Recht den Zugang zum Beruf der Psychotherapeutin bzw. des Psychotherapeuten erhalten. Hier ist demnach ein polyvalenter, berufsrechtlich anerkannter oder ein damit gleichwertiger, berufsrechtlich nicht anerkannter Bachelorstudiengang in Psychologie und ein berufsrechtlich anerkannter Masterstudiengang mit Schwerpunkt in Klinischer Psychologie und Psychotherapie mit Staatsprüfung abzuschließen und die Approbation zu beantragen.

Studieninteressierte wenden sich bitte direkt an die Studienberatungen der Universitäten und Hochschulen.

Absolventen von nicht berufsrechtlich anerkannten inländischen und ausländischen Bachelorstudiengängen, die mit den in der zum PsychThG-neue Fassung dazu erlassenen Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten  (PsychThApprO) aufgeführten Lerninhalten des polyvalenten Bachelors gleichwertig sind,können, wenn sie von einer Universität zum berufsrechtlich anerkannten neuen Master Psychotherapie zugelassen wurden, hierüber von der zuständigen Behörde des Bundeslandes, in dem die Universität sitzt, zu ihrer Rechtssicherheit einen Bescheid über die Gleichwertigkeit des Bachelorabschlusses beantragen (Rechtsgrundlage hierfür ist § 9 Abs. 5 PsychThG-neue Fassung).

Bei der Gleichwertigkeitsprüfung wird von der Universität, die zum Master zulässt, geprüft, ob die Lernergebnisse des Bachelorstudienganges inhaltlich die Anforderungen des PsychThG–neue Fassung und die Anforderungen der PsychThApprO erfüllen. Die Lerninhalte des neuen Bachelor Psychologie können der Anlage 1 zu § 8 Nr. 1 PsychThApprO entnommen werden. Der Bescheid über die Gleichwertigkeit kann mit Vorlage der Bestätigung / Zeugnis über die inhaltliche Gleichwertigkeit und der Immatrikulationsbescheinigung der Universität zum neuen berufsrechtlich anerkannten Masterstudiengang beim Regierungspräsidium Stuttgart beantragt werden.

Durchführung der staatlichen Prüfung

Die staatliche Prüfung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes umfasst einen schriftlichen und mündlichen Teil (§ 8 Abs. 1 PsychTh-APrV/KJPsychTh-APrV).

Der Prüfling legt die Prüfung bei der zuständigen Behörde ab. Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Prüfling im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 7 Abs. 1 an der Ausbildung teilnimmt (§ 8 Abs. 2 PsychTh-APrV).