Zulassung zur Psychotherapeutischen Prüfung
Das Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe (LPA BW) ist beim Regierungspräsidium Stuttgart eingerichtet. Es ist zuständig für alle Regierungsbezirke in Baden-Württemberg.
Informationen für die Zulassung zur Psychotherapeutischen Prüfung nach neuem Recht
Die staatliche Prüfung zur Psychotherapeutin / zum Psychotherapeuten erfolgt in Baden-Württemberg, wenn der Masterstudiengang KliPP in Baden-Württemberg absolviert wurde. Die berufsrechtlich anerkannten Bachelor- und Masterstudiengänge in Baden-Württemberg finden Sie hier
Die psychotherapeutische Prüfung besteht aus einer mündlich-praktischen Fallprüfung und einer anwendungsorientierten Parcoursprüfung. Eine Zulassung zur Staatsprüfung ist nicht vor dem letzten Semester des Masterstudiums möglich.
Anmeldung zur psychotherapeutischen Prüfung hier:
Fachliche Hinweise zur psychotherapeutischen Prüfung finden Sie hier:
Die Anmeldung zur Prüfung ist
- für die Herbstprüfung ab Mitte April bis zum 10. Mai
- sowie für die Frühjahrsprüfung ab Mitte November bis zum 10. Dezember möglich.
Folgende Unterlagen sind für die Anmeldung zur Prüfung als beglaubigte Kopie einzureichen:
01 unterschriebener Ausdruck Online-Anmeldung (Angabe des vollständigen Namens laut Geburtsurkunde)
02 Identitätsnachweis beglaubigt (Personalausweis, Reisepass)
03 der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung und bei Zeugnissen, die im Ausland erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid der nach Landesrecht zuständigen Stelle,
04 die Leistungsübersicht (Transcript of records) über die Studien- und Prüfungsleistungen, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat im Bachelorstudiengang erbracht hat,
05 die Bachelorurkunde
06 a) bei einem berufsrechtlich anerkannten Bachelorabschluss, die Bestätigung der Universität über die Feststellung der Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen nach § 9 Abs. 4 PsychThG (Vordruck für die Vorlage bei der Universität hier)
oder
06 b) bei einem nicht berufsrechtlich anerkannten Bachelorabschluss, der Bescheid zur Gleichwertigkeit des Bachelorabschlusses gem. § 9 Abs. 5 PsychThG (rechtzeitige Beantragung; Informationen dazu finden Sie hier
07 die Leistungsübersicht (Transcript of records) über die Studien- und Prüfungsleistungen, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat im Masterstudiengang erbracht hat
08 Die Masterurkunde, die den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs eines Studiums gem. §§ 7 und 9 PsychThG bescheinigt
09 aktuelle Immatrikulationsbescheinigung vom Masterstudiengang: sofern die Unterlagen nach Nr. 07 und 08 noch nicht vorliegen
Nachteilsausgleich
Prüflinge mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen können einen Nachteilsausgleich beantragen. Der Antrag muss formlos zusammen mit dem Zulassungsantrag und ggf. unter Angabe des gewünschten Nachteilsausgleichs und einem ärztliches Attest, Gutachten oder Schwerbehindertenausweises gestellt werden. Bei weiteren Nachforderungen treten wir mit den Prüflingen entsprechend in Kontakt.
In der mündlich-praktischen Fallprüfung bestimmt die oder der Vorsitzende der mündlich-praktischen Fallprüfung, in welcher geänderten Form die Prüfungsleistung zu erbringen ist. In der anwendungsorientierten Parcoursprüfung bestimmt dies die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung. Die fachlichen Prüfungsanforderungen werden durch den Nachteilsausgleich nicht verändert.
Nachreichefrist: die Unterlagen 07 und 08 sind spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem vollständigen Abschluss der psychotherapeutischen Prüfung nachzureichen.
Ansprechpartnerin
Julia Wanner
psychotherapie@rps.bwl.de
Informationen über die Feststellung der Gleichwertigkeit des Bachelorabschlusses nach neuem Recht: