Cannabispflanzen

Erlaubnispflicht für Anbauvereinigungen

Warum ist eine Erlaubnis erforderlich?

Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) ist am 1. April 2024 in Kraft getreten. Es ermöglicht den geregelten Anbau von Cannabis durch eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften. Erlaubt ist der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis an Mitglieder zu deren Eigenkonsum.  Dabei, bei der Weitergabe von Vermehrungsmaterial und auch bezüglich der Suchtprävention sind, wie auch in andere Bereichen zum Verbraucherschutz bei Genussmitteln, verschiedene rechtliche Vorgaben zu beachten. Das KCanG sieht daher vor, dass der Betrieb von Anbauvereinigungen an eine Erlaubnis gebunden ist. Sie kann ab dem 1. Juli 2024 beantragt bzw. erteilt werden.

Kontakt

Regierungspräsidium Freiburg

Lucas Schaffner

Referat 22 - Erlaubnis KCanG
KCanG.Erlaubnis@rpf.bwl.de
0761 208-4689
Bissierstraße 7
79114 Freiburg i. Br.

 

Was muss ich beachten?

Anträge können schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Für eine leichtere und damit schnellere Bearbeitung ist es günstig, wenn Sie Anfragen, Anträge nebst zugehöriger Anlagen oder sonstige Mitteilungen möglichst per E-Mail an das Postfach der Erlaubnisbehörde schicken.

Die Angaben, Nachweise und sonstigen Unterlagen, die wir im Erlaubnisverfahren benötigen, sind im KCanG an unterschiedlichen Stellen angesprochen und ergeben sich zum Teil nur indirekt aus den Vorschriften. Eine erste Orientierung geben § 11 KCanG (Erlaubnispflicht), § 12 KCanG (Versagung der Erlaubnis) und die weiteren für den Betrieb der Anbauvereinigung gültigen Regelungen, insbesondere die §§ 16 bis 26 KCanG.

Als Hilfestellung bieten wir ein Merkblatt an (siehe "Weitere Informationen"), das beim Zusammenstellen der Antragsunterlagen unterstützt. Es wird anhand der Erfahrungen aus den eingehenden Anträgen fortlaufend weiterentwickelt.