Cannabispflanzen werden im Labor untersucht

Behördliche Überwachung der Anbauvereinigungen

Kontrollen vor Ort und Probenahmen

Der Gesetzgeber hat der Überwachungsbehörde aufgegeben, jede Anbauvereinigung aufzusuchen und dort Kontrollen vor Ort vorzunehmen. Die Kontrollen werden regelmäßig durchgeführt werden. Dies umfasst eine Prüfung der Dokumentation und sonstiger Unterlagen sowie eine Inaugenscheinnahme der Anbauorte und -einrichtungen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Anbauvereinigungen die Vorgaben des Gesetzes einhalten sowie die in der Erlaubnis enthaltenen Auflagen umgesetzt werden. Hierzu arbeitet das Regierungspräsidium Tübingen als Überwachungsbehörde mit der Erlaubnisbehörde, dem Regierungspräsidium Freiburg, eng zusammen.

Gemäß dem gesetzlichen Auftrag werden bei den Kontrollen vor Ort auch Stichproben von Cannabis und Vermehrungsmaterial gezogen. Diese werden im Labor auf die Reinheit des Cannabis sowie die korrekte Ausweisung des THC- und CBD-Gehalts untersucht.

Neben den regelmäßigen Kontrollen vor Ort und Probenahmen können auch anlassbezogene Kontrollmaßnahmen erfolgen.

Kontakt

Regierungspräsidium Tübingen

Referat 22 - Überwachung KCanG
KCanG.Kontrolle@rpt.bwl.de
07071-757-0
Konrad-Adenauer-Straße 20
72072 Tübingen

 

 

Transport von Cannabis

Der Transport von mehr als 25 Gramm Cannabis durch eine Anbauvereinigung ist unter den Vorgaben des § 22 KCanG möglich. Dabei sind der Überwachungsbehörde das Datum, die Start- und Zieladresse des Transports sowie die Mengen in Gramm und Sorten des transportierten Cannabis spätestens einen Werktag vor Beginn anzuzeigen. Die Anzeige kann elektronisch an das Postfach oder schriftlich an die angegebene Kontaktadresse übersandt werden.

Hinweis: Der rechtzeitige Eingang (ein Werktag) vor dem Tag des Transports ist von der Anbauvereinigung sicherzustellen!

 

Jahresmeldungen gemäß § 26 Absatz 2 Satz 2 KCanG

Jährlich bis zum 31. Januar sind von jeder Anbauvereinigung die im vorangegangenen Kalenderjahr dokumentierten Angaben nach § 26 Absatz 1 KCanG in anonymisierter Form an die Überwachungsbehörde elektronisch zu übermitteln. Nähere Hinweise zur Übermittlung wird die Überwachungsbehörde zu gegebener Zeit geben.

Weitere Informationen

Merkblatt zum Antrag (PDF mit Kommentaren - sollten diese nicht korrekt dargestellt werden, verwenden Sie bitte einen anderen Browser, z.B. Edge/Chrome)

KCanG - Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis