Gruppe von Hirschen im Rotwildgehege

Lehrgang und Prüfung (Theorie und Praxis) zur Erlangung der Sachkunde (Schlachten) gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 von Gatterwild (keine ganzjährig im Freien gehaltenen Rinder auf der Weide)

Termin: 09./10.10.2025

Anmeldung nur auf Warteliste möglich!

Schulungsort:

In den Räumen des Landwirtschaftlichen Zentrums für Rinderhaltung, Grünlandwirtschaft, Milchwirtschaft, Wild und Fischerei Baden-Württemberg (LAZBW), Atzenberger Weg 99, 88326 Aulendorf

Kontakt

Regierungspräsidium Tübingen

Stabsstelle Tiergesundheit, Tierschutz- und Verbraucherschutz

Konrad-Adenauer Straße 20
72072 Tübingen
07071 757-3516
stv-tsch@rpt.bwl.de


Um Gatterwild, das ganzjährig im Freien gehalten wird, zu betäuben und töten, benötigen Sie spezielle Kenntnisse nach Tierschutzgesetz, nach der Tierschutzschlacht-Verordnung und nach der Verordnung (EG) 1099/2009 sowie Kenntnisse des Waffenrechts. Der Lehrgang vermittelt die notwendigen theoretischen Kenntnisse für Gatterwild und die zulässigen Betäubungsverfahren.
Im Anschluss an den Lehrgang wird die theoretische Prüfung abgehalten (Theorie ohne Praxis – bitte beachten Sie, dass keine praktische Prüfung abgenommen wird.


Bitte klären Sie vor Anmeldung zum Sachkundelehrgang ab, ob das für Sie örtlich zuständige Veterinäramt innerhalb von 3 Monaten nach bestandener theoretischer Prüfung die praktische Prüfung abnehmen kann. Voraussetzung für die Teilnahme ist ein gültiger Jagdschein.

Der Jagdschein ist nicht als gleichwertige Qualifikation gegenüber dem Sachkundenachweis anerkannt (siehe Liste unter https://www.fli.de).


Donnerstag, 09.10.2025 - 1. Tag

Beginn um 08:00 Uhr

  • Eröffnung und Begrüßung
  • Grundkenntnisse der Anatomie (Körperbau) und Körperfunktionen
  • Grundkenntnisse des Verhaltens der Tiere
  • Tierschutzrechtliche Vorschriften
  • Handhabung und Pflege von Gatterwild
  • Ruhigstellung von Tieren

ca. 12:30 - 13:15 Uhr

Mittagspause

ab 13:15 Uhr

  • Grundkenntnisse der Wirkungsweise der Betäubungsverfahren bei Gatterwild
  • Kriterien einer korrekten Betäubung (Betäubungskontrolle) oder Tod (Todesfeststellung).
  • Einhängen und Hochziehen von Gatterwild
  • Korrektes Entbluten von Gatterwild

Bitte beachten Sie, dass direkt im Anschluss die theoretische, schriftliche Prüfung stattfindet.


Freitag, 10.10.2025 - 2. Tag

ab ca. 8:00 Uhr

Mündliche Prüfung

Ende gegen 13:00 Uhr, bzw. im Laufe des Vormittags


Maximale Teilnehmerzahl:

15 Personen

Platzvergabe nach Eingang der Anmeldungen, Kurssprache und Prüfung (schriftlich und mündlich) in Deutsch!
Bei Teilnehmern mit geringen Deutschkenntnissen bitten wir vorab um telefonische Rücksprache.


Achtung:

Die Bescheinigung der theoretischen Schulung und Prüfung nach Art. 7 der VO (EG) Nr. 1099/2009 Personen ersetzt nicht den Sachkundenachweis. Sie beantragen mit der Bescheinigung der theoretischen Prüfung die praktische Prüfung bei dem für örtlich zuständigen Veterinäramt.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das zuständige Veterinäramt oder an die Stabsstelle Tiergesundheit, Tierschutz und Verbraucherschutz des Regierungspräsidiums Tübingen.


Durchführung und Prüfungsvorsitz:

Regierungspräsidium Tübingen, Stabsstelle Tiergesundheit, Tierschutz und Verbraucherschutz, Konrad-Adenauer-Str. 20, 72072 Tübingen, 07071 757-3516, stv-tsch@rpt.bwl.de


Kosten pro Teilnehmer:

290 Euro (ohne MwSt.)


Bitte beachten Sie folgendes:

Die Kursverpflegung in Form von Seminargetränken und dem Mittagessen des ersten Seminartages sind in den Kosten enthalten. Übernachtung und Abendessen ist durch die Teilnehmer selbst zu organisieren.

Der Anspruch auf Zahlung der Schulungs-/Prüfungsgebühr entsteht mit der rechtsverbindlichen Anmeldung und wird mit dieser zur Zahlung fällig. Es wird eine gesonderte Zahlungsaufforderung versandt.

Ein kostenfreier Rücktritt ist nur bis zu 10 Werktagen vor Veranstaltungsbeginn möglich, danach sind die Teilnahmekosten vollumfänglich fällig. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Regierungspräsidium Tübingen. Für jede Mahnