Zugangsvoraussetzungen und Inhalt der Ausbildung
für Psychologische Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach PsychThG - alte Fassung:
Nach dem PsychThG–alte Fassung kann im Rahmen der Übergangsregelung des § 27 PsychThG-neue Fassung die Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin/zum Psychologischen Psychotherapeuten sowie zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/ zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit Staatsprüfung noch bis 01.09.2032 abgeschlossen werden, wenn der Bachelorstudiengang vor dem 01.09.2020 begonnen wurde.
Sie dauert in Vollzeitform mindestens drei Jahre, in Teilzeitform mindestens fünf Jahre. Sie besteht aus einer praktischen Tätigkeit in psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen, die von theoretischer Ausbildung in einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren und Selbsterfahrungsstunden begleitet wird, sowie aus einer praktischen Ausbildung, in der eigenständig Patientenbehandlungen unter Supervision durchgeführt werden. Sie schließt mit dem Bestehen einer Staatsprüfung ab.
Die Ausbildung ist in der zum PsychThG–alte Fassung erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV) geregelt.
Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin/zum Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherateuten ist ein abgeschlossenes inländisches oder gleichwertiges ausländisches Masterstudium im Studiengang Psychologie mit dem Fach Klinische Psychologie an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule. Das Fach Klinische Psychologie muss im Masterstudiengang geprüft und bestanden worden sein, der Umfang des Faches Klinische Psychologie ist hierbei rechtlich nicht vorgegeben. Der Studiengang muss mit "Psychologie" benannt sein (nicht mit Schwerpunktbezeichnungen in einem Bereich der Psychologie wie z. B. Wirtschaftspsychologie oder Gesundheitspsychologie). Auf den Studiengang des vorausgehenden Bachelorabschlusses kommt es hierbei rechtlich nicht an, sondern die Konsekutivität ist erfüllt, wenn die Universität oder Hochschule zu dem genannten Master in Psychologie, der die Zugangsvoraussetzung erfüllt, zugelassen hat.
Ein Masterabschluss eines konsekutiven Studienganges in Psychologie mit dem Fach Klinische Psychologie (mit Prüfung) einer staatlich anerkannten Hochschule, der als solcher akkreditiert ist, wird als einem Universitätsabschluss gleichstehend eingestuft.
Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist zusätzlich zum Master in Psychologie mit dem Fach Klinische Psychologie auch ein abgeschlossenes inländisches oder gleichwertiges ausländisches Bachelor- oder Masterstudium in den Studiengängen Pädagogik, Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Erziehungswissenschaften oder Heilpädagogik an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule. Ein Masterabschluss wird aus landeshochschulrechtlichen Gründen von Rechts wegen nicht vorausgesetzt.
Den Ausbildungsstätten bleibt hier die Entscheidung zur Aufnahme zur Ausbildung vorbehalten. Demnach kann zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapieausbildung, zu der rechtlich bereits ein Bachelorabschluss in den oben genannten Studiengängen den Zugang erfüllt, ein zusätzlicher Masterabschluss von den Ausbildungsstätten vorausgesetzt werden. Wenn bereits der Bachelorstudiengang die Zugangsvoraussetzung rechtlich erfüllt, ist der Masterstudiengang frei wählbar.
Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin/zum Psychologischen Psychtherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einem ausländischen Hochschulabschluss:
Ein mit einem deutschen Master Psychologie mit dem Fach Klinische Psychologie oder mit einem deutschen Bachelor oder Masterstudium in den Studiengängen Pädagogik, Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Erziehungswissenschaften oder Heilpädagogik gleichwertiger ausländischer Master in Psychologie oder ausländischer Bachelor in Pädagogik, Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Erziehungswissenschaften oder Heilpädagogik erfüllt die Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin/zum Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Rahmen der Übergangsregelung des § 27 PsychThG-neue Fassung, wenn der Bachelorstudiengang vor dem 01.09.2020 begonnen wurde.
Die Gleichwertigkeit wird im Einzelfall nach den im Ausland studierten Inhalten geprüft. Hierzu bewirbt man sich zunächst bei einer Ausbildungsstätte für Psychotherapie. Die Ausbildungsstätte, die die Bewerberin/den Bewerber zur Ausbildung aufnehmen möchte, beantragt beim Regierungspräsidium Stuttgart die Gleichwertigkeitsprüfung des ausländischen Hochschulabschlusses und die Erteilung einer rechtlichen Auskunft zum Vorliegen der Zugangsvoraussetzung zur Psychotherapeutenausbildung mittels Zusendung der Bachelor- und Master Zertifikate (Urkunde und Transcripts). Den Ausbildungsstätten bleibt die Entscheidung zur Aufnahme zur Ausbildung vorbehalten. Die rechtliche Auskunft ist gebührenpflichtig (150,00 EUR) .
Nach dem Hochschulabschluss, der die Zugangsvoraussetzung zur jeweiligen Ausbildung erfüllt, muss eine mindestens dreijährige Ausbildung in einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Psychotherapie/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie mit Staatsprüfung abgeschlossen werden. Nach erfolgreichem Abschluss der Psychotherapieausbildung kann die Approbation beim Regierungspräsidium Stuttgart beantragt werden.
Die Ausbildungen werden an Hochschulen oder anderen Einrichtungen vermittelt, die als Ausbildungsstätten für Psychotherapie/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie nach dem PsychThG staatlich anerkannt sind. Bitte bewerben Sie sich zunächst bei einem staatlich anerkannten Ausbildungsinstitut für Psychotherapie. Das Ausbildungsinstitut holt bei ausländischen Abschlüssen wie oben ausgeführt und klärungsbedürftigen inländischen Abschlüssen eine rechtliche Auskunft zum Vorliegen der Zugangsvoraussetzung vom Regierungspräsidium ein.
Diese Ausführungen geben die rechtlichen Voraussetzungen wieder. Die Entscheidung zur Aufnahme zur Ausbildung treffen die staatlich anerkannten Ausbildungsinstitute für Psychotherapie in Baden-Württemberg.
Berufserfahrungen, -tätigkeiten oder praktische Erfahrungen können fehlende Hochschulabschlüsse nicht kompensieren.
Ansprechpartnerin
Karin Metz-Jülg
0711 904-39219
karin.metz-juelg@rps.bwl.de