FAQ Pflege- und Gesundheitsfachberufe
Wie kann ich in Baden-Württemberg in einem Gesundheitsfachberuf tätig werden?
Wer ist für die Anerkennung zuständig?
Wie läuft das Anerkennungsverfahren ab?
Kann ich eine Krankenpfleger-Anerkennung erhalten?
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Was kostet die Anerkennung?
Ich möchte meinen Antrag zurücknehmen, was muss ich tun?
Ich ziehe um, was muss ich tun?
Wo kann ich mich beraten lassen?
Wie kann ich in Baden-Württemberg in einem Gesundheitsfachberuf tätig werden?
Sie haben eine Ausbildung im Ausland abgeschlossen und möchten in einem Gesundheitsfachberuf in Deutschland arbeiten? Dann müssen Sie dazu unbedingt einen Antrag auf Erteilung der Berufsurkunde bei uns stellen.
Die entsprechenden Antragsunterlagen und Informationen finden Sie hier.
Bei der Antragstellung wird unterschieden, ob Sie die Ausbildung in der EU, einem EWR-Staat oder der Schweiz abgeschlossen haben oder in einem anderen Land (Drittstaat).
Sobald Sie den Antrag vollständig bei uns eingereicht haben, prüfen wir, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Ausbildung mit der aktuellen deutschen Ausbildung in diesem Beruf ist dazu erforderlich. Zudem wird unter anderem geprüft:
- eine vollständig abgeschlossene Ausbildung
- gesundheitliche Eignung
- Straffreiheit
- ausreichende deutsche Sprachkenntnisse
Wenn Sie ein Studium abgeschlossen haben und in einem akademischen Gesundheitsberuf tätig werden möchten, finden Sie hier weitere Informationen und Unterlagen.
Wer ist für die Anerkennung zuständig?
Die Berufsurkunde wird durch das Regierungspräsidium Stuttgart erteilt, wenn Sie in Baden-Württemberg in einem Gesundheitsfachberuf tätig werden möchten.
Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart muss dabei während des gesamten Verfahrens zu jeder Zeit gegeben sein. Wechseln Sie beispielsweise während des Verfahrens Ihre Arbeitsstelle und diese befindet sich in einem anderen Bundesland, kann das Verfahren bei uns nicht fortgeführt werden.
Diese Zuständigkeit muss von Ihnen durch eine Stellenzusage oder andere plausible Angaben nachgewiesen werden.
Nur wenn wir diesen Nachweis von Ihnen erhalten, sind wir die für Sie zuständige Behörde und können Ihre Unterlagen inhaltlich prüfen.
Hinweis bei Wechsel des Bundeslandes: Wenn Sie zuvor in einem anderen Bundesland einen Antrag auf Erteilung der Berufsurkunde gestellt haben bzw. in einem anderen Bundesland wohnhaft sind/waren, müssen Sie durch eine konkrete Stellenzusage nachweisen, dass Sie Ihren Beruf nach Erhalt der Berufsurkunde in Baden-Württemberg ausüben werden. Sie müssen die vollständigen Antragsunterlagen in einfacher Kopie einreichen. Wir entscheiden im Einzelfall ob wir die Verfahrensakte des bisher zuständigen Bundeslandes anfordern.
Wie läuft das Anerkennungsverfahren ab?
- Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung
Sobald Sie den Antrag vollständig bei uns eingereicht haben, prüfen wir, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Ausbildung mit der aktuellen deutschen Ausbildung in diesem Beruf ist dazu erforderlich.
Einige Ausbildungen, die im Ausland (EU / EWR / Schweiz) abgeschlossen wurden, können direkt als gleichwertig anerkannt werden. Ausschlaggebend sind hier die nachgewiesene Berufsbezeichnung und der Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns. In diesem Fall brauchen Sie weder eine Eignungs- bzw. Kenntnisprüfung noch einen Anpassungslehrgang. Sie erhalten dann nach Vorlage der Nachweise über die gesundheitliche Eignung, Straffreiheit und ausreichende deutsche Sprachkenntnisse die Berufsurkunde in dem entsprechenden Gesundheitsfachberuf.
Für alle anderen ausländischen Ausbildungen muss diese Gleichwertigkeit mit der deutschen Ausbildung nachgewiesen werden. Dazu können Sie entweder erfolgreich an einer Kenntnisprüfung teilnehmen oder einen Anpassungslehrgang absolvieren.
- Feststellung wesentlicher Unterschiede in der Ausbildung
Sollten wesentliche Unterschiede zwischen den Ausbildungen bestehen, erhalten Sie einen sogenannten Defizitbescheid.
Sie können dann wählen, inwieweit Sie eine Eignungs- bzw. Kenntnisprüfung ablegen oder alternativ an einem Anpassungslehrgang teilnehmen möchten.
Wenn Sie den Lehrgang bzw. die Prüfung erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten Sie nach Vorlage der Nachweise über die gesundheitliche Eignung, Straffreiheit und ausreichende deutsche Sprachkenntnisse die Berufsurkunde in dem entsprechenden Gesundheitsfachberuf.
Kann ich eine Krankenpfleger-Anerkennung erhalten?
Nach Erhalt des Defizitbescheids im Anerkennungsverfahren als Gesundheits- und Krankenpflegerin / Gesundheits- und Krankenpfleger bzw. Pflegefachfrau / Pflegefachmann oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin / Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, können Sie die Urkunde als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin / Gesundheits- und Krankenpflegehelfer beantragen.
Diese Urkunde erhalten Sie ohne weitere Prüfung der Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung. Es müssen jedoch ausreichende deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 vorliegen (siehe Sprachkenntnisse).
Wenn Sie im Ausland eine Ausbildung in der Krankenpflegehilfe abgeschlossen haben, können Sie die Anerkennung als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin / Gesundheits- und Krankenpflegehelfer beantragen. Hier erfolgt gegebenenfalls eine Prüfung der Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Sie erhalten innerhalb eines Monats eine Eingangsbestätigung. Sobald Sie alle Unterlagen vollständig eingereicht haben, kann über den Antrag entschieden werden. Die Anträge werden dabei grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.
Wir bitten um Verständnis, dass aufgrund der vielen Anträge mit längeren Bearbeitungszeiten gerechnet werden muss. Um eine möglichst schnelle Bearbeitung der Anträge zu gewährleisten, stellen Sie bitte sicher, dass Ihre Antragsunterlagen vollständig sind.
Was kostet die Anerkennung?
Die Kosten im Rahmen der Anerkennung sind grundsätzlich individuell. Nachfolgend erhalten Sie einen groben Überblick.
Für die Entscheidung über die Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung (Defizitbescheid) betragen die Kosten in der Regel 100 Euro. Für die Erteilung der Berufsurkunde betragen die Kosten zusätzlich nochmals 200 Euro (EU) beziehungsweise 250 Euro (EWR, Schweiz, Drittstaat).
Für die Erstellung eines Gutachtens zur Feststellung der Referenzqualifikation, der Gleichwertigkeit der Ausbildung sowie der Echtheit von Unterlagen können gesonderte Kosten entstehen.
Ich möchte meinen Antrag zurücknehmen, was muss ich tun?
Für eine Rücknahme des Antrags senden Sie uns bitte ein formloses Schreiben per Post, mit dem Hinweis, dass Sie den Antrag auf Anerkennung zurücknehmen möchten. Das Schreiben muss das aktuelle Datum und Ihre Unterschrift enthalten. Sie erhalten dann ein Bestätigungsschreiben mit Gebührenfestsetzung. Die Höhe der Kosten der Antragsrücknahme beträgt in der Regel 50 Euro.
Ihre bereits eingereichten Unterlagen verbleiben bei uns. Sobald eine andere Behörde (anderes Bundesland) die Unterlagen anfordert und die Kosten von Ihnen bezahlt wurden, versenden wir die Unterlagen an die andere Behörde.
