Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (schriftlich vor dem praktischen Jahr)

Klinischer Studienabschnitt

Dauer: 3 Jahre bzw. 6 Semester

Vorgehensweise

  • Der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (schriftlich) wird nach einem Studium der Medizin von drei Jahren nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung abgelegt. 
  • Die in § 27 ÄAppO genannten Fächer und Querschnittsbereiche werden von der Universität zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung geprüft.
  • Die viermonatige Famulatur ist während der unterrichtsfreien Zeit zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abzuleisten.

  • Die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (schriftlich) durch das Landesprüfungsamt kann erst erfolgen, wenn alle Leistungsnachweise nach § 27 ÄAppO, die viermonatige Famulatur ordnungsgemäß erworben worden ist sowie 6 klinische Semester nachgewiesen werden können.
  • Die Leisungsnachweise nach § 27 ÄAppO umfassen:
    • 22 Fächer (einschl. Wahlfach nach § 27 Abs. 1 Satz 4 ÄAppO, wobei die Universität mindestens 3 Leistungsnachweise bestehend aus mindestens jeweils drei der Fächer nach Abs. 1 Satz 4 zu einem fächerübergreifenden Leistungsnachweis zusammenzufassen hat)
    • 14 Querschnittsbereiche nach § 27 Abs. 1 Satz 5
    •   5 Blockpraktika nach § 27 Abs. 4 ÄAppO
  • Die in den Abs. 1 bis 4 genannten Leistungsnachweise sind zu benoten und werden auf der Rückseite des Zeugnisses über den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ausgewiesen, sie fließen aber nicht in die Gesamtnote ein.

Hinweis: Klinische Leistungsnachweise nach § 27 ÄAppO können erst nach bestandenem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abgelegt werden.

  • Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich zu stellen und muss bis zum 10.01. (Frühjahr) bzw. 10.06. (Prüfung Herbst) beim Landesprüfungsamt eingegangen sein. 
  • Der schriftliche Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird im April und Oktober durchgeführt.

Geprüft wird beim Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung schriftlich (Multiple-Choice).

Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Kenntnisse und Fähigkeiten der Studierenden, derer ein Arzt zur eigenverantwortlichen und selbständigen Tätigkeit bedarf. Die Prüfung wird fallbezogen, insbesondere durch Fallstudien, gestaltet.
Prüfungsgegenstand sind insbesondere

  • die berufspraktischen Anforderungen an den Arzt, 
  • die wichtigsten Krankheitsbilder,
  • fächerübergreifende und 
  • problemorientierte Fragestellungen. 

 

Die Prüfung findet an drei aufeinander folgenden Tagen statt. Sie dauert an allen drei Tagen jeweils fünf Stunden.

Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit im Antwort-Wahl-Verfahren zu bearbeitenden Fragen beträgt 320. Die Aufgaben müssen auf die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen und auf den in der Anlage 15 zu dieser Verordnung festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein. 

Nach Anlage 15 sollten die Prüfungsaufgaben unter Aspekten der allgemeinen ärztlichen Tätigkeit auf die wichtigsten Krankheitsbilder und Gesundheitsstörungen abgestellt sein. Dies sind insbesondere solche, die sich durch ihre Verbreitung, ihre Folgen für den Einzelnen oder die Gesellschaft auszeichnen. Der IMPP-Gegenstandskatalog zum neuen Zweiten Abschnitt besteht aus einem Teil "Krankeitsbilder" in Anlehnung an die Terminologie der ICD-10 und einem Teil "Gesundheitsstörungen" (insbesondere Beschwerden, Symptome und Befunde.)

Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn

  • der Prüfling mindestens 60 vom Hundert der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat
    - Alternative 1-

oder
 

  • wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 vom Hundert die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschreitet, die nach der Mindeststudienzeit von fünf Jahren beim Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erstmals an der Prüfung teilgenommen haben
    - Alternative 2 - 

 

Die Bestehensgrenze für die schriftliche Prüfung wird vom Institut für medizinische und pharmazeutischen Prüfungsfragen ermittelt.