Anerkennung von ausländischen Ausbildungen in landwirtschaftlichen Berufen
Das Regierungspräsidium Stuttgart ist landesweit für die Anerkennung von ausländischen Ausbildungen in den landwirtschaftlichen Berufen zuständig.
Bitte beachten Sie, dass für den Beruf des Hufbeschlagschmieds/der Hufbeschlagschmiedin das Regierungspräsidium Karlsruhe zuständig ist.
Für den Beruf des Hauswirtschafters/der Hauswirtschafterin ist das Regierungspräsidium Tübingen zuständig, soweit es sich nicht um Betriebe der Landwirtschaft handelt. In diesen Fällen bleibt die Zuständigkeit beim Regierungspräsidium Stuttgart.
Die Zuständigkeit für den Beruf des Brenners/der Brennerin liegt bei der IHK FOSA in Nürnberg.
Kontakt
Landesweit zuständig: Regierungspräsidium Stuttgart
Stephanie Beran
0711 904-13128
BQFG@rps.bwl.de
Das Regierungspräsidium Stuttgart prüft gemäß § 4 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, ob zwischen der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und der entsprechenden deutschen Referenzqualifikation wesentliche Unterschiede bestehen.
Liegen wesentliche Unterschiede vor, können diese durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen werden.
Um eine Gleichwertigkeitsprüfung durchführen zu können, benötigen wir:
- ein ausgefülltes Antragsformular
- einen tabellarischen Lebenslauf in Bezug auf den beruflichen Werdegang und die beruflichen Abschlüsse
- ein Identitätsnachweis (beispielsweise Kopie des Passes)
- eine Kopie des / der Originalabschlusszeugnisse sowie eine Kopie der Fächerauflistung und einer Stundentafel oder der Lehrpläne / Prüfungsordnungen und Angaben, welche Anteile an der Schule und welche im Betrieb stattgefunden haben
Hilfreich sind zudem Zeugnisse weiterer Aus- und Fortbildungen, Berufserfahrungen, Arbeitszeugnisse und Befähigungsnachweise, sofern diese für das entsprechende Berufsbild relevant sind. Alle Unterlagen die zusätzlich eingereicht werden, können das Verfahren beschleunigen und somit auch die Kosten geringhalten.
- Bitte beachten Sie, dass zur Prüfung Übersetzungen von Unterlagen in die deutsche Sprache benötigt werden.
- Grundsätzlich wird für die Prüfung und Gleichwertigkeitsfeststellung eine Gebühr zwischen 100 und 630 Euro erhoben.
- Den Antrag und die Unterlagen können Sie entweder schriftlich oder elektronisch per E-Mail bei uns einreichen.
Wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen wird innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entschieden. Diese Frist ist gehemmt, solange noch weitere Unterlagen nachgefordert werden.Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheiten gerechtfertigt ist. Sofern der Antrag im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a Aufenthaltsgesetz von den Ausländerbehörden gestellt wird, verringert sich die Frist bis zur Entscheidung auf zwei Monate.
Sollten Sie weitere Fragen haben können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden.