Informationen zur Beschäftigung schwangerer Frauen im Hinblick auf eine Ansteckung mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) finden Sie im Infoblatt der Fachgruppen Mutterschutz der Regierungspräsidien (Stand: 15.12.2020)
Aktuell hat ein Ad-Hoc-Arbeitskreis mit Expertinnen und Experten des Ausschuss für Mutterschutz ein Informationspapier zu Mutterschutz und SARS-CoV-2 (Stand 14.04.2020) mit einem separaten FAQ-Bereich entwickelt.
Ein gemeinsames Orientierungspapier des Bundesfamilienministeriums, des Bundesgesundheitsministeriums und des Bundesarbeitsministeriums sowie weitere Informationen zum Thema Mutterschutz und Kurzarbeit im Hinblick auf die Covid-19-Pandemie (Übersicht mit Fragen und Antworten sind hier zu finden.
Schwangere und stillende Frauen, die unter den Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes fallen, genießen durch die Mutterschutzbestimmungen besonderen Schutz, um Gesundheitsgefährdungen, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen, auszuschließen. Weiterhin schützt das Mutterschutzgesetz vor finanziellen Einbußen bei Freistellungen aufgrund von Beschäftigungsbeschränkungen. Schwangere Arbeitnehmerinnen haben zudem einen besonderen Kündigungsschutz und sind durch Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung von beruflichen Arbeitsleistungen entlastet.
Nach dem Mutterschutzgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, über die Beschäftigung einer schwangeren Arbeitnehmerin unverzüglich Mitteilung an das zuständige Regierungspräsidium zu machen. Die Fachgruppen Mutterschutz an den Regierungspräsidien achten darauf, dass die gesetzlichen Vorgaben in den Betrieben und Verwaltungen eingehalten werden.
Auf dieser Seite erhalten Sie Informationen und Formulare der Fachgruppen Mutterschutz an den Regierungspräsidien,