Gebäudeenergieeffizienz
Das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden, kurz „Gebäudeenergiegesetz“ (GEG), setzt den gesetzlichen Rahmen für Neubauten und Sanierungen im Hinblick auf den sparsamen Einsatz von Energie in Gebäuden und auf die Nutzung erneuerbarer Energien.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 1. November 2020 in Kraft getreten und ersetzt die Regelungen des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) des Bundes.
Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) setzt der Bund die EU-Gebäuderichtlinie (Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010) um, die für Neubauten ab 2021 das Niedrigstenergiegebäude als Standard festlegt.
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Zuständigkeiten der Regierungspräsidien
Zuständig für die Umsetzung des GEG, des EEWärmeGs, der EnEV und des EWärmeGs sind die jeweiligen unteren Baurechtsbehörden.
Den Regierungspräsidien als höhere Baurechtsbehörden obliegt dabei die Fach- und Rechtsaufsicht über die unteren Baurechtsbehörden – insbesondere die Entscheidung über Widersprüche.
Geltungsbereiche der Gesetze
Das GEG regelt unter anderem die Anforderungen an die Erstellung und Verwendung von Energieausweisen, die energetische Qualität von Gebäuden und den Einsatz Erneuerbarer Energien. Es wird auf Vorhaben angewendet, welche die Errichtung, die Änderung, die grundlegende Renovierung (bei Nichtwohngebäuden der öffentlichen Hand), die Erweiterung oder den Ausbau von Gebäuden zum Gegenstand haben, wenn die Bauantragstellung oder der Antrag auf Zustimmung oder die Bauanzeige nach dem 1. November 2020 erfolgt ist.
Weitere Informationen zum GEG:
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) Infoportal
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg: Informationen zum GEG
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz des Landes Baden-Württemberg (EWärmeG) regelt seit dem 1. Januar 2010 eine Nutzungspflicht für erneuerbare Energien bei der Wärmeversorgung von Wohngebäuden, wenn die zentrale Heizanlage ausgetauscht wird. Am 1. Juli 2015 trat das neue EWärmeG in Kraft. Die grundlegenden Änderungen sind die Einbeziehung der Nichtwohngebäude in die Erfüllungspflicht und die Steigerung des Einsatzes an erneuerbaren Energien von 10 auf 15 Prozent.
In Baden-Württemberg gilt für Bestandsimmobilien auch weiterhin das Erneuerbare-Wärme-Gesetz. Es wird nicht durch das Gebäudeenergiegesetz ersetzt.
EWärmeG 2015: Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Nachweis für Bestandsgebäude
Nach dem Austausch der Heizung in bestehenden Wohngebäuden müssen sich verpflichtete Eigentümer die Geeignetheit der Erfüllungsmaßnahmen bestätigen lassen und die Nachweise innerhalb von 18 Monaten bei der zuständigen unteren Baurechtsbehörde vorlegen (§ 4 EWärmeG 2015).