Medizinstudium - Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikation
Ärztinnen und Ärzte aus Drittstaaten, EU, EWR und der Schweiz
Gesetzliche Grundlage für die Ausübung des ärztlichen Berufs ist die Bundesärzteordnung (BÄO). Wer die Approbation erwerben will, muss nicht nur eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung vorweisen, sondern auch die persönlichen Voraussetzungen für diesen Beruf mitbringen.
Für die dauerhafte Ausübung des Arztberufes wird eine Approbation benötigt. Bitte reichen Sie die Unterlagen gemäß dem Antrag per Post ein.
Bitte beachten Sie, dass eine Bearbeitung der übersandten Dokumente (hierunter fällt beispielsweise auch die Überprüfung der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit) erst dann erfolgen kann, wenn die örtliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart gegeben ist.
Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass alle Approbationsanträge, die vorher in einem anderen Bundesland bearbeitet wurden bzw. wenn Sie in einem anderen Bundesland wohnhaft sind/waren, eine definitive Stellenzusage aus Baden-Württemberg beinhalten müssen. Den einzureichenden Unterlagen ist die Zusage einer Stelle unter dem Vorbehalt der Erteilung der Approbation an den Antragssteller beizufügen.
Von Hochschulen ausgestellte vorläufige und zeitlich beschränkte Abschlussbescheinigungen sind nicht ausreichend zur Erteilung der deutschen Approbation.
Kontakt
Michael Manke
Referat 95
michael.manke@rps.bwl.de
(nicht in Deutschland, EU / EWR und der Schweiz)
Nach der Bundesärzteordnung (BÄO) ist für die Erteilung der Approbation die Gleichwertigkeit des ausländischen Medizinstudiums mit dem aktuellen deutschen Medizinstudium Voraussetzung. Die Approbation ist - bei Nachweis der sonstigen Voraussetzungen wie der vollständig abgeschlossenen medizinischen Ausbildung, gesundheitlicher Eignung, Straffreiheit, ausreichender deutscher Sprachkenntnisse - zu erteilen, wenn ein gleichwertiges Studium nachgewiesen wird.
Das Curriculum für die Feststellung der Gleichwertigkeit über ein Gutachten, muss im Original (i.d.R. mit deutscher Übersetzung) eingereicht werden.
Dieses Original verbleibt - wie alle anderen eingereichten Unterlagen auch nach Abschluss des Verfahrens - bei der Behörde.
Alle anderen vorzulegenden Unterlagen müssen als amtlich beglaubigte Kopie (des Originals) eingereicht werden.
Bei Antragsrücknahmen wird eine Verwaltungsgebühr erhoben.
Kontakt
Buchstabe A – Ali
Vanessa Stempf
Referat 95
vanessa.stempf@rps.bwl.de
Buchstabe Alj – Bn
Zorica Pejcic
Referat 95
zorica.pejcic@rps.bwl.de
Buchstabe Bo – Er
Lisa Kucher
Referat 95
lisa.kucher@rps.bwl.de
Buchstabe Es – Kaq
Alisia Bauer
Referat 95
alisia.bauer@rps.bwl.de
Buchstabe Kar – M
Verena Gans
Referat 95
verena.gans@rps.bwl.de
Buchstabe N – Sha
Lara Albrecht
Referat 95
lara.albrecht@rps.bwl.de
Buchstabe Shb – Sz
Andreas Fitzel
Referat 95
andreas.fitzel@rps.bwl.de
Buchstabe T – Z
Ursula Grüttefien
Referat 95
ursula.gruettefien@rps.bwl.de
Kenntnisprüfung Ärzte Drittstaaten
Birgit Guder
Referat 95
kenntnispruefung@rps.bwl.de

Infocenter
Anerkennung ausländischer Abschlüsse im Gesundheitswesen
Kontakt
info.anerkennung@rps.bwl.de
Regierungspräsidium Stuttgart
Referat 95
Landesprüfungsamt und Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart
Antragsunterlagen bitte ausschließlich auf dem Postweg einreichen. Im Regelfall erhalten Sie eine schriftliche Eingangsbestätigung bzw. Nachforderung fehlender Unterlagen.
Kontaktformular
FAQ Akademische Heilberufe
Bitte beachten: Längere Bearbeitungszeiten
Wir bitten um Verständnis, dass aufgrund des unvermindert fortgesetzten Anstiegs der Anträge mit längeren Bearbeitungszeiten im Rahmen der gesetzlichen Fristen gerechnet werden muss. Um eine möglichst schnelle Bearbeitung der Anträge sicherzustellen, ist die telefonsiche Erreichbarkeit der Sachbarbeiterinnen und Sachbearbeiter derzeit nicht möglich.
Allgemeine Sachstandsanfragen können nicht beantwortet werden. Konkrete Nachfragen zu einemm bereits gestellten Antrag bitte per E-Mail unter Angabe von Name, Geburtsdatum und Berufsbezeichnung sowie einer Rückrufnummer bei der jeweils zuständigen Ansprechperson.