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Ausbildung und Approbation zur Ärztin / zum Arzt

Das Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie beim Regierungspräsidium Stuttgart ist zuständig für ganz Baden-Württemberg.​

Medizinstudium in Deutschland

Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (schriftlich und mündlich)
Vorklinischer Studienabschnitt

Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (schriftlich vor dem PJ)
Klinischer Studienabschnitt - Dauer: 3 Jahre bzw. 6 Semester

Dritter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (mündlich)
Praktische Ausbildung von 48 Wochen in der Krankenanstalt

Approbation als Ärztin/Arzt (inländische Ausbildung)

Anrechnungen von Studienleistungen nach § 12 ÄAppO

Prüfungsanmeldung Medizin Online mit elektronischem Postfach

Certificate of Good Standing - Bereich Ärztin / Arzt

Formulare und Merkblätter

Bitte beachten Sie

Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung muss gemäß § 10 Abs. 3 ÄAppO dem Landesprüfungsamt bis zum 10. Januar oder bis zum 10. Juni zugegangen sein. Nach § 11 ÄAppO ist die Zulassung zu versagen, wenn der Antrag bis zu dem in § 10 Abs. 3 genannten Zeitpunkt nicht oder nicht formgerecht gestellt wurde, es sei denn, dass ein wichtiger Grund hierfür unverzüglich glaubhaft gemacht wird, der Stand des Prüfungsverfahrens eine Teilnahme noch zulässt und die versäumte Handlung spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin nachgeholt wird.

Landesweite Zuständigkeit

Regierungspräsidium Stuttgart
Referat 95
Landesprüfungsamt und Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe
Postfach 80 07 09

70507 Stuttgart

landespruefungsamt@rps.bwl.de


Medizinstudium Allgemein

Kontakt:
Bitte benutzen Sie vorrangig eine E-Mail!

Antragsunterlagen bitte ausschließlich auf dem Postweg einreichen. Im Regelfall erhalten Sie eine schriftliche Eingangsbestätigung bzw. Nachforderung fehlender Unterlagen. Allgemeine Sachstandsanfragen können nicht beantwortet werden. Konkrete antragsbezogene Nachfragen bitte per Email unter Angabe von Name, Geburtsdatum und Berufsbezeichnung sowie einer Rückrufnummer bei der jeweils zuständigen Ansprechperson.

Ansprechpersonen