Dritter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
Der dritte Abschnitt des Zahnmedizinstudiums umfasst mindestens 4 Fachsemester nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung und wird mit dem Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung abgeschlossen. Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung besteht aus einem mündlich-praktischen Teil und einem schriftlichen Teil.
Um zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung zugelassen zu werden, ist der Besuch folgender Pflichtveranstaltungen nachzuweisen:
- Praktikum in der Klinik oder Poliklinik für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten I
- Praktikum in der Klinik oder Poliklinik für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten II
- Praktikum der zahnmedizinischen Diagnostik und Behandlungsplanung I
- Praktikum der zahnmedizinischen Diagnostik und Behandlungsplanung II
- Praktikum der kieferorthopädischen Diagnostik und Therapie I
- Praktikum der kieferorthopädischen Diagnostik und Therapie II
- Operationskurs I
- Operationskurs II
- Integrierter Behandlungskurs I
- Integrierter Behandlungskurs II
- Integrierter Behandlungskurs III
- Integrierter Behandlungskurs IV
- Radiologisches Praktikum
- Pathologie
- Pharmakologie und Toxikologie
- Hygiene, Mikrobiologie und Virologie
- Notfallmedizin
- Innere Medizin einschließlich Immunologie
- Dermatologie und Allergologie
- Berufskunde und Praxisführung
- Ethik und Geschichte der Medizin und der Zahnmedizin
- Gesundheitswissenschaften mit den Schwerpunkten Epidemiologie, Prävention, Gesundheitsförderung, öffentliche Gesundheitspflege, Gesundheitsökonomie
- Wissenschaftliches Arbeiten mit den Schwerpunkten medizinische Biometrie, medizinische Informatik, Literaturrecherche und -bewertung und evidenzbasierte Medizin
- Schmerzmedizin
- Medizin und Zahnmedizin des Alterns und des alten Menschen
- Klinische Werkstoffkunde
- Orale Medizin und systemische Aspekte
- Erkrankungen im Kopf-Hals-Bereich
- Wahlfach
Vorgehensweise
Anmeldung zur Prüfung / Prüfungstermine
- Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich zu stellen und muss bis zum 10.01. (Prüfung Frühjahr) bzw. 10.06. (Prüfung Herbst) beim Landesprüfungsamt eingegangen sein.
- Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird erstmals im Herbst 2026 durchgeführt.
- Der mündlich-praktische Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung beginnt in der vorlesungsfreien Zeit und findet in einem Zeitraum von sechs Monaten statt.
- Der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung wird in den Monaten Juni und November durchgeführt (jeweils an einem bundeseinheitlichen Termin).
Prüfungsstoff § 62 ZApprO
Im Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung hat der oder die Studierende fächerübergreifend zu zeigen, dass sie oder er
- in der Lage ist, die klinisch-zahnmedizinischen und die für die zahnärztliche Tätigkeit notwendigen medizinischen Zusammenhänge zu erfassen und
- über Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten auf dem jeweiligen Prüfungsgebiet verfügt, die für die zahnärztliche Versorgung erforderlich sind.
Im mündlich-praktischen Teil wird jeweils in einem praktischen und einem mündlichen Prüfungselement in den Fächern Zahnärztliche Prothetik, Kieferorthopädie, Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Oralchirurgie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und der Fächergruppe Zahnerhaltung mit den Fächern Endodontologie, Kinderzahnheilkunde, Parodontologie und Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration geprüft.
Im Fach Zahnärztliche Radiologie beschränkt sich die Prüfung auf ein mündliches Prüfungselement (kein praktisches Prüfungselement).
Der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung umfasst die folgenden Fächer:
- Pharmakologie und Toxikologie,
- Pathologie,
- Hygiene, Mikrobiologie und Virologie,
- Innere Medizin,
- Dermatologie und Allergologie.
Er umfasst außerdem die folgenden Querschnittsbereiche:
- Notfallmedizin,
- Schmerzmedizin,
- Medizin und Zahnmedizin des Alterns und des alten Menschen,
- Klinische Werkstoffkunde,
- Orale Medizin und systemische Aspekte,
- Erkrankungen im Kopf-Hals-Bereich,
- Gesundheitswissenschaften mit den Schwerpunkten Epidemiologie, Prävention, Gesundheitsförderung, öffentliche Gesundheitspflege, Gesundheitsökonomie,
- Ethik und Geschichte der Medizin und der Zahnmedizin,
- Wissenschaftliches Arbeiten mit den Schwerpunkten medizinische Biometrie, medizinische Informatik, Literaturrecherche und -bewertung und evidenzbasierte Medizin.
