Auf dem Bild werden verschiedensteEine bunte Auswahl an Gemüse, Beeren, Fleisch, Bohnen, Getreide und Nüsse abgebildet

Lebensmittelüberwachung

Die amtliche Lebensmittelüberwachung kontrolliert nicht nur die Qualität und Sicherheit von Lebensmitteln, sondern auch, ob im Betrieb und bei in Verkehr gebrachten Erzeugnissen alle rechtlichen Vorschriften bei sogenannten verbrauchernahen Produkten, wie Bedarfsgegenständen, Kosmetika, Tätowiermitteln und Tabakerzeugnissen, eingehalten werden. Auch bei diesem "Non-Food-Bereich" steht der Schutz der Verbraucher im Fokus.

 

Das sind die Aufgaben der Regierungspräsidien als höhere Lebensmittelüberwachungsbehörde!

Probeentnahme aus einer Eierpackung
  • Fachaufsicht und Koordinierung der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden. Die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden der Landratsämter und Stadtkreise sind zuständig für die Überwachung der Betriebe durch Betriebskontrollen und Probenahmen. Sie sorgen für die Beseitigung der festgestellten Mängel und ahnden Verstöße mit Bußgeldern oder durch die Einleitung von Strafverfahren.
  • Fachaufsicht über die Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter (CVUAs),  in der die Lebensmittel- und Produktproben untersucht und beurteilt werden.
  • Zulassung von Gegenprobensachverständigen (s. u.).
  • Kontaktstelle im Regierungsbezirk für Meldungen in den EU-Schnellwarnsystemen (Rapid Alert System for Food and Feed, RASFF und Rapid Alert System for dangerous non-food products, RAPEX) für nicht sichere Lebensmittel und verbrauchernahe Produkte, sowie in Fällen von Lebensmittelbetrug (s.u.)
  • Zulassungsbehörde von bestimmten bzw. größeren Betrieben, die Lebensmittel tierischer Herkunft (Fleisch, Geflügelfleisch, Fisch, Eier, Milch) be- und verarbeiten. Im Fleischbereich sind dies Schlachtbetriebe, welche die Produktionsobergrenzen von 20 Großvieheinheiten pro Woche überschreiten, im Verarbeitungsbereich Betriebe, die mehr als 5 Tonnen Fleisch pro Woche verarbeiten.
  • Amtliche Anerkennung und Nutzungsgenehmigung von natürlichen Mineralwässern (s. u.).
  • Widerspruchsbehörde gegenüber der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden.
  • Zuständige Behörde für Ausnahmegenehmigungen im Lebensmittel- und Weinbereich.

Natürliches Mineralwasser darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn wir es anerkannt haben!

Ein Glas Mineralwasser

Hier finden Sie die anerkannten Quellen...

Natürliches Mineralwasser darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es amtlich (durch das Regierungspräsidium) anerkannt ist. Die Anerkennung als natürliches Mineralwasser bezieht sich auf die Quellnutzung, aus der das Mineralwasser entnommen wird. Die Quellnutzung kann aus einer oder mehreren Entnahmestellen bestehen. Des Weiteren darf natürliches Mineralwasser nur aus Quellen gewonnen werden, für die eine Nutzungsgenehmigung erteilt wurde.

Mineral- und Tafelwasserverordnung:  http://www.gesetze-im-internet.de/min_tafelwv/index.html
Die in Deutschland amtlich anerkannten Quellen sind auf der Homepage des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)

Europäische Schnellwarnsysteme

Die Europäischen Schnellwarnsysteme (Rapid Alert System for Food and Feed, RASFF und Rapid Alert System for dangerous non-food products , RAPEX sind Netzwerke der nationalen Behörden der EU-Mitgliedstaaten unter Leitung der Europäischen Kommission und dienen der raschen Übermittlung von Warnmeldungen und Informationen zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor jedem unmittelbaren oder mittelbaren Risiko für die menschliche Gesundheit, das von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, Kosmetika, Tätowiermitteln oder Tabakerzeugnissen ausgeht.

Stellt eine Untere Lebensmittelüberwachungsbehörde fest, dass z. B. von einem bestimmten Lebensmittel oder Lebensmittelbedarfsgegenstand Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen, übermittelt diese den RASFF-Entwurf mit den vor Ort erhobenen Ermittlungsergebnissen und getroffenen Maßnahmen an das jeweilige Regierungspräsidium. Das Regierungspräsidium leitet diesen Entwurf an die anderen im Land betroffenen Regierungspräsidien und an das Landeskontrollteam Lebensmittelsicherheit (LKL) Baden-Württemberg weiter (upstream). Von dort erfolgt die Weiterleitung an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), das die Meldung entsprechend an betroffene Mitgliedstaaten übermittelt.

In umgekehrter Richtung erhält das BVL Schnellwarnmeldungen aus anderen Mitgliedstaaten über Risiken für die menschliche Gesundheit. Von dort geht die Informationskette über das LKL an das jeweilige Regierungspräsidium. Referat 35 gibt diese Meldungen an die betroffenen Lebensmittelüberwachungsbehörden zur Überwachung und Durchsetzung des Rückrufs des jeweiligen Produkts weiter (downstream). Es kann auch zu einer Aufforderung zur erneuten Probenahme und Untersuchung kommen.

Daneben existieren die Amtshilfesysteme der Meldung von Lebensmittelbetrugs-Fällen (Administrative Assistance and Cooperation System – Food Fraud, kurz: AAC-FF) und von allgemeinen Amtshilfe-Fällen (AAC-AA) innerhalb der EU, für die dieselben Meldewege gelten.

Im Non-Food-Bereich der sonstigen Bedarfsgegenstände, kosmetischen Mittel, Tätowiermittel und Tabakerzeugnisse ist das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz die Landeskontaktstelle für das Schnellwarnsystem RAPEX und Amtshilfeverfahren. Hier laufen somit die Meldewege nicht über das LKL, sondern über das Ministerium.