Vordrucke EEWärmeG und EWärmeG – Bauantragsstellung bis 31.10.2020
Vordrucke zum Nachweis der Nutzungspflicht für erneuerbare Wärmeenergie
Verpflichtete müssen Maßnahmen zur Erfüllung der Nutzungspflichten nach dem EEWärmeG oder EWärmeG mit der Bestätigung durch einen Sachkundigen fristgerecht gegenüber der zuständigen unteren Baurechtsbehörde nachweisen – ansonsten kann den Betroffenen ein Bußgeld drohen. Zur Erleichterung der Nachweispflicht hat das Umweltministerium einheitliche Formulare zur Verfügung gestellt. Zu beachten ist, dass beide Gesetze jeweils unterschiedliche Pflichten und Erfüllungsmöglichkeiten beinhalten. Insbesondere müssen neben den verschiedenen Mindestanteilen auch die einzelnen technischen Anforderungen berücksichtigt werden. Je nach Art der Erfüllung kann zusätzlich auch die Vorlage und Aufbewahrung der Brennstoffabrechnungen erforderlich sein.
Nachweisformulare für Neubauten (EEWärmeG des Bundes)
Bei neu errichteten Gebäuden muss der Eigentümer die Nachweise innerhalb von 3 Monaten nach dem Jahr der Inbetriebnahme der Heizung bei der zuständigen unteren Baurechtsbehörde vorlegen, also spätestens bis März des Folgejahres nach Bezug des Gebäudes (§ 10 EEWärmeG).
Unterlagen (nicht barrierefrei)
Dateityp | Dokumenttitel | Größe |
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Allgemeine Hinweise zu den Nachweisformularen für Neubauten | 13 KB | |
Hilfestellung bei der Nachweisführung nach § 10 EEWärmeG | 18 KB | |
Biogas (nur in KWK-Anlagen) | 19 KB | |
Bioöl | 18 KB | |
Ersatzmaßnahmen - Nachweisführung nach § 10 EEWärmeG | 23 KB | |
Feste Biomasse (Holz/Pellets) | 17 KB | |
Geothermie und Umweltwärme | 17 KB | |
Kälte aus erneuerbaren Energien, KWK oder Abwärme | 25 KB | |
zip | Nachweisformulare EEWärmeG (komplett als Zip-Archiv) | 181 KB |
Solarthermische Anlagen | 13 KB | |
Versorgung mehrerer Gebäude | 14 KB |
Nachweisformulare für Bestandsgebäude (EWärmeG des Landes BW)
EWärmeG 2015
Nach dem Austausch der Heizung in bestehenden Wohngebäuden müssen sich verpflichtete Eigentümer die Geeignetheit der Erfüllungsmaßnahmen bestätigen lassen und die Nachweise innerhalb von 18 Monaten bei der zuständigen unteren Baurechtsbehörde vorlegen (§ 4 EWärmeG 2015).