Unbemannte Luftfahrtsysteme (Drohnen) und Flugmodelle

Landesweite Zuständigkeit
Regierungspräsidium Stuttgart
Referat 46.2
Luftverkehr und Luftsicherheit
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unbemannter Luftfahrtsysteme und Flugmodelle
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Brauche ich eine Erlaubnis und wenn ja: welche?
Die neue Gesetzgebung der EU Durchführungsverordnung 947/2019 gilt seit dem 31.12.2020 und die neue Luftverkehrsordnung seit dem 18.06.2021.
Zudem gelten die Easy Access Rules UAS der EASA mit dem entsprechenden AMC Material und Hinweisen aus dem Guidance Material.
Gemäß diesen Verordnungen hat jeder Fernpilot die Pflicht gemäß Annex UAS.OPEN und UAS.SPEC der EU DVO 947/2019 ein Flug zu planen und selbständig herauszufinden, ob eine Genehmigung bei der Luftfahrtbehörde notwendig ist oder nicht.
Grundsätzlich: Es gibt keine anlassbezogenen Erlaubnisse. Das bedeutet Ablaufbeschreibungen, Ortsbeschreibungen oder dergleichen sind keine Anträge und es muss auf die oben genannte Pflicht verwiesen werden. Sind Sie im Bereich einer Koordinierungsfunktion in Ihrem Unternehmen tätig oder sollen sich lediglich um die „Genehmigungen“ kümmern, dann bitten wir Sie vorab Rücksprache mit dem Fernpiloten zu halten.
Die Regeln lassen sich in eine Basis mit Grundvoraussetzungen gliedern, einer Prüfung der Betriebskategorie nach der EU Durchführungsverordnung und einer Prüfung nach geographischen Erlaubnisgebieten nach §21h LuftVO.
Grundvoraussetzungen
Die EU Verordnung spricht von einem UAS Betreiber, der die UAS betreibt. Innerhalb eines Betreibers können jedoch mehrere Fernpiloten beschäftigt sein. Es werden folgende Mindestvoraussetzungen für einen UAS Flug benötigt:
- Lufthaftpflichtversicherung gemäß §43 Abs. 2 LuftVG
- Betreiberregistrierung (e-ID) beim Luftfahrtbundesamt – diese Nummer muss auch am UAS angebracht sein. Es besteht nicht die Pflicht diese Nummer mit einer feuerfesten Plakette anzubringen, sie kann auch mittels wasserfestem Stift aufgetragen werden. Ausnahme für die Registrierungspflicht für UAS mit <250g Startmasse und ohne Kamera
- Mindestalter gemäß EU DVO oder Aufsichtsperson (Artikel 9 der EU DVO 947/2019)
- EU-Kompetenznachweis entsprechend der Betriebskategorie (siehe Grafik)
Schritt 1: Prüfung Betriebskategorie
Die Betriebskategorie bewertet grundsätzlich das Risiko des Drohnenbetriebes und regelt den Abstand zu unbeteiligten Personen. Es gibt die offene, spezielle und zulassungspflichtige Kategorie.
Grundsätzliche Eigenschaften für den Betrieb in der offenen Kategorie:
- Sichtflugbedingungen
- Flughöhe kleiner 120m
- Maximale Startmasse 25kg (siehe Unterkategorien)
- Nicht über Menschenansammlungen
Einteilung in die Unterkategorien der offenen Kategorie und Bestimmung des Abstandes zu unbeteiligten Personen:
- UAS Klassifizierung C0 bis C4 legt die entsprechende offene Unterkategorie (A1 bis A3) fest. Wichtig ist, dass diese C-Klassifizierung vom Hersteller zertifiziert worden sein muss und die Einteilung nicht durch die Startmasse bedingt vollzogen werden kann.
Unterkategorie | UAS Klasse | Erlaubter Betriebsbereich |
A1 Nahe von Menschen | C0 < 250g | Überflug einzelner unbeteiligter Personen |
C1 < 900g | Kein Überflug unbeteiligter Personen | |
A2 Sichere Distanz zu Menschen | C2 < 4kg | 30m Abstand zu unbeteiligten Personen (5m im Langsamflugmodus) |
A3 Weit entfernt von Menschen | C3 / C4 < 25kg | 150m Abstand zu unbeteiligten Personen, sowie zu Wohn-, Industrie-, Gewerbe- und Naherholungsgebieten |
- Altgeräte ohne C-Klassifizierung, die vor dem 1.1.2024 in den Markt gebracht wurden, dürfen in der offenen Kategorie A3 betrieben werden (bitte Homepage prüfen, da noch eine Unterscheidung bei privat hergestellten Geräten stattfindet). Falls die Abstände zu unbeteiligten Personen oder Wohn-, Industrie-, Gewerbe- oder Naherholungsgebieten nicht eingehalten werden können, muss der Betrieb in der speziellen Kategorie erfolgen.
- Hinweise zu unbeteiligte Personen:
- Wenn in der offenen Kategorie von unbeteiligten Personen gesprochen wird, ist gemeint, dass die betreffenden Personen nicht an dem Drohnenflug teilnehmen und nicht über Gefahren und Verhaltensanweisungen durch den/die Drohnenbetreiber*in aufgeklärt wurden. So sind generell Zuschauer*innen, Besucher*innen einer Veranstaltung (Konzert, Sport usw.) oder Personen im Park, am Strand oder in der Stadt immer als unbeteiligte Personen anzusehen.
- Wenn Personen als beteiligte Personen gelten sollen, damit Sie überflogen werden dürfen oder nur ein geringerer seitlicher Abstand eingehalten werden kann, müssen diese Personen:
- ihre explizite und individuelle Zustimmung zu einem konkreten Drohnenflug geben,
- Anweisungen und Vorsichtsmaßnahmen für Notfälle vom/von der Betreiber*in bzw. Fernpilot*in bekommen,
- dazu in der Lage sein, dem Flugweg der Drohne zu folgen und sich ggf. in Sicherheit zu bringen. Sie dürfen also nicht mit anderen Tätigkeiten beschäftigt sein, die das verhindern.
- Achtung, einen generelleren Hinweis: auf Konzert-, Veranstaltungskarten über einen Drohnenflug im Laufe der Veranstaltung gilt nicht als Zustimmung!
- Findet der Betrieb in der offenen Kategorie nach allen oben genannten Vorgaben, wird für die Betriebskategorie keine luftrechtliche Genehmigung von uns benötigt. (geographische Gebiete siehe unten)
Betrieb in der speziellen Kategorie:
- Fliegen außerhalb der Sichtbedingungen
- Startmasse größer 25kg
- Nichteinhaltung der Abstände zu unbeteiligten Personen oder der Unterkategorien der offenen Kategorie
- Flug über 120m Höhe
- Abwerfen von Gegenständen
- Transport von Gefahrstoffen
Für den Betrieb eines UAS in der speziellen Kategorie wird eine Betriebsgenehmigung durch uns notwendig. Für eine solche Erteilung müssen Sie eine Risikobewertung (SORA) durchführen und in einem Betriebshandbuch (Operations Manual – OM) Ihre Betriebsverfahren definieren und nachweisen, dass ein sicherer Betrieb möglich ist. Alle Informationen, Vorlagen und Antragsunterlagen finden Sie untenstehend bei den Antragsunterlagen. Dieser Prozess ist sehr aufwendig und wird einige Zeit in Anspruch nehmen.
2. Schritt: Prüfung geographische Erlaubnisgebiete:
Egal ob der Betrieb in der offenen oder speziellen Kategorie stattfindet, müssen die geographischen Gebiete geprüft werden.
Vorgehen:
- Sie prüfen Ihren Standort mittels des Maptool des Bundesverkehrsministeriums auf www.dipul.de oder www.uas-betrieb.de
- Hierzu markieren Sie einen Punkt auf der Karte und erhalten am rechten Rand die Auskunft welche Gebiete an diesem Ort betroffen sind. Wenn Sie das entsprechende Gebiet anklicken steht auch der gesetzliche Tatbestand in den Details.
- Prüfung, ob Sie das Gebiet mittels Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben das Gebiet befliegen können. Dieser Schritt ist grundsätzlich der Genehmigung (nachfolgend) vorzuziehen, da diese Variante kostenfrei ist und deutlich schneller verfügbar.
- Hierzu bitte das Gesetz öffnen: §21h Abs. 3 LuftVO - geographische Gebiete
- Beispielhafte Auszüge werden nun dargestellt unter denen die gesetzliche Befreiung zutreffen würde. Für genauere Informationen bitte den Gesetzestext lesen oder die Tabelle auf unserer Homepage ansehen
- §21h Abs. 3 Nr. 1 LuftVO – Flugplatz (z.B. Hubschrauberlandeplatz einer Klinik) kann u.a. befreit werden durch die direkte Zustimmung des Flugplatzbetreibers
- §21h Abs. 3 Nr. 3 LuftVO – Industrieanlagen oder Energieerzeugungsanlagen – direkte Zustimmung Betreiber
- §21h Abs. 3 Nr. 5 LuftVO – Bundesfernstraßen | Bahnanlagen – u.a. durch die Einhaltung der 1:1 Regelung (wenn die Höhe des Fluggerätes über Grund stets kleiner ist als der seitliche Abstand zur Infrastruktur und der seitliche Abstand zur Infrastruktur stets größer als 10 Meter ist oder)
- §21h Abs. 3 Nr. 6 LuftVO – Naturschutzgebiete o.ä. – direkte Zustimmung durch die unteren Naturschutzbehörden (angesiedelt idR bei den Landratsämtern)
- §21h Abs. 3 Nr. 7 LuftVO – Wohngrundstücke – u.a. direkte Zustimmung durch den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten
- §21h Abs. 3 Nr. 9 LuftVO – Kontrollzonen – Flugverkehrskontrollfreigabe direkt durch die Flugsicherung (idR DFS oder DFS-AS)
- Sollten die gesetzlichen Vorgaben nicht ausreichen, was aber durch die direkten Zustimmungen in den meisten Fällen möglich ist, dann muss eine Genehmigung bei uns beantragt werden. Hierfür gibt es die Möglichkeit der Allgemeinerlaubnis oder Einzelerlaubnis. Bei der Allgemeinerlaubnis werden bestimmte Tatbestände unter Auflagen befreit, die nicht im Einzelfall geprüft werden müssen (Geltungsdauer 2 Jahre, Geltungsbereich: ganz Baden-Württemberg, eingeschränkte Anerkennungsmöglichkeiten in weiteren Bundesländern möglich, Kosten: 200€). Alle Informationen hierzu finden Sie auf unserer Homepage und im Antragsformular. Falls dies auch nicht ausreichend ist, muss eine Einzelerlaubnis beantragt werden, die im Einzelfall geprüft, angehört und genehmigt werden muss. Diese Erlaubnis gilt dann nur für einen konkreten Einsatzort und Einsatzzeitraum und ist mit Kosten verbunden.
