Fünf Jugendliche sitzen mit dem Lehrer in einem Sitzkreis, die Köpfe sind nach unten gesenkt und besprechen sich.

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

Klare Regeln

Zur Erfüllung ihres Erziehungs- und Bildungsauftrages kann die Schule pädagogische Erziehungsmaßnahmen und, soweit diese nicht ausreichen, sogenannte Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ergreifen. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet § 90 Schulgesetz für Baden-Württemberg, der eine abschließende Aufzählung der zulässigen Maßnahmen enthält.

Fragen?

Zuständig sind die Referate 71 (Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten der Schulen, Angelegenheiten der Lehrerbildungseinrichtungen, Disziplinarangelegenheiten) in den Regierungspräsidien.