Mehrere Studierende üben an Dummys

Anrechnung von Studienleistungen auf ein Zahnmedizinstudium

Rechtsgrundlagen

§§ 20 Abs.4, 23 Abs.1-3, 29 Abs.2, 59 Abs.2, 133 und 134 Approbationsordnung für Zahnärzte ZApprO anzuwenden ab WS 2021/2022

Studienzeiten und Studienleistungen eines im Inland betriebenen verwandten Studiums bzw. eines im Ausland betriebenen Zahnmedizinstudium oder verwandten Studiums können auf Antrag ganz oder teilweise angerechnet werden, es sei denn, es besteht ein wesentlicher Unterschied zu den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen.

Wer ist für Ihren Antrag zuständig? :

  • Zuständig für die Anrechnung ist das Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie, Approbationswesen Baden-Württemberg Referat 95 im Regierungspräsidium Stuttgart, wenn Sie für das Studium der Zahnmedizin an einer zahnmedizinischen Fakultät in Baden-Württemberg eingeschrieben oder zugelassen sind oder sofern sie noch keinen Studienplatz haben, wenn Sie in Baden-Württemberg geboren sind.
  • Liegt eine Einschreibung oder Zulassung für das Zahnmedizinstudium bei einer Universität in Baden-Württemberg noch nicht vor und liegt der Geburtsort im Ausland, ist das Landesprüfungsamt Nordrhein-Westfalen bei der Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach 30 08 65, 40408 Düsseldorf für Sie zuständig.

Der Anrechnungsbescheid wird auf Antrag erstellt und ist gebührenpflichtig.