Es soll noch einmal betont werden, dass keine Anlassbezogenen Erlaubnisse erteilt werden, deshalb bitten wir Sie die komplette hier genannte Prüfung durchzuführen bevor Sie eine nicht ausreichende Sachverhaltsschilderung übersenden.
Generelle hilfreiche Informationen:
- Ordnungsämter, Gemeinden und Polizeidienststellen müssen in der offenen genehmigungsfreien Kategorie nicht vorab informiert werden, wir empfehlen jedoch zumindest das Ordnungsamt vorab zu informieren (nicht um Genehmigung zu bitten), damit bei etwaigen Nachfragen von Bürgern der UAS Flug schneller zugeordnet werden kann.
- Ausnahmen für die Informationspflicht besteht und eine Zustimmung erforderlich ist, wenn der Flug unter Zuhilfenahme der Allgemeinerlaubnis stattfindet oder für den Start oder Landung eine öffentliche Fläche benutzt werden muss (Zustimmung im Rahmen der Sondernutzung des Grund und Bodens)
Wichtige Neuerungen zum 01.01.2024
In den Durchführungsverordnungen der EASA wurden bereits mehrere Übergangsfristen und Vorschriften erweitert bzw. geändert, um sich dem aktuellen Markttempo anzupassen. Zum 01.01.2024 treten einige wichtige Änderungen in Kraft über die wir gerne informieren möchten.
Für die meisten Anwender ist der Ablauf der Übergangsfrist von nicht zertifizierten Drohnen von großem Interesse. Ab dem 01.01. dürfen nur noch folgende Drohnen in der offenen Kategorie betrieben werden:
- C-klassifizierte UAS in den Kategorien C0 bis C4
- Privat hergestellte Drohnen (weniger als 250g in A1 | mehr als 250g in A3)
- „Altgeräte“, sofern Sie vor dem 31.12.2023 in den Markt gebracht wurden, dürfen in der offenen Kategorie A3 betrieben werden (150m Abstand zu Wohn-, Industrie-, Gewerbe- und Naherholungsgebieten), ausgenommen UAS mit einer Startmasse kleiner als 250g, diese dürfen auch weiterhin in A1 betrieben werden.
Dies stellt einige UAS Betreiber vor Probleme, da z.B. innerorts geflogen werden muss und ihr „Altgerät“ dafür nicht mehr in der offenen Kategorie zugelassen ist. Lösungsmöglichkeiten sind u.a. eine Betriebsgenehmigung in der speziellen Kategorie oder die Neuanschaffung einer zertifizierten Drohne.
Eine Liste auf dem Markt verfügbarer zertifizierter Drohnen und weitere Informationen zu Atlgeräten / Bestandsdrohnen finden Sie unter folgendem Link: https://www.easa.europa.eu/en/domains/civil-drones-rpas/open-category-civil-drones
Aktuelle Klarstellung zu Drohneneinsätzen von Behörden
Mit Gültigkeit ab dem 20. Juli 2022 hat die EASA klargestellt, dass ausschließlich Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (z. B. Feuerwehr, THW etc.) von den europäischen Betriebsvorschriften für unbemannte Luftfahrzeuge ausgenommen sind. Der bisherige § 21k LuftVO ist nicht mehr anzuwenden und alle anderen Behörden haben sich an die geltenden Vorschriften zu halten. Weitere Informationen in der Mitteilung vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr.
