Infektionsschutz1 in einem Labor

Laborüberwachung

Aufgaben der Laborüberwachung am Regierungspräsidium Tübingen

  • Landesweite Überwachung von mikrobiologischen Laboren (Universitäten, Ärzte und Tierärzte, Lebensmittelhersteller, Pharmaunternehmen, Forschungslabore, Trinkwasserlabore, Diagnostiklabore, Hochsicherheitslabore, etc.).
  • Erteilung von Erlaubnissen zum Arbeiten mit Krankheitserregern und Biostoffen.
  • Genehmigung von Arbeiten mit Krankheitserregern

Wichtige Informationen

Es gilt, dass jede Person, die Krankheitserreger nach Deutschland verbringt, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten möchte, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf (Abschnitt 9, § 44 Infektionsschutzgesetz (IfSG)).

Eine Anzeige nach § 49 IfSG ist grundsätzlich bei jeglicher Tätigkeit (auch bei Ausnahmen nach § 45IfSG, also bei Erlaubnisfreiheit) mit Krankheitserregern mindestens 30 Tage vor der Tätigkeitsaufnahme bei der zuständigen Behörde, in Baden-Württemberg dem Regierungspräsidium Tübingen, einzureichen.

Die entsprechenden Formulare und Unterlagen können Sie uns auch gerne per E-Mail im pdf-Format zukommen lassen.

 

Landesweite Zuständigkeit:
Regierungspräsidium Tübingen

Referat 25

laborueberwachung@rpt.bwl.de

Leitfaden zum Betrieb von mikrobiologischen Laboren

Die Dokumente sind nicht barrierefrei.

TitelDateitypGröße
IfSG Leitfaden vom 01.03.2018 pdf 2 MB

Antragsformulare

Formulare für die Anzeige von Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach §45/§49 IfSG | Formulare für die Erlaubnis nach § 44 IfSG | Formulare für die Erlaubnis nach § 16 Biostoffverordnung

BeschreibungDateitypGröße
Formblatt § 44: Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern nach § 44 Infektionsschutzgesetz (IfSG) pdf 600 KB
Formblatt § 45 (1): Anzeige von Arbeiten mit Krankheitserregern nach § 49 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 45 (1) und § 45 (2) Nr. 3 - ärztliche Diagnostik pdf 790 KB
Formblatt § 45 (1): Anzeige von Arbeiten mit Krankheitserregern nach § 49 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 45 (1) und § 45 (2) Nr. 3 – ärztliche Diagnostik, ausschließlich geschlossene Systeme oder Flotation pdf 821 KB
Formblatt § 45 (2), 1: Anzeige von Arbeiten mit Krankheitserregern nach § 49 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 45 (2), Nr. 1 - Qualitätssicherung Arzneimittel & Medizinprodukte pdf 800 KB
Formblatt § 45 (2), 2: Anzeige von Arbeiten mit Krankheitserregern nach § 49 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 45 (2), Nr. 2 - Qualitätssicherung ohne selektive Anreicherung pdf 709 KB
Formblatt § 45 (3): Anzeige von Arbeiten mit Krankheitserregern nach § 49 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 45 (3) - Qualitätssicherung mit selektiver Anreicherung pdf 657 KB
Formblatt § 49: Anzeige von Arbeiten mit Krankheitserregern nach § 49 Infektionsschutzgesetz (IfSG) pdf 707 KB
Formular Erlaubnis nach § 15 BioStoffV: Antrag auf Erlaubnis nach § 15 Biostoffverordnung Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV) vom 15.Juli 2013 (BGBl. I Nr. 40 vom 22.07.2013 S. 2514) pdf 1 MB
Vordruck Bestätigung Erlaubnisinhaber pdf 740 KB

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Jede mikrobiologische Tätigkeit, bei der es zu einer Anreicherung von krankheitserregenden Bakterien, Viren, Parasiten und Pilzen kommen kann sowie die Lagerung von Krankheitserregern, ist bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. In Baden-Württemberg ist dies das Regierungspräsidium Tübingen.
Die Anzeige ist unabhängig davon, ob eine Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern für die Arbeiten benötigt wird. Auch erlaubnisfreie Tätigkeiten müssen angezeigt werden!

Prinzipiell ist für Arbeiten mit Krankheitserregern eine Erlaubnis notwendig.
Ausnahmen gibt es für:
1. Personen, die unter der Aufsicht eines Erlaubnisinhabers bzw. einer Erlaubnisinhaberin tätig sind.
2. Ärzte und Tierärzte, die Diagnostik für eigene Patienten durchführen.
3. ungezielte Arbeiten im Rahmen der betrieblichen Qualitätssicherung.

Die Sachkunde kann von einer Person, die im Besitz einer gültigen Erlaubnis ist und entsprechende Arbeiten angezeigt hat, bestätigt werden. Tätigkeiten mit Krankheitserregern im Ausland werden i.d.R. anerkannt. Für eine ausreichende Sachkunde ist eine mindestens 2-jährige, hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern nachzuweisen.

Die Inspektion erfolgt ggf. erstmalig nach Anzeige der Arbeiten und dann wiederholt durch regelmäßige Routinebegehungen. In der Regel finden diese in einem etwa zwei- bis dreijährigen Turnus statt. Liegen Verdachtsmomente oder Unregelmäßigkeiten vor, können Begehungen in kürzeren Zeiträumen und/oder unangekündigt erfolgen.

 

Mit der Gesetzesänderung vom Juli 2017 ist es Ärzten und Ärztinnen gestattet, im Rahmen der orientierenden Diagnostik der eigenen Patientinnen und Patienten eine Stammsammlung zu besitzen, um die verwendeten Nährmedien gemäß den aktuellen Vorgaben der Berufskammer (RiliBÄK) zu überprüfen. Die Stammsammlung ist zugriffsgeschützt im Laborraum zu verwahren.

Infektiöse Abfälle sind stets einer thermischen Inaktivierung zu unterziehen. Sie können an ein externes Abfallunternehmen abgegeben werden (hierbei ist der Abfallschlüssel 180103 zu verwenden) oder ggf. auch an das beauftragte Einsendelabor. Die Lagerung der Abfalltonnen, die beispielsweise vom externen Abfallunternehmen gestellt werden, hat zugriffsgesichert zu erfolgen.