Ich ziehe um, was muss ich tun?
Bitte geben Sie immer Ihre aktuelle Adresse (Postadresse/Emailadresse) an. Bei einer Adressänderung melden Sie die neue Adresse bitte direkt an Ihre zuständige Sachbearbeitung, damit wir Sie auch weiterhin erreichen können. Bitte denken Sie auch daran, immer Ihren Namen an Ihrer Haustür und Ihrem Briefkasten anzugeben, damit unsere Bescheide zugestellt werden können.
Wo kann ich mich beraten lassen?
Aufgrund der Vielzahl der Anträge können wir leider keine Beratung anbieten. Folgende Beratungsstellen helfen Ihnen aber gerne weiter:
Sie befinden sich im Ausland und haben noch keine Stellenzusage oder keinen Wohnsitz in Baden-Württemberg?
Dann wenden Sie sich bitte an die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA).
E-Mail: recognition@arbeitsagentur.de.
Haben Sie Fragen zur Einreise und zur Beschäftigung in Baden-Württemberg?
Wenden Sie sich bitte an das IQ Netzwerk Baden-Württemberg.
Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?
In welcher Form müssen die Unterlagen eingereicht werden?
Müssen die Unterlagen übersetzt werden?
Können die Unterlagen auch im Ausland übersetzt werden?
Was kann ich als Ausweis / Identitätsnachweis einreichen?
Ich kann keinen aktuellen Ausweis vorlegen, was kann ich tun?
Was muss ich bei der Vorlage eines Führungszeugnisses beachten?
Ich kann kein Führungszeugnis aus meinem Heimatland vorlegen. Was kannn ich tun?
Wo bekomme ich mein deutsches Führungszeugnis?
Muss ich ein Certificate of Good Standing vorlegen?
Wie soll mein Lebenslauf eingereicht werden?
Erhalte ich meine eingereichten Unterlagen später zurück?
Was kann ich tun, wenn ich die Unterlagen zum Abschluss der Ausbildung im Gesundheitsberuf nicht vorlegen kann?
Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?
Folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden:
In welcher Form müssen die Unterlagen eingereicht werden?
Bitte senden Sie uns Ihren Antrag ausschließlich per Post an uns.
Folgende Unterlagen müssen im Original vorliegen:
- Antrag
- Lebenslauf
- Glaubhaftmachung (Einstellungszusage, Arbeitsvertrag, Interessensbekundung, Beratungsnachweis), Sprachzertifikat Deutsch B2 (Sie erhalten dies mit der Urkunde wieder zurück)
- Führungszeugnisse aus dem Heimatland / Ausbildungsland und Deutschland Belegart OB (zur Vorlage einer Behörde)
- Ärztliches Attest
Alle anderen Unterlagen können als Kopie vorgelegt werden. Amtliche Beglaubigungen sind nicht erforderlich.
Alle fremdsprachigen Unterlagen müssen mit einer qualifizierten Übersetzung eingereicht werden.
WICHTIG:
Alle eingereichten Dokumente und Unterlagen bleiben nach Abschluss des Verfahrens bei uns und werden nicht zurückgeschickt.
Müssen die Unterlagen übersetzt werden?
Für alle fremdsprachigen Unterlagen benötigen Sie eine qualifizierte deutsche Übersetzung.
Eine qualifizierte Übersetzung ist grundsätzlich eine von einem in Deutschland öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung.
Bundesweite Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank (DÜD)
HINWEIS: Auch Unterlagen in englischer Sprache müssen grundsätzlich mit einer qualifizierten Übersetzung eingereicht werden.
Können die Unterlagen auch im Ausland übersetzt werden?
Grundsätzlich kann eine Übersetzung aus dem Ausland ausreichen, wenn:
- die deutsche Botschaft die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung bestätigt oder
- der deutschen Botschaft eine Liste über im Ausland anerkannten Übersetzern vorliegt und die Übersetzung von einem auf dieser Liste aufgeführten Übersetzer vorgenommen wurde.