Mitteilung BMDV zur Anwendung und Auslegung des Behördenbegriffs (pdf, 82 KB)
Wichtiger Hinweis an alle Kitzretter
Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass es auch dann, wenn die Zustimmung der Naturschutzbehörde vorliegt, unerlässlich ist, die Vorgaben der Offenen Kategorie sowie der geografischen Gebiete gemäß §21h Luftverkehrsordnung zu beachten. Bitte prüfen Sie sorgfältig, ob Sie zusätzlich zu der Zustimmung der Naturschutzbehörde weitere Zustimmungen von zuständigen Stellen oder Betreibern oder eine Genehmigung durch die Landesluftfahrtbehörde benötigen. Um Ihnen dabei eine umfassende Orientierung zu bieten, finden Sie alle relevanten Informationen und möglicherweise erforderliche Antragsformulare auf unserer Website.
Wir freuen uns zudem mitteilen zu können, dass die Erteilung unserer geographischen Allgemeinerlaubnis zum Zweck der Rehkitzrettung gebührenfrei ist.
Antragsformulare
- Geographische Allgemeinerlaubnis
- Geographische Einzelerlaubnis
- Betriebsgenehmigung nach Artikel 12 der EU Durchführungsverordnung 2019/947
Geographische Allgemeinerlaubnis
Eine geographische Allgemeinerlaubnis befreit den Drohnenbetreiber (samt seiner Fernpiloten:innen), meist unter gewissen Auflagen oder Voraussetzungen, von Tatbeständen aus den geographischen Erlaubnispflichten, die im generellen ein geringes Risiko aufweisen und generell genehmigt werden können. Genau Informationen hierzu finden Sie im Antragsformular selbst. Diese Allgemeinerlaubnis wurde im Austausch mit anderen Bundesländern entwickelt und ermöglicht somit eine leichte Anerkennung, da im Großen und Ganzen der Wortlaut gleichlautend ist. Eine Erstausstellung kostet 200 € und gilt für zwei Jahre ab Antragsstellung. Eine Anerkennung in einem partizipierenden Bundesland kostet dann 50 €. Aktuell teilnehmende Bundesländer sind auf dem Antragsformular im Briefkopf ersichtlich.
HINWEIS: Für die Beantragung einer Allgemeinerlaubnis ist es Voraussetzung einen entsprechenden EU Kompetenznachweis A2 vorzuweisen
Antragsformular geographische Allgemeinerlaubnis (pdf, 2 MB)
Anlage Länderspezifische Nebenbestimmungen (pdf, 76 KB)
Geographische Einzelerlaubnis
Sofern eine geographische Allgemeinerlaubnis für Ihr Vorhaben nicht ausreichend ist, benötigen Sie eine Einzelerlaubnis in der eine individuelle Fallprüfung und Bescheiderstellung stattfindet. Bitte beachten Sie hierzu, dass eine solche Prüfung bis zu 4-6 Wochen an Zeit in Anspruch nehmen kann auf Grund von Beteiligungen Teilhaber öffentlich Belange (Anhörungen – Stellungnahmen).
HINWEIS: Für die Beantragung einer geographischen Einzelerlaubnis ist es Voraussetzung einen entsprechenden EU Kompetenznachweis A2 vorzuweisen
Antragsformular geographische Einzelerlaubnis (pdf, 1 MB)
Selbsterklärung Kompetenznachweis A2 (pdf, 1 MB)
Betriebsgenehmigung nach Artikel 12 der EU Durchführungsverordnung 2019/947
Eine Betriebsgenehmigung befähigt den Fernpiloten zum Betrieb seines unbemannten Luftfahrtsystems in der speziellen Kategorie. Für eine solche Genehmigung ist ab dem 31.12.2020 eine SORA „Specific Operation Risk Assessment“ notwendig.
Bitte fügen Sie dem Antrag die Fluggebiete mittels *.kml oder *.dipul Dateien bei.
HINWEIS: Alle zutreffenden Felder müssen ausgefüllt werden. Dies gilt ebenso für Verlängerungen, Erweiterungen und Änderungen, anderenfalls kann der Antrag nicht bearbeitet werden!
Betriebshandbuch für den Betrieb von unbemannten Flugsystemen (UAS) (docx, 2 MB)
Antragsformular Betriebsgenehmigung (pdf, 548 KB)
Wie lange dauert das und mit welchen Kosten ist zu rechnen?
Wir bemühen uns um schnellstmögliche Bearbeitung. Bitte beachten Sie, dass nur vollständig ausgefüllte Formulare mit vollständigen Anlagen die Bearbeitung möglich machen.
