Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz
Was regelt das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz?
Das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz (SaubFahrzeugBeschG) verlangt, dass der Staat und öffentliche Einrichtungen – also z. B. Städte, Gemeinden – sowie Sektorenauftraggeber bei der öffentlichen Auftragsvergabe verstärkt auf Klimaschutz achten. Erstmals werden verbindliche Mindestziele für die Beschaffung bzw. den Einsatz von emissionsarmen und -freien Pkw sowie leichten und schweren Nutzfahrzeugen vorgegeben. Öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber sollen bevorzugt Fahrzeuge mit geringen Emissionen anschaffen, also z. B.:
- Elektrofahrzeuge
- Wasserstofffahrzeuge
- Busse und
- Lastwagen mit alternativem Antrieb oder unter Verwendung bestimmter alternativer Kraftstoffe
Das SaubFahrzeugBeschG ist am 15. Juni 2021 in Kraft getreten und dient der Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2019/1161 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge.

Branchenvereinbarung im Busverkehr
Das Land Baden-Württemberg ist Ende Juli 2025 der bundesweiten Branchenvereinbarung zur Umsetzung des SaubFahrzeugBeschG im Bereich von Bussen beigetreten. Öffentliche Aufgabenträger sind dazu verpflichtet, an regelmäßigen Datenerhebungen und Berichterstattungen im Rahmen der Vereinbarung teilzunehmen.
Warum gibt es dieses Gesetz?
Der Verkehr ist einer der größten Verursacher von CO₂ und Luftschadstoffen. Der Staat möchte mit gutem Beispiel vorangehen und dabei helfen, dass die Luft sauberer und der Klimawandel bekämpft wird. Öffentliche Einkäufe sind ein starkes Mittel, um den Markt zu beeinflussen und umweltfreundliche Technologien zu fördern.
Für wen gilt das Gesetz?
- Behörden, Körperschaften und Unternehmen des Bundes und der Länder
- Städte, Gemeinden und Landkreise
- Sektorenauftraggeber i. S. d. § 100 GWB i. V. m. § 2 Satz 1 Nummer 2 SaubFahrzeugBeschG
Auch bei Ausschreibungen für Buslinien oder Müllabfuhrdienste, die von privaten Unternehmen betrieben werden, muss beispielsweise auf umweltfreundliche Fahrzeuge geachtet werden, wenn die Aufträge öffentlich vergeben werden.
Bitte informieren Sie sich vorab, ob Ihre Vergabe in den Anwendungsbereich des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes fällt.
Was bedeutet das konkret?
- Es gibt Mindestquoten, wie viele Fahrzeuge mit sauberem Antrieb gekauft bzw. für eine Dienstleistung eingesetzt werden müssen.
- Es werden verschiedene Quoten normiert, welche nach Fahrzeugtyp unterscheiden (z. B. Pkw, Bus, Lkw).
- Das Gesetz setzt die EU-Richtlinie 2019/1161 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (Clean Vehicles Directive, CVD-Richtlinie) um, damit europaweit mehr saubere Fahrzeuge auf die Straßen kommen.
Regierungspräsidium Karlsruhe als Ansprechpartner
Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist als zuständige Behörde für die Überwachung, Einhaltung und Beratung im Hinblick auf das SaubFahrzeugBeschG verantwortlich. So ist es im Landesmobilitätsgesetz (LMG) festgelegt, das am 29.03.2025 in Kraft getreten ist.
Was regelt das Landesmobilitätsgesetz?
Das Landesmobilitätsgesetz regelt bestimmte Informations- und Berichtspflichten, die öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber gegenüber dem Regierungspräsidium Karlsruhe erfüllen müssen.
Meldepflicht
Öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber müssen die Daten, die sie in den Vergabebekanntmachungen im Rahmen des Sauberen-Fahrzeuge-Beschaffungsgesetzes angeben, innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Vergabebekanntmachung an das Regierungspräsidium Karlsruhe melden. Dafür reicht es aus, eine elektronische Kopie der Vergabebekanntmachung per E-Mail an das Postfach SaubFzBeschaffung@rpk.bwl.de zu schicken. Hinsichtlich der Angaben, die in der Vergabebekanntmachung verpflichtend anzugeben sind, können Sie sich an dem Leitfaden für Vergabestellen des Bundes, der Länder und Kommunen des Bundesministeriums für Verkehr (Seite 29 f.) orientieren.
Jährliche Berichtspflicht für Landesbehörden
Außerdem müssen öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber des Landes (Landratsämter sind nicht betroffen) der Behörde jedes Jahr bis zum 30. März einen Bericht über die im Vorjahr beschafften Straßenfahrzeuge vorlegen.
Hierzu können Sie unser Musterformular verwenden. Hinweise zum Gebrauch des Musterformulars finden Sie hier.

Weitere Informationen
Präsentation der Informationsveranstaltung vom 25.10.2025
Bundesministerium für Verkehr: Artikel zum SaubFahrzeugBeschG
Bundesministerium für Verkehr: FAQ zur Umsetzung der Clean Vehicles Directive (CVD) in Deutschland
Mobilitätsgesetz des Landes Baden-Württemberg (Landesmobilitätsgesetz – LMG) Vom 18. März 2025
Leitfaden für Vergabestellen des Bundes, der Länder und Kommunen des Bundesministeriums für Verkehr