Liegt Letzteres nicht vor, fragen Sie bitte bei uns nach.
Was kann ich als Ausweis/Identitätsnachweis einreichen?
Als Identitätsnachweis zählt nur der Reisepass oder der Personalausweis.
Eine Geburtsurkunde reicht nicht aus.
Ich kann keinen aktuellen Ausweis vorlegen, was kann ich tun?
Wenn Sie keinen aktuellen Pass oder Ausweis haben (anerkannte Geflüchtete), können Sie einen deutschen Reisepassersatz (Aufenthaltstitel mit dem Vermerk „Ausweisersatz“) vorlegen.
Was muss ich bei der Vorlage eines Führungszeugnisses beachten?
Sie benötigen grundsätzlich aktuelle Führungszeugnisse aus den Ländern, in denen Sie sich längere Zeit aufgehalten haben (über ein Jahr). Die Führungszeugnisse dürfen nicht älter als 3 Monate am Tag der Ausstellung der Berufsurkunde sein.
Ich kann kein Führungszeugnis aus meinem Heimatland vorlegen. Was kann ich tun?
In Ausnahmefällen (z. B. bei Geflüchteten) akzeptieren wir eine eidesstattliche Erklärung (über einen Notar), dass Sie sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich Ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Gesundheitsfachberufs ergibt.
Geflüchtete aus Syrien:
Über die syrische Botschaft in Berlin und gegebenenfalls durch Einschaltung eines Vertreters können Sie Ihr Führungszeugnis beantragen, dies gilt auch für Verweigerer des Militärdienstes.
Woher bekomme ich mein deutsches Führungszeugnis?
Das behördliche Führungszeugnis (Belegart OB) müssen Sie bei Ihrer zuständigen Meldebehörde (Stadtverwaltung / Rathaus) beantragen.
Bitte geben Sie bei der zuständigen Meldebehörde immer die untenstehenden Angaben an:
Verwendungszweck: | Anerkennung Gesundheitsfachberuf |
Empfängerbehörde: | Regierungspräsidium Stuttgart |
Muss ich ein Certificate of Good Standing vorlegen?
Nur wer bereits in einem anderen Land den Gesundheitsberuf ausgeübt hat, muss ein Certificate of Good Standing vorlegen (nicht älter als 3 Monate nach Beendigung der beruflichen Tätigkeit).
Hier finden Sie eine Liste der ausländischen Behörden zur Zuständigkeit der Erstellung des Certificate of Good Standing
Für die Aktualität und Richtigkeit der Liste wird keine Gewähr übernommen, im Zweifelsfall erkundigen Sie sich bitte bei Ihrem Herkunftsland.
Wie soll mein Lebenslauf eingereicht werden?
Der Lebenslauf muss wie folgt eingereicht werden:
- übersichtlich
- chronologisch
- ohne Lücken
- in deutscher Sprache
- mit Datum und Unterschrift
Geben Sie bitte immer an:
- WANN Sie in WELCHEM LAND waren
- WIE LANGE Sie in dem jeweiligen Land waren
- WAS Sie dort jeweils gemacht haben
Beispiel Lebenslauf:
Zeitspanne | Was haben Sie gemacht? | Ort/Land |
01/2010 – 03/2016 | Studium/Ausbildung Gesundheitsfachberuf | Moskau/Russland |
04/2016 – 05/2018 | Gesundheitsfachberuf im Krankenhaus | Aleppo/Syrien |
06/2018 – 07/2019 | Elternzeit oder Babypause | Aleppo/Syrien |
08/2019 – 08/2020 | Gesundheitsfachberuf im Krankenhaus | Damaskus/Syrien |
08/2020 – 10/2021 | arbeitslos | Aleppo/Syrien |
11/2021 | Einreise nach Deutschland z.B. Köln – jetzt Sprachkurse und Integration in Stuttgart |
Erhalte ich meine eingereichten Unterlagen später zurück?
