Pressemitteilung

Regierungspräsidium Karlsruhe genehmigt Doppelhaushalt der Stadt Karlsruhe für die Jahre 2022 und 2023 mit Einschränkungen

Rathaus der Stadt Karlsruhe

Rathaus der Stadt Karlsruhe

Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat heute, 15. Februar 2022, den Doppelhaushalt der Stadt Karlsruhe für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 genehmigt. Die Kommunalaufsicht im Regierungspräsidium konnte nach der Prüfung des umfangreichen Zahlenwerks die Gesetzmäßigkeit des Doppelhaushalts bestätigen. Aufgrund der weiterhin schwierigen Haushaltslage der Stadt Karlsruhe wurde die Genehmigung aber mit Einschränkungen und Auflagen erteilt:

So kann die von der Stadt geplante Neuverschuldung in Höhe von 278 Millionen Euro für 2022 und 286 Millionen Euro für 2023 nur in Höhe von jeweils 200 Millionen Euro je Haushaltsjahr realisiert werden. Damit soll die sich in Richtung von einer Milliarde Euro ansteigende Verschuldung der Stadt abgebremst werden. Ursache für die steigende Verschuldung ist eine anhaltend hohe Investitionstätigkeit bei nicht ausreichender Eigenfinanzierungskraft.

Im Ergebnishaushalt, der alle Erträge und Aufwendungen eines Haushaltsjahres enthält, erwartet die Stadt Karlsruhe in beiden Jahren ein negatives Gesamtergebnis. In 2022 minus 58,1 Millionen Euro und in 2023 minus 48,1 Millionen Euro. Der gesetzlich vorgeschriebene Haushaltsausgleich gelingt der Stadt nur durch den Einsatz von Rücklagen aus vergangenen Jahren. Da die Stadt Karlsruhe auch in den folgenden Jahren des Finanzplanungszeitraums hohe Defizite erwartet, muss sie zudem das 2021 vom Regierungspräsidium auferlegte Haushaltssicherungskonzept mit dem Ziel der Reduzierung oder Vermeidung der Fehlbeträge weiterentwickeln und fortführen.

Das Regierungspräsidium Karlsruhe erwartet von der Stadt nun vor allen Dingen nachhaltig wirkende strukturelle Maßnahmen zum Ausgleich des Haushalts und zur Reduzierung der vorgesehenen Kreditaufnahmen. Im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich garantierten kommunalen Selbstverwaltung soll die Stadt dabei selbst entscheiden können, durch welche konkreten Maßnahmen die vorgegebenen Ziele erreicht werden sollen.

Der gesetzliche Handlungsrahmen ergibt sich dabei aus der unterschiedlichen Wertigkeit der kommunalen Aufgaben und aus den grundlegenden gemeindewirtschaftsrechtlichen Vorschriften. Das bedeutet, dass die nicht auf gesetzlicher Verpflichtung beruhenden Subventionen und andere freiwillige Leistungen abzubauen sind und der Standard bei der Erfüllung der Pflichtaufgaben auf das unbedingt Notwendige hin zu untersuchen ist.