Haus- und Familienpflegerin / Haus- und Familienpfleger
Ausbildungsziel
Die Ausbildung befähigt zur selbständigen, verantwortlichen Wahrnehmung hauswirtschaftlicher, pflegerischer und sozialpädagogischer Aufgaben in Familien, in Haushalten von Alleinerziehenden sowie bei allein stehenden Menschen.
Ausbildungsstätten
Aufnahmevoraussetzungen:
- Hauptschulabschluss oder der Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstandes und der Nachweis
- einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder
- einer abgeschlossenen mindestens 1-jährigen einschlägigen beruflichen Vollzeitschule und zusätzlich mindestens ein Jahr praktischer, einschlägiger Tätigkeit auch im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres oder
- einer abgeschlossenen 2-jährigen einschlägigen Berufsfachschule oder
- einer mindestens 3-jährigen einschlägigen Tätigkeit, wozu auch die selbständige Führung eines Mehrpersonenhaushaltes gehört
oder
Realschulabschluss oder der Nachweis eines mindestens gleichwertigen Bildungsstandes und der Nachweis- einer abgeschlossenen mindestens 1-jährigen einschlägigen beruflichen Vollzeitschule oder
- einer mindestens 1-jährigen einschlägigen Tätigkeit, wozu auch die selbständige Führung eines Mehrpersonenhaushaltes gehört oder
- eines freiwilligen sozialen Jahres.
- Gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes
Ausbildungsverlauf
Die Ausbildung gliedert sich in eine schulische Ausbildung von zwei Jahren an der Berufsfachschule für Haus- und Familienpflege und ein durch die Berufsfachschule begleitetes Berufspraktikum von einem Jahr. Die Ausbildung kann auch in Teilzeitform erfolgen. Sie endet mit der staatlichen Prüfung.
Ausbildungskosten
Ob und in welcher Höhe Schulgeld erhoben wird, muss bei den Schulen erfragt werden. Im Einzelfall kann eine Förderung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) bzw. eine Förderung durch die Arbeitsagentur in Betracht kommen.
Berufsbezeichnung
Zur Führung der Berufsbezeichnung "Haus- und Familienpflegerin" oder "Haus- und Familienpfleger" bedarf es einer staatlichen Anerkennung durch das zuständige Regierungspräsidium. Dabei wird auch die persönliche Zuverlässigkeit (Vorlage eines Führungszeugnisses) zur Ausübung des Berufs überprüft.