Alle eingereichten Dokumente und Unterlagen bleiben nach Abschluss des Verfahrens bei uns und werden nicht zurückgeschickt. Lediglich das im Original eingereichte Sprachzertifikat Deutsch B2 erhalten Sie mit der Urkunde wieder zurück.
Was kann ich tun, wenn ich die Unterlagen zum Abschluss der Ausbildung im Gesundheitsberuf nicht vorlegen kann?
Um eine Entscheidung treffen zu können, prüft die Anerkennungsbehörde, ob Ihre Berufsausbildung abgeschlossen ist und ob ein deutscher Referenzberuf vorliegt.
Wenn Sie die geforderten Unterlagen nicht vorlegen können oder wenn mit den Unterlagen nicht eindeutig festgestellt werden kann, dass Ihre Ausbildung im Ausbildungsland zum beantragten Beruf passt und vollständig abgeschlossen wurde, müssen wir die Feststellung einer Referenzqualifikation über die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) in Bonn beauftragen. Ob diese Feststellung erforderlich ist, können wir jedoch erst beurteilen, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen.
Stellt die ZAB fest, dass die Ausbildung keinem Gesundheitsberuf in Deutschland entspricht oder nicht abgeschlossen wurde, müssen wir Ihren Antrag ablehnen.
Wird ein Referenzberuf oder der Abschluss der Ausbildung festgestellt, wird der Anerkennungsprozess eingeleitet.
Welche Deutschkenntnisse benötige ich?
Allgemeinsprache B2
Brauche ich eine Fachsprachenprüfung?
Wird meine Fachsprachenprüfung aus einem anderen Bundesland anerkannt?
Welche Deutschkenntnisse benötige ich?
Wenn Sie in Deutschland in einem Gesundheitsfachberuf arbeiten möchten, brauchen Sie ausreichende Deutschkenntnisse. Das ist gesetzlich so geregelt.
Dabei müssen Sie ausreichende Deutschkenntnisse in der Allgemeinsprache und in der Fachsprache (speziell für Ihren Beruf) nachweisen. Sämtliche Deutschkenntnisse müssen in folgenden Sprachbausteinen vorhanden sein: Lesen, Sprechen, Hören und Schreiben.
Ziel ist es, dass Sie spontane und weitestgehend fließende Gespräche, insbesondere mit z.B. Patientinnen und Patienten, angemessen führen können. Außerdem ist es notwendig, dass Sie komplexe Texte und Fachdiskussionen zu medizinischen Themen verstehen und wiedergeben können.
Allgemeinsprache B2
Für die Erteilung der Berufsurkunde sind Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 oder B2 Pflege erforderlich.
Ausnahme: Im Bereich Sozialpädagogik ist das Niveau C1 und in der Logopädie das Niveau C2 erforderlich.
Grundsätzlich soll eine Prüfung über die Anforderungen der Stufe B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) an einem anerkannten Sprachinstitut mit ALTE-Zertifizierung als full member nachgewiesen werden (zum Beispiel Goethe-Institut, TELC, ÖSD etc.). Eine Liste der ALTE-full member finden Sie unter: https://www.alte.org/Our-Full-Members.
Das B2-Zertifikat muss im Original eingereicht werden. Sie erhalten es mit der Urkunde zurück.
Bitte beachten Sie:
Sie benötigen keinen Nachweis für Sprachkenntnisse der Stufe B2, wenn Sie:
- mindestens 10 Jahre an einer deutschsprachigen Schule waren und dort Ihren Abschluss gemacht haben
- einen Abschluss einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung in deutscher Sprache haben
- ein staatliches Programm zur Gewinnung ausländischer Fachkräfte in Gesundheitsfachberufen samt berufsbezogenem Deutschkurs erfolgreich abgeschlossen haben (Deutsches Sprachdiplom DSD II der Kultusministerkonferenz)
Brauche ich eine Fachsprachenprüfung?
Die Fachsprachenprüfung wird in Baden-Württemberg noch nicht durchgeführt.
Sie können die Pflegefachsprachliche Kompetenzprüfung bei der BSB Deutschland GmbH ablegen.