Regelbearbeitungszeiten und Kosten:
| Dauer | Kosten |
| Geographische Allgemeinerlaubnis | 2-14 Tage | 200 € (Anerkennung 50 €) |
| Betriebsgenehmigung | 4-16 Wochen | Ab 250 € |
Geographische Einzelerlaubnis | 2-6 Wochen | idR 250 € |
Neue europäische Vorschriften für unbemannte Luftfahrzeuge
Seit 31. Dezember 2020 werden die neuen europäischen Betriebsvorschriften für unbemannte Luftfahrzeuge europaweit gelten und keine Betriebserlaubnisse nach nationalem Recht mehr ausgestellt. Der originäre Geltungsbeginn wurde aufgrund der COVID-19-Pandemie um sechs Monate verschoben. Die Vorgaben für den Betrieb von Drohnen finden Sie in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947. Es wird verschiedene Betriebskategorien geben, für die dann unterschiedliche Anforderungen an die Drohne aber auch an die Fernpilot*innen gestellt werden. Die technischen Anforderungen an die Drohne und die Zuordnung der verschiedenen CE-Klassen (C0 bis C6) finden Sie in der Verordnung (EU) 2019/945.
Wie bisher die nationalen Vorschriften auch, wird die europäische Betriebsverordnung ein risikobasiertes Konzept verfolgen. Das bedeutet, dass bei steigendem Risiko eine höhere Anforderung an Drohne und Bedienpersonal (sogenannte Fernpilot*innen) vorgesehen ist. Der zukünftige risikobasierte Ansatz erfolgt etwas differenzierter als bisher und führt drei verschiedene Betriebskategorien ein:
- Offene Kategorie
- Spezielle Kategorie
- Zulassungspflichtige Kategorie
Auf der FAQ-Seite der EASA finden Sie detaillierte Informationen zur Registrierung, zu Betriebsbedingungen, zu Trainingsanforderungen und allen anderen Anforderungen und Übergangsregelungen. Die FAQ-Seite ist nur in englischer Sprache veröffentlicht. Wir werden unsere Internetseite zu den EU-Drohnenregeln schrittweise erweitern und die wichtigsten Informationen auch hier in deutscher Sprache veröffentlichen.
Zuständig für die EU-Kompetenznachweise und die Registrierung nach EU VO ist das Luftfahrtbundesamt.
Geographische Erlaubnisgebiete
Mit der neuen Luftverkehrsordnung existieren geographische Gebiete gemäß Artikel 15 der DVO 947/2019, die einer Erlaubnis zum Betrieb eines unbemannten Luftfahrtsystems benötigen. Im Vergleich zur alten Rechtslage sind hierbei Erleichterungen für die Fernpiloten getroffen worden, so dass mehr Betriebe ohne spezifische Aufstiegserlaubnis möglich sind. Untenstehend in der Tabelle finden Sie in der rechten Spalte entsprechende Möglichkeiten direkt eine Erlaubnis bzw. Zustimmung zum Betrieb zu erhalten.
Geographisches | Betreff | Erlaubnis |
§ 21h Abs. 3 Nr. 1 | 1,5 km Abstand zu Flugplätzen | Zustimmung Luftaufsichtsstelle, der Flugleitung oder des Betreibers am Flugplatz
Erleichterungen in der Allgemeinerlaubnis bzgl. HEMS Hubschrauberlandeplätze
|
§ 21h Abs. 3 Nr. 2 | Seitlich 1 km Abstand zu Flughäfen sowie innerhalb einer seitlichen Entfernung von weniger als 1 km aller An- und Abflugrichtungen um jeweils 5 km verlängerten Bahnmittellinien | Aufstiegserlaubnis durch das Regierungspräsidium Stuttgart Landesluftfahrtbehörde |
§ 21h Abs. 3 Nr. 3 | über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von der Begrenzung von Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen und Organisationen, Anlagen der zentralen Energieerzeugung und Energieverteilung sowie Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige Tätigkeiten der Schutzstufe 4 nach der Biostoffverordnung ausgeübt werden | Zustimmung der zuständigen Stelle oder des Betreibers der Einrichtungen
Teilweise Befreiung über die Allgemeinerlaubnis möglich |
§ 21h Abs. 3 Nr. 4 | über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von Grundstücken, auf denen die Verfassungsorgane des Bundes oder der Länder oder oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden oder diplomatische und konsularische Vertretungen sowie internationale Organisationen im Sinne des Völkerrechts ihren Sitz haben, sowie von Liegenschaften von Polizei und anderen Sicherheitsbehörden | Zustimmung der zuständigen Stelle oder des Betreibers der Einrichtungen |
§ 21h Abs. 3 Nr. 5 | über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen |
Der Überflug von Bundesfernstraßen und Bahnanlagen wird in durch unsere Allgemeinerlaubnis genehmigt. Falls dies nicht ausreichend ist, über eine Einzelerlaubnis
|
§ 21h Abs. 3 Nr. 6 | über Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, über Nationalparks im Sinne des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes und über Gebieten im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes, | Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde oder
|
