Apothekerin

Fachsprachenprüfung Pharmazie

Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 der Bundes-Apothekerordnung müssen Personen, die eine Approbation als Apotheker beantragen, über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

Nach dem Beschluss der 87. Gesundheitsministerkonferenz vom 26./ 27.06.2014 müssen Antragssteller auf der nachgewiesenen Grundlage einer GER-B2 (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen) über Fachsprachenkenntnisse im berufsspezifischen Kontext orientiert am Sprachniveau C1 verfügen.

Diese Fachsprachprüfung findet bei der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg statt.
Die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg (LAK) führt im Auftrag des Regierungspräsidium Stuttgart (RPS), Abteilung 9, die Fachsprachenprüfung für ausländische Apothekerinnen und Apotheker durch.


Wer muss eine Fachsprachenprüfung absolvieren?

Jede Person, die in Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Stuttgart einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Apothekerin / Apotheker stellt und

  • keinen Abschluss an einer deutschsprachigen Hochschule oder
  • keinen Abschluss einer mindestens zehnjährigen allgemeinbildenden Schulbildung an einer deutschsprachigen Schule oder
  • keinen Abschluss einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung in deutscher Sprache erworben hat,

muss die für eine pharmazeutische Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen.


Wie erfolgen die Meldungen zur Prüfung und die Terminvergabe?

Die Anmeldung für die Fachsprachenprüfung erfolgt direkt bei der LAK. Die Ladung zu dem Prüfungstermin erfolgt durch die LAK Baden-Württemberg

Die LAK Baden-Württemberg teilt im Folgenden dem Prüfungskandidaten den nächstmöglichen Prüfungstermin mit, bittet um dessen Bestätigung und fordert vorab die Überweisung der Verwaltungsgebühr in Höhe von 250,00 EUR an.