Wird meine Fachsprachenprüfung aus einem anderen Bundesland anerkannt?
Ja, die Fachsprachprüfung aus einem anderen Bundesland wird grundsätzlich akzeptiert. Wir benötigen dazu als Nachweis eine Bestätigung über die bestandene Fachsprachenprüfung im Original. Bitte fügen Sie diesen Nachweis Ihrem Antrag bei.
Was ist ein Anpassungslehrgang?
Welchen Umfang hat ein Anpassungslehrgang?
Was ist ein Abschlussgespräch?
Wer nimmt am Abschlussgespräch teil?
Was passiert, wenn das Abschlussgespräch nicht bestanden wird?
Wer bietet Anpassungslehrgänge an?
Was ist ein Anpassungslehrgang?
Sobald der Antrag vollständig bei uns eingereicht wurde, prüfen wir anhand der gesetzlichen Regelungen inwieweit die ausländische Ausbildung gleichwertig mit der deutschen Ausbildung ist.
Sollten dabei wesentliche Unterschiede zwischen den Ausbildungen bestehen, erhalten Sie einen sogenannten Defizitbescheid. Sie haben dann die Möglichkeit eine Eignungs- bzw. Kenntnisprüfung abzulegen oder an einem Anpassungslehrgang teilzunehmen. Diese Entscheidung können Sie selbst treffen.
Im Defizitbescheid finden Sie Informationen zum Umfang und zum Inhalt eines möglichen Anpassungslehrgangs.
Beim Anpassungslehrgang handelt es sich um ein Praktikum (praktische Ausbildung) mit theoretischer Unterweisung. Die theoretische Unterweisung ist die Vermittlung von Fachwissen neben der praktischen Tätigkeit. Sollte die Einrichtung, in der der Anpassungslehrgang abgeleistet wird, theoretisch-praktischen Unterricht in Ihrem Gesundheitsberuf anbieten, nehmen Sie an diesem teil.
Ziel des Anpassungslehrgangs ist es, dass Sie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung des Berufs nachweisen.
Welchen Umfang hat ein Anpassungslehrgang?
Der Umfang des Anpassungslehrgangs wird nach Prüfung Ihrer Unterlagen für jeden Bereich festgesetzt, in dem wesentliche Unterschiede zur deutschen Ausbildung bestehen.
Der Anpassungslehrgang muss nicht in Vollzeit abgeleistet werden, sondern kann individuell in Absprache mit der praktischen Ausbildungsstätte vereinbart werden. Wenn der Anpassungslehrgang in Teilzeit abgeleistet wird, verlängert sich die Dauer des Anpassungslehrgangs entsprechend.
Der Anpassungslehrgang schließt mit einer Prüfung in Form eines Abschlussgespräches über den Inhalt ab.
Was ist ein Abschlussgespräch?
Für jeden Bereich, in dem ein wesentlicher Unterschied zur deutschen Ausbildung festgestellt wurde, muss am Ende des Anpassungslehrgangs ein Abschlussgespräch geführt werden. Dabei werden die Inhalte des Anpassungslehrgangs für den jeweiligen Bereich und somit die Kenntnisse geprüft.
Wer nimmt am Abschlussgespräch teil?
Das Abschlussgespräch wird von zwei Personen geführt:
- einem Fachprüfer oder einer Fachprüferin und
- einer Lehrkraft (bzw. der Person, der die antragstellende Person während des Lehrgangs betreut hat)
Was passiert, wenn das Abschlussgespräch nicht bestanden wird?
Wenn Sie im Abschlussgespräch nicht die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für Ihren Beruf nachweisen können, entscheiden die Fachprüfer über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs.
Eine Verlängerung des Anpassungslehrgangs ist nur einmal zulässig und wird von der Einrichtung, in der der Anpassungslehrgang abgeleistet wird, beim Regierungspräsidium Stuttgart beantragt.
