Hinweise zum beschleunigten Fachkräfteinwanderungsverfahren

Am 1. März 2020 ist das beschleunigte Fachkräfteeinwanderungsverfahren in Kraft getreten. Ziel ist es, das Verfahren für Arbeitgebende und für die Fachkräfte zu vereinfachen und somit zu beschleunigen, damit diese im Beruf schneller tätig werden können und der Aufwand so für alle Beteiligten möglichst gering gehalten wird.

Bei der Umsetzung des beschleunigten Fachkräfteeinwanderungsverfahrens ist Folgendes zu beachten:

  1. Die Anträge auf Anerkennung können nicht unmittelbar bei uns als Anerkennungsstelle gestellt werden. Vielmehr beantragt der (künftige) Arbeitgeber bei der zuständigen Ausländerbehörde in Vollmacht des Ausländers das beschleunigte Fachkräfteverfahren. Arbeitgeber und zuständige Ausländerbehörde schließen hierzu eine Vereinbarung, die verschiedene Angaben enthalten muss. Näheres hierzu ist in § 81a Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes zu entnehmen.
    Die Ausländerbehörde leitet das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation bei uns als Anerkennungsstelle ein und leitet dabei auch die notwendigen Unterlagen weiter.
     
  2. Auch das weitere Verfahren bis zum Erlass eines Feststellungs- bzw. Defizitbescheids wird über die Ausländerbehörde abgewickelt.
     
  3. Das Anerkennungsverfahren selbst läuft grundsätzlich nach den auch sonst geltenden Regelungen ab. Durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz wurden nur die Bearbeitungsfristen geändert.
     
  4. Das beschleunigte Verfahren setzt voraus, dass die für einen Ausbildungsvergleich erforderlichen Unterlagen (vgl. hierzu die Angaben bei den einzelnen Berufen und in den Antragsvordrucken) vollständig vorgelegt werden können.

    Da bei vielen der uns bisher vorgelegten Anträge vor allem Interesse an einer beschleunigten Visaerteilung bestand, haben wir uns dazu entschlossen, die Verfahren, die uns als beschleunigte Fachkräfteverfahren vorgelegt werden, auch dann als solche zu behandeln und über die Ausländerbehörden abzuwickeln, wenn statt eines Ausbildungsvergleichs der Nachweis ausreichender Kenntnisse über eine Kenntnisprüfung gewünscht ist.
    In diesen Fällen wird allerdings kein Defizitbescheid erlassen, sondern den Antragstellenden bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen lediglich schriftlich mitgeteilt, dass sie die Kenntnisprüfung ablegen können (Erlaubnisschreiben zur Teilnahme an der Kenntnisprüfung).
     
  5. Die Anerkennung der Ausbildung ist nicht nur im Fachkräfteeinwanderungsverfahren möglich, sondern kann stattdessen wie bisher auch im normalen Verfahren beantragt werden. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist eine alternative Option für Antragstellende aus Drittstaaten (nicht EU).

Weitere Informationen finden Sie unter:
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren (make-it-in-germany.com)