Vier junge Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste sitzen in einer Bibliothek gemeinsam am runden Tisch und diskutieren über ein Projekt. Auf dem Tisch befinden sich Unterlagen, ein Laptop, ein Tablet und drei Kaffeebecher.

Fachangestellte/Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste

Kontakt

Landesweite Zuständigkeit

Regierungspräsidium Karlsruhe

Referat 12

Annette Dobjanski
76247 Karlsruhe
0721 926-8892
0721 93340212
annette.dobjanski@rpk.bwl.de

Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste sind im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft tätig.

Es kann zwischen folgenden Fachrichtungen gewählt werden:

  • Archiv
  • Bibliothek
  • Information und Dokumentation
  • Bildagentur
  • medizinische Dokumentation

Fachangestellte für Medien und Informationsdienste arbeiten z.B. bei

  • Medien- und Pressearchiven
  • Rundfunk und Fernsehen
  • Stadt- und Staatsarchiven
  • öffentlichen und wissenschaftlichen Bibliotheken
  • Firmenbibliotheken
  • Informationsvermittlern
  • Informations- und Dokumentationsstellen
  • Bildagenturen
  • Bildstellen
  • Museen
  • Krankenhäusern, anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens.


Zu den Hauptaufgaben gehören Beschaffen, Erschließen, Vermitteln und Bereitstellen von Medien, Informationen und Daten sowie die Beratung und Betreuung von Kunden, Benutzern und Patienten.

Ein schulischer Abschluss als Voraussetzung zur Berufsbildung ist nicht vorgeschrieben, ein (guter) Hauptschulabschluss wird jedoch dringend empfohlen.

Die Ausbildungsdauer beträgt drei Jahre.
Sie kann bei Abiturienten um ein ganzes Jahr verkürzt werden.

Bewerbungen sind unmittelbar an die Gemeinden, Archive oder Bibliotheken zu richten.

Beachte: Das Regierungspräsidium ist zwar nach dem Berufsbildungsgesetz die zuständige Stelle für den Ausbildungsberuf Fachangestellte/Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste bildet aber selbst in diesem Beruf nicht aus.

Übersicht der anerkannten Ausbildungsstätten (pdf, 127 KB)

Anmeldung zur Zwischenprüfung (pdf, 455 KB)
Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung (pdf, 270 KB)
Erklärung zum Führen und zur Kontrolle des Ausbildungsnachweises (Berichtsheft) (pdf, 9 KB)

Aufgrund einer Änderung des Berufsbildungsgesetzes sind der zuständigen Stelle mit dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung auch die Ausbildungsnachweise vorzulegen (§ 43 Abs. 1 Ziff. 2 BBiG). Diese können entweder in Kopie oder als PDF-Dokument an das im Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung genannte Funktionspostfach FaMi-Zulassung@rpk.bwl.de gesendet werden. Die Unterlagen werden nach der Abschlussprüfung vernichtet.

Der Ausbildungsnachweis

​Mit der Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) wurde für Ausbildungsverhältnisse, die nach dem 01.10.2017 abgeschlossen wurden, geregelt, dass im Ausbildungsvertrag festzulegen ist, in welcher Form die Ausbildungsnachweise geführt werden - schriftlich oder elektronisch (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 10 i.V.m. § 13 Satz 2 Nummer 7 Berufsbildungsgesetz).

Der zuständigen Stelle sind die Ausbildungsnachweise mit dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung vorzulegen ( § 43 Abs. 1 Ziff. 2 BBiG).

Richtlinien für das Führen der Ausbildungsnachweise (pdf, 13 KB)
Hinweis zum Führen und zur Kontrolle der Ausbildungsnachweise (pdf, 12 KB)
Formblatt Ausbildungsnachweis (pdf, 288 KB)
Deckblatt Ausbildungsnachweis (pdf, 457 KB)
Erklärung zum Führen und zur Kontrolle des Ausbildungsnachweises (Berichtsheft) (pdf, 9 KB)

Zwischenprüfung 2025

Antrag auf Zulassung bis: 15.10.2024
Zwischenprüfung: 27.01.2025

Ausschreibung (pdf, 161 KB)

Abschlussprüfung Sommer 2025

Antrag auf Zulassung bis: 18.02.2025
Schriftliche Prüfung: 06. - 08.05.2025
Fachpraktische Prüfung: 10. und 11.07.2025

Ausschreibung (pdf, 207 KB)