Nach der Verlängerung findet erneut ein Abschlussgespräch statt. Wenn Sie auch hier Ihre Kenntnisse nicht nachweisen können, muss der Anpassungslehrgang komplett wiederholt werden. Die Wiederholung des Anpassungslehrgangs ist nur einmal zulässig.
Wer bietet Anpassungslehrgänge an?
Der Anpassungslehrgang muss bei einer Stelle durchgeführt werden, die eine staatliche Ausbildungsbefugnis für Ihren Beruf hat. Dazu gehören zum Beispiel Krankenhäuser (stationäre Akutpflege), Pflegeeinrichtungen (stationäre Langzeitpflege) oder auch Pflegedienste (ambulante Pflege).
Die Einrichtung, in der der Anpassungslehrgang abgeleistet wird, müssen Sie selbst suchen. Eine Zuweisung durch das Regierungspräsidium Stuttgart gibt es nicht.
Die Inhalte des Anpassungslehrgangs sind an die Inhalte der deutschen Ausbildung anzupassen. Die Verantwortung hierfür liegt bei Einrichtung, in der der Anpassungslehrgang abgeleistet wird.
Was ist eine Eignungs- oder Kenntnisprüfung?
Was ist der Unterschied zwischen einer Eignungs- oder Kenntnisprüfung?
Anmeldung zur Eignungs-/Kenntnisprüfung
Wie melde ich mich an?
Ist das Absolvieren eines Vorbereitungskurses verpflichtend?
Wie setzt sich die Prüfungskommission zusammen?
Wie lange habe ich nach Erlass des Zwischenbescheides Zeit, mich für eine Prüfung anzumelden?
Wie hoch sind die Kosten?
Wo finden die mündliche und praktische Prüfung statt?
Wann finden die mündliche und praktische Prüfung statt?
Wie schnell erhalte ich einen Prüfungstermin?
Was passiert, wenn ein Prüfungsteil nicht bestanden wird?
Kann die Eignungs- oder Kenntnisprüfung auch in einem anderen Bundesland abgehalten werden?
Was ist eine Eignungs- oder Kenntnisprüfung?
Sobald der Antrag vollständig bei uns eingereicht wurde, prüfen wir anhand der gesetzlichen Regelungen inwieweit die ausländische Ausbildung gleichwertig mit der deutschen Ausbildung ist.
Sollten dabei wesentliche Unterschiede zwischen den Ausbildungen bestehen, erhalten Sie einen sogenannten Defizitbescheid. Sie haben dann die Möglichkeit eine Eignungs- bzw. Kenntnisprüfung abzulegen oder an einem Anpassungslehrgang teilzunehmen. Diese Entscheidung können Sie selbst treffen.
Wenn Sie sich direkt bei der Antragstellung für eine Eignungs- bzw. Kenntnisprüfung entscheiden, wird der Umfang der Eignungs- bzw. Kenntnisprüfung ohne Berücksichtigung Ihrer absolvierten Ausbildung festgelegt. Die Prüfung, inwieweit die ausländische Ausbildung gleichwertig mit der deutschen Ausbildung ist, entfällt somit. Hierdurch verringert sich die Bearbeitungszeit Ihres Antrags.
Ziel der Eignungs- bzw. Kenntnisprüfung ist es, dass Sie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung des Berufs nachweisen.
Was ist der Unterschied zwischen einer Eignungs- oder Kenntnisprüfung?
Die Eignungsprüfung besteht nur aus einer praktischen Prüfung. Eine Teilnahme ist erforderlich, wenn Sie eine Ausbildung in der EU, dem EWR oder der Schweiz abgeschlossen haben und Ihre Ausbildung nicht direkt als gleichwertig anerkannt werden kann. Ausschlaggebend sind hier die nachgewiesene Berufsbezeichnung und der Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns.
Die Kenntnisprüfung besteht aus einer mündlichen/theoretischen und einer praktischen Prüfung. Eine Teilnahme an einer Kenntnisprüfung ist erforderlich, wenn Sie Ihre Ausbildung in einem Drittstaat (nicht EU / EWR / Schweiz) abgeschlossen haben.
