Heilerziehungspflegerin / Heilerziehungspfleger
Ausbildungsziel
Die Ausbildung soll dazu befähigen, Menschen, deren Leben durch Beeinträchtigungen oder Behinderungen erschwert ist, zu begleiten, zu beraten, zu pflegen, ihre Persönlichkeitsentwicklung, Bildung und Rehabilitation zu fördern und zu ihrer sozialen Eingliederung beizutragen.
Ausbildungsstätten
Aufnahmevoraussetzungen:
- Mittlerer Bildungsabschluss und
- eine mindestens 1-jährige angeleitete geeignete praktische Tätigkeit in Einrichtungen und Diensten des Sozial- und Gesundheitswesens oder eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung und
- Zusage einer Einrichtung mit einem Tätigkeitsbereich in Heilerziehungspflege, für die zur Ausbildung notwendige Beschäftigung zu sorgen, sofern die fachpraktische Ausbildung im Wechsel mit dem theoretischen und praktischen Unterricht erfolgt und
- gesundheitliche Eignung für eine Tätigkeit in der Heilerziehungspflege und
- ausreichende deutsche Sprachkenntnisse.
Ausbildungsverlauf
Die Ausbildung dauert drei Jahre und umfasst mindestens 2.000 Stunden fachbezogenen und allgemein bildenden Unterricht und 1.600 Stunden fachpraktische Ausbildung in einer geeigneten Einrichtung. Die fachpraktische Ausbildung ist im Wechsel mit dem theoretischen und praktischen Unterricht oder mit Schwerpunkt im dritten Ausbildungsjahr möglich. Die gesamte Berufsausbildung kann auch in Teilzeitform angeboten werden. Die Ausbildung endet mit einer staatlichen Prüfung.
Es besteht im Rahmen der Ausbildung die Möglichkeit, durch die Teilnahme an Zusatzunterricht und durch Ablegen einer Zusatzprüfung die Fachhochschulreife zu erwerben.
Ausbildungskosten
Ob und in welcher Höhe Schulgeld erhoben wird, muss bei den Schulen erfragt werden. Im Einzelfall kann eine Förderung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) bzw. eine Förderung durch die Arbeitsagentur in Betracht kommen.
Berufsbezeichnung
Zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin" oder "Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger" bedarf es einer Erlaubnis durch das zuständige Regierungspräsidium. Hierbei wird auch die persönliche Zuverlässigkeit und die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs (Vorlage eines Führungszeugnisses und eines Gesundheitszeugnisses) überprüft.
Weiterbildung
An staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten besteht derzeit folgende Weiterbildungsmöglichkeit auf Grundlage von Rechtsverordnungen des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2000 bzw. vom 22. Juli und 02. August 2004:
- pflegerische Leitung einer Station oder Einheit (GBl. vom 09. Februar 2001, S. 58)
- Psychiatrie (GBl. vom 09. Februar 2001, S. 99)
- Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste (GBl. vom 14. September 2004, S. 672)
- Gerontopsychiatrie (GBl. vom 14. September 2004, S. 663).