Erfüllungserklärungen GEG - Bauanträge zwischen 01.11.2020 und 31.12.2023
Erfüllungserklärungen zur Nachweisführung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)
Bei Bauantragsstellung zwischen dem 01.11.2020 und 31.12.2023!
Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde die „Erfüllungserklärung” eingeführt, die bei Neubauvorhaben, aber auch bei bestimmten Maßnahmen an Bestandsgebäuden den Genehmigungsbehörden vorzulegen ist. Sie dient den Behörden gegenüber als Nachweis der Anforderungen dieses Gesetzes und unterscheidet sich damit vom Energieausweis, der lediglich als informatorisches Marktinstrument dient.
Die Einzelheiten zu den Inhalten und zum Verfahren werden in Baden-Württemberg durch eine Durchführungsverordnung zum Gebäudeenergiegesetz (GEG-DVO) geregelt, die am 19. März 2022 in Kraft getreten ist.
Aufgrund der Gesetzesnovelle des GEG im Jahr 2024 wurden die Mustervordrucke der Erfüllungserklärungen überarbeitet und auf der Homepage des Umweltministeriums eingestellt. Diese beziehen sich jedoch nur für Vorhaben, welche die Errichtung, die Änderung, die größere Renovierung, die Erweiterung oder den Ausbau von Gebäuden zum Gegenstand haben, falls die Bauantragstellung oder der Antrag auf Zustimmung oder die Bauanzeige ab dem 01.01.2024 erfolgte.
Bei Bauvorhaben, deren Bauantragstellung oder der Antrag auf Zustimmung oder die Bauanzeige zwischen dem 01.11.2020 und dem 31.12.2023 erfolgte, können die nachfolgend eingestellten Mustervordrucke verwendet werden.