Wie melde ich mich an?
Sie können sich dazu direkt an die Einrichtung wenden, die Eignungsprüfungen bzw. Kenntnisprüfungen anbieten. Die Einrichtung informiert uns dann über die Teilnahme an der Prüfung und Sie werden automatisch angemeldet. Die Ladung zur Prüfung erhalten Sie dann von uns.
Muss ich an einem Vorbereitungskurs teilnehmen?
Nein, Sie müssen nicht an einem Vorbereitungskurs teilnehmen. Sie entscheiden, ob Sie sich selbstständig auf die Prüfung vorbereiten oder an einem Vorbereitungskurs teilnehmen möchten. Für eine erfolgreiche Prüfung raten wir in der Regel jedoch dazu an einem Vorbereitungskurs teilzunehmen.
Wie setzt sich die Prüfungskommission zusammen?
Die Prüfungskommission der mündlichen / theoretischen Kenntnisprüfung setzt sich aus drei Personen zusammen: zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer und eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender.
Der Vorsitz wird von uns bestimmt.
Wie lange habe ich nach Erlass des Zwischenbescheides Zeit, mich für eine Prüfung anzumelden?
Dazu gibt es keine gesetzliche Vorgabe. Sie entscheiden, wann Sie sich für eine Prüfung anmelden möchten.
Wie hoch sind die Kosten?
Wir erheben keine Kosten für die Prüfungen. Die Einrichtungen (zum Beispiel staatlich anerkannte Schulen, Kliniken) können jedoch Prüfungsgebühren erheben. Bitte informieren Sie sich dazu direkt bei den Einrichtungen.
Wo finden die mündliche und praktische Prüfung statt?
Die mündlichen Prüfungen finden an staatlich anerkannten Schulen oder vergleichbar anerkannten Einrichtungen statt.
Die praktischen Prüfungen finden in zugelassenen Krankenhäusern oder geeigneten praktischen Einrichtungen statt. Dies kann von den im Defizitbescheid vorgegebenen Pflegesituationen abhängen.
Wann finden die mündliche und praktische Prüfung statt?
Der Termin für die Prüfung wird immer von uns in Abstimmung mit den jeweiligen Einrichtungen organisiert. Grundlage für die Prüfungen sind die jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen.
Um die Dauer Ihres Verfahren zu beschleunigen, können Sie sich vorab gerne selbst mit einem zugelassenen Krankenhaus oder geeigneten praktischen Einrichtung bezüglich der praktischen Prüfung in Verbindung setzen und dies der staatlich anerkannten Schule mitteilen, an der Sie die mündliche Prüfung ablegen.
Wie schnell erhalte ich einen Prüfungstermin?
Zur konkreten Dauer, bis Sie einen Prüfungstermin erhalten, können wir Ihnen leider keine Auskunft geben. Die Termine werden von den staatlich anerkannten Schulen oder vergleichbar anerkannten Einrichtungen vergeben. In der Regel gibt es hier keine längeren Wartezeiten.
Was passiert, wenn ein Prüfungsteil nicht bestanden wird?
Die mündliche/theoretische Prüfung und die praktische Prüfung dürfen bei Nicht-Bestehen einmal wiederholt werden.
Wenn Sie die Prüfung auch im Wiederholungsversuch nicht bestehen, wird der Antrag auf Anerkennung des ausländischen Berufsabschlusses abgelehnt.
HINWEIS: Dies gilt nicht nur für das Land Baden-Württemberg, sondern für das ganze Bundesgebiet Deutschland. Eine Anerkennung für den ausländischen Berufsabschluss ist dann in Deutschland nicht mehr möglich.
Kann die Eignungs- oder Kenntnisprüfung auch in einem anderen Bundesland abgehalten werden?
Nein, das ist nicht möglich. Solange wir für das Anerkennungsverfahren zuständig sind, sind wir auch für die Abnahme der Eignungs- oder Kenntnisprüfung zuständig.