Bewertung
§ 69 Bewertung der mündlich-praktischen Teils
In den 6 Fächern bzw. der Fächergruppe Zahnerhaltung wird jeweils im mündlichen und im praktischen Prüfungselement eine Note vergeben (Ausnahme Fach Zahnärztliche Radiologie: Hier wird nur eine Note für das mündliche Prüfungselement vergeben, da keine praktische Prüfung abzulegen ist). In die Note des Faches bzw. der Fächergruppe Zahnerhaltung gehen die Leistung für das praktische Prüfungselement und die Leistung für das mündliche Prüfungselement zu gleichen Teilen ein.
Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten:
- eine hervorragende Leistung mit der Note „sehr gut“ (1),
- eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, mit der Note „gut“ (2),
- eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird, mit der Note „be-friedigend“ (3),
- eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, mit der Note „ausreichend“ (4) und
- eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, mit der Note „nicht ausreichend“ (5).
§ 75 Bewertung des schriftlichen Teils
Hat der oder die Studierende den schriftlichen Teil bestanden, lautet die Note
- „sehr gut“, wenn er oder sie mindestens 75 Prozent,
- „gut“, wenn er oder sie mindestens 50, aber weniger als 75 Prozent,
- „befriedigend“, wenn er oder sie mindestens 25, aber weniger als 50 Prozent,
- „ausreichend“, wenn er oder sie keine oder weniger als 25 Prozent
der über die Bestehensgrenze hinaus gestellten Prüfungsfragen richtig beantwortet hat.
Ermittlung der Gesamtnote (§§ 71, 79 ZApprO)
Note für den mündlich-praktischen Teil:
Die mit zwei vervielfachten Zahlenwerte der Noten im Fach Zahnärztliche Prothetik und in der Fächergruppe Zahnerhaltung und die Zahlenwerte der Noten in den übrigen Fächern werden addiert und durch neun geteilt. Die Note wird bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet.
Die Note für den mündlich-praktischen Teil und die Note für den schriftlichen Teil werden addiert und die Summe wird durch zwei geteilt. Die Note wird bis auf die erste Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet.
Bestehensregelung
Bestehens-/Nichtbestehens- und Wiederholungsregelung
Mündlich-Praktischer Teil
Der mündlich-praktische Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jedem Fach und in der Fächergruppe Zahnerhaltung mindestens „ausreichend“ lautet (§ 70 Abs. 1 ZApprO).
Ein Fach oder die Fächergruppe Zahnerhaltung des mündlich-praktischen Teils ist bestanden, wenn die Bewertungen der Leistung für das mündliche Prüfungselement und der Leistung für das praktische Prüfungselement jeweils mindestens „ausreichend“ lauten. Der mündlich-praktische Teil im Fach Zahnärztliche Radiologie ist bestanden, wenn die Bewertung der Leistung für das mündliche Prüfungselement mindestens „ausreichend“ lautet (§ 70 Abs. 2 ZApprO).
Das praktische Prüfungselement in der Fächergruppe Zahnerhaltung ist bestanden, wenn die Bewertungen der Leistungen für das praktische Prüfungselement in den vier Fächern der Fächergruppe Zahnerhaltung jeweils mindestens „ausreichend“ lauten (§ 70 Abs. 3 ZApprO).
Schriftlicher Teil
Der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Bestehensgrenze erreicht worden ist. Die Bestehensgrenze ist erreicht, wenn
- der oder die Studierende mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen richtig beantwortet hat oder
- die Zahl der von dem oder der Studierenden richtig beantworteten Prüfungsfragen um nicht mehr als 22 Prozent den Durchschnitt der richtig beantworteten Prüfungsfragen (durchschnittlichen Prüfungsleistung) der Studierenden unterschreitet, die frühestens im elften Fachsemester erstmals an dem schriftlichen Teil teilgenommen haben.
Wird der mündlich-praktische Teil in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung nicht bestanden, darf er in diesem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung jeweils zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig. (§ 78 Abs. 1 ZApprO).
Wird der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung nicht bestanden, darf dieser zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig (§ 78 Abs. 2 ZApprO).
Wenn ein Prüfungsteil nicht bestanden wird, so muss nur dieser wiederholt werden (§ 78 Abs. 3 ZApprO).
Infos
Prüfungstermine (noch nicht bekannt)
Prüfungsanmeldung „Zahnmedizin Online“ mit elektronischem Postfach