§ 21h Abs. 3 Nr. 7 | Wohngrundstücke | der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dem Überflug ausdrücklich zugestimmt hat oder
der Betrieb in einer Flughöhe von mindestens 100 Metern stattfindet und
weitere Erleichterungen sind durch unsere Allgemeinerlaubnis möglich
|
§ 21h Abs. 3 Nr. 8 | über Freibädern, Badestränden und ähnlichen Einrichtungen außerhalb der Betriebs- oder Badezeiten | Einzelerlaubnis der Landesluftfahrtbehörde |
§ 21h Abs. 3 Nr. 9 | In Kontrollzonen | Flugverkehrskontrollfreigabe nach §21 LuftVO bei der zuständigen Flugsicherung
|
§ 21h Abs. 3 Nr. 10 | über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von der Begrenzung von Krankenhäusern | Zustimmung der Betreiber der Einrichtungen |
§ 21h Abs. 3 Nr. 11 | über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von Unfallorten und Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie über mobilen Einrichtungen und Truppen der Streitkräfte im Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen
| Zustimmung Einsatzleiter |

Betriebskategorien
| Unterkategorie | UAS-Klasse | Erlaubter Betriebsbereich | Qualifikation |
|---|---|---|---|
| A1 Nahe Menschen | C0 < 250 g | Überflug unbeteiligter Personen | keine |
| C1 < 900 g | Kein Überflug unbeteiligter Personen | Online-Training & Online-Prüfung | |
| A2 Sichere Distanz zu Menschen | C2 < 4 kg | 30 m / 5 m Sicherheitsabstand zu unbeteiligten Personen | Online-Training & Online-Prüfung Praktische Selbstschulung Theorieprüfung vor Ort |
| A3 Weit von Menschen entfernt | C3 < 25 kg | keine unbeteiligten Personen gefährden - 150 m Sicherheitsabstand | Online-Training & Online-Prüfung |
| C4 < 25 kg |
In der offenen Kategorie kann grundsätzlich erlaubnisfrei geflogen werden, wenn nicht zusätzlich eines der weiterhin geltenden Erlaubnispflicht oder Verbote der §§ 21a, 21b der Luftverkehrs-Ordnung zutreffend ist. Der Betrieb findet größtenteils abseits von Wohnbebauung und Menschenansammlungen statt. Der Kreis der Nutzer*innen wird sich überwiegend im Freizeitbereich finden.
Generell gilt:
- max. Höhe 120m,
- nur innerhalb der Sichtweite,
- nicht über Menschenansammlungen,
- max. Gewicht unter 25 kg,
- bei Nacht ein grünes Blinklicht
- kein Abwurf von Gegenständen
- kein Transport von gefährlichen Gegenständen.
Es wird zwischen drei verschiedenen Unterkategorien innerhalb der offenen Kategorie unterschieden:
| Unterkategorien | CE-Klasse der Drohne | |
|---|---|---|
| A1 | Urbane Gebiete, aber nicht über Menschenansammlungen oder außerhalb urbaner Gebiete | Drohnen Klasse C0, C1 Privat hergestellte Drohne mit einer höchstzulässigen Startmasse von unter 250 g und einer Geschwindigkeit von unter 19 m/s Drohnen ohne CE-Klassenmarkierung mit einer höchstzulässigen Startmasse von unter 250 g |
| A2 | Urbane Gebiete mit einem Mindestabstand von 5m (mit Langsamflugmodus und durchgeführter Risikobewertung) ansonsten 30 m zu unbeteiligten Personen* oder außerhalb urbaner Gebiete (A3) | Drohnen Klasse C0, C1, C2 |
| A3 | Außerhalb urbaner Gebiete und ein horizontaler Sicherheitsabstand von mindestens 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten | Drohnen Klasse C0,C1,C2,C3,C4,C5,C6 Privat hergestellte Drohne mit einer höchstzulässigen Startmasse von unter 25kg Drohnen ohne CE-Klassenmarkierung mit einer höchstzulässigen Startmasse von unter 25kg |
Unterkategorie A1
Mit unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse C1 soll in einem Gebiet geflogen werden, in dem davon ausgegangen werden kann, dass keine unbeteiligten Personen überflogen werden.
Mit unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse C0 dürfen unbeteiligten Personen überflogen werden, aber niemals Menschenansammlungen.
Für den genauen Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 und weiteren Vorgaben für Fernpilot*innen und Spezifikationen des unbemannten Luftfahrzeugs beachten Sie bitte Ziffer UAS.OPEN.020.
Für die technischen Anforderungen an das unbemannte Luftfahrzeug der Klasse C0 und C1 beachten Sie bitte Teil 1 und Teil 2 des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/945.
Unterkategorie A2
Das unbemannte Luftfahrzeug der Klasse C2 muss so betrieben werden, dass es keine unbeteiligten Personen überfliegt und ein horizontaler Sicherheitsabstand von mindestens 30 m von diesen Personen eingehalten wird. Der horizontale Sicherheitsabstand kann auf ein Minimum von 5 m von einer unbeteiligten Person verkürzt werden, sofern der Langsamflugmodus des unbemannten Luftfahrzeugs eingeschaltet ist und die Situation im Hinblick auf Wetterbedingungen, Leistungsfähigkeit des unbemannten Luftfahrzeugs und Trennung des überflogenen Gebiets bewertet wurden.
Für den genauen Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 und weiteren Vorgaben für Fernpilot*innen und Spezifikationen des unbemannten Luftfahrzeugs beachten Sie bitte Ziffer UAS.OPEN.030.
Für die technischen Anforderungen an das unbemannte Luftfahrzeug der Klasse C0 und C1 beachten Sie bitte Teil 3 des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/945.
Unterkategorie A3
Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse C2, C3 und C4 dürfen nur in einem Gebiet betrieben werden, in dem nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass innerhalb des Bereichs, in dem das unbemannte Luftfahrzeug während des gesamten UAS-Betriebs geflogen wird, keine unbeteiligte Person gefährdet wird. Es muss ein horizontaler Sicherheitsabstand von mindestens 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten eingehalten werden.
Der Unterschied zur Unterkategorie A2 mit einem unbemannten Luftfahrzeug der Klasse C2 besteht darin, dass für den Betrieb in A2 eine höhere Anforderung an die Kenntnis und die Flugerfahrung des/der Fernpilot*in vorliegt und die Flugplanung tiefgründiger ist.
Für den genauen Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 und weiteren Vorgaben für Fernpilot*innen und Spezifikationen des unbemannten Luftfahrzeugs beachten Sie bitte Ziffer UAS.OPEN.030.
Für die technischen Anforderungen an das unbemannte Luftfahrzeug der Klasse C0 und C1 beachten Sie bitte Teil 3 des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/945.
EU-Kompetenznachweise für den Betrieb in der offenen Kategorie

EU-Kompetenznachweise
Abhängig von der Betriebsart in der offenen Kategorie (A1, A2 oder A3) werden zwei unterschiedliche Kenntnisse nachzuweisen sein. Nur für Drohnen unter 250g (Klasse C0) benötigen Sie keinen der EU-Kompetenznachweise nach DVO (EU) 2019/947 Teil A UAS.OPEN.020 Ziff. 4 b).
Für den Betrieb in der Betriebsart A1 und/oder A3 benötigen Sie einen Nachweis für Fernpiloten über den Abschluss einer Online-Prüfung ihrer Theoriekenntnisse. Die Online-Prüfung wird vom Luftfahrt-Bundesamt abgenommen und umfasst folgende Sachgebiete:
- Flugsicherheit,
- Luftraumbeschränkungen,
- Luftrecht,
- menschliches Leistungsvermögen und dessen Grenzen,
- Betriebsverfahren,
- allgemeine Kenntnisse zu UAS,
- Schutz der Privatsphäre und der Daten,
- Versicherung,
- Luftsicherheit.
Für den Betrieb in der Betriebsart A2 benötigen Sie ein Zeugnis nach DVO (EU) 2019/947 Teil A UAS.OPEN.030 Ziff. 2 über die Kompetenz von Fernpiloten. Dieses Zeugnis erlangen Sie, nachdem folgende Bedingungen in der angegebenen Reihenfolge erfüllt sind:
- Sie müssen über einen Nachweis für Fernpiloten über den Abschluss einer Online-Prüfung ihrer Theoriekenntnisse (sh. oben) verfügen,
- Sie müssen praktische Trainingsflüge in der Betriebsumgebung nach A3 mit Ihrer C2-Drohne durchführen,
- Sie müssen den Abschluss der praktischen Trainingsflüge schriftlich bestätigen und dann zusätzlich einen Theorietest bei einer (PStF) bestehen, der Fragen aus nachfolgenden Themengebieten aufweist:
- Meteorologie,
- UAS-Flugleistung,
- technische und betriebliche Minderung von Risiken am Boden.
Zuständig für die Abnahme und Ausstellung der neuen Kenntnisnachweise nach EU-Recht ist das Luftfahrt-Bundesamt, welches weiterhin Prüfstellen für Fernpilot*innen (PStF) für den Kompetenznachweis A2 beauftragen wird. Um genauere Informationen zum Ablauf der Prüfung und den erforderlichen Kenntnissen und den Prüfstellen für Fernpilot*innen (PStF) zu erhalten, wenden Sie sich bitte an das Luftfahrtbundesamt.
Fragen und Antworten finden sie auf der Homepage des Luftfahrtbundesamts
In der speziellen Kategorie ist entweder eine luftverkehrsrechtliche Erlaubnis erforderlich oder die Abgabe einer Erklärung (sogenannte Declarations). Erklärungen können nur für Standardszenarien (aktuell STS-01 oder STS-02) abgegeben werden. Standardszenarien stellen spezielle Betriebsarten mit vorgefertigten Risikobewertungen dar. Die verfügbaren Standardszenarien finden Sie in der Anlage 1 zur Durchführungsverordnung (EU) 2019/947.
Generell werden umfangreiche Risikobewertungen gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 und Betriebskonzepte durch die Betreiber*innen anzufertigen sein. Diese Kategorie richtet sich an (semi-)professionelle Nutzer*innen, die beispielsweise Agrarflüge, Vermessungsflüge, Inspektionsflüge, BVLOS-Betrieb oder Betrieb über Menschenansammlungen oder Einsätze im urbanen Raum durchführen. Die Kompetenzanforderungen für Fernpilot*innen werden von der zuständigen Behörde in der erteilten Genehmigung (individuell) vorgegeben oder sind in den verfügbaren Standardszenarien bereits festgelegt. Spezielle Schulungen für die Standardszenarien werden dann voraussichtlich von, vom Luftfahrt-Bundesamt zugelassenen, Prüfstellen für Fernpilot*innen (PStF) angeboten.
In der zulassungspflichtigen Kategorie unterliegen die Drohnen sowie die Betreiber*innen einem aufwendigen Zulassungsverfahren, ähnlich der bemannten Luftfahrt. In dieser Kategorie werden insbesondere Personentransporte (Drohnentaxi) und schwere Lastendrohnen zu finden sein. Die Antragsstellung erfolgt auch hier beim Luftfahrt-Bundesamt.

Regeln und Hinweise
Registrierungspflicht nach DVO (EU) 2019/947 Art. 14
Es wird die Pflicht geben, sich als Betreiber*in von Drohnen digital zu registrieren. Sie müssen sich in dem Land registrieren, wo Sie als natürliche Person Ihren Wohnsitz haben oder als juristische Person Ihren Hauptgeschäftssitz. Man kann sich nur einmal registrieren. Diese Registrierungspflicht gilt, wenn
- die Startmasse der Drohne 250g oder mehr ist oder
- die Drohne (unabhängig vom Startgewicht) mit einem Sensor ausgerüstet ist, der personenbezogene Daten erfassen kann und es kein Spielzeug gemäß der europäischen Richtlinie 2009/48/EG ist.
Es muss nicht die Drohne selbst registriert werden (außer in der Zulassungspflichtigen Kategorie), sondern Sie als Betreiber*in unabhängig von der Anzahl der Drohnen. Als Betreiber*in gilt die/der Besitzer*in der Drohne. Wenn Sie beispielsweise eine Drohne für Ihre Firma fliegen (z. B. Inspektionsflüge, Vermessungsflüge usw.), dann sind Sie die/der Fernpilot*in und die Firma die Betreiberin. Wenn Sie für sich eine Drohne kaufen zum privaten Gebrauch, sind Sie gleichzeitig Betreiber*in und Fernpilot*in.
Sie erhalten nach der Registrierung eine individuelle Registrierungsnummer, die Sie auf allen Ihren Drohnen anbringen und in das Fernidentifikationssystem Ihrer Drohne hochladen müssen. Diese Registrierungsnummer gilt in allen EASA-Mitgliedsstaaten.
Die Registrierung wird online durch das Luftfahrt-Bundesamt durchgeführt.
Flugmodell-Vereine
Für Flugmodell-Vereine sieht die EASA vor, dass die zuständige nationale Behörde eine Genehmigung für den UAS-Betrieb im Rahmen des Flugmodell-Vereins bzw. Vereinigung erteilen kann. In dieser Genehmigung werden auch die zu erfüllenden Kompetenzen der Fernpilot*innen festgelegt sein. Bis zum 1.1.2023 nach DVO (EU) 2019/947 Art. 21 Abs. 3 können Flugmodell-Vereine auf Basis von nationalem Recht und ohne diese Genehmigung ihren Betrieb fortführen. Zurzeit ist nicht bekannt, welche Behörde in Deutschland die europäische Genehmigung erteilen wird.
Allgemeine Hinweise zum Umgang mit EU-Vorschriften
Es empfiehlt sich, die Verordnungen sowie die dazugehörigen AMCs (Acceptable Means of Compliance) und das GM (Guidance Material) aus offiziellen Quellen zu beziehen. Am besten nutzen Sie die Website der EASA. Die AMCs erläutern, wie Sie regelkonform im Sinne der Verordnung handeln können und dienen als Sekundärliteratur (sogenanntes Soft-Law). Das GM erklärt darüber hinaus oft den tieferen Sinn einer Regel und gibt weitere Hinweise zum besseren Verständnis.
Um die Sache etwas übersichtlicher zu gestalten, hat die EASA das Format der Easy Access Rules eingeführt, welche Sie auf der Internetseite der EASA herunterladen können. In diesen finden Sie beide Verordnungen in einem Dokument konsolidiert und zu jeder Ziffer der Verordnung die dazugehörigen AMCs und das GM.
Es werden nur die Verordnungen bzw. Durchführungsverordnungen in deutscher Sprache angeboten. Die AMCs, das GM und die Easy Access Rules werden nur in englischer Sprache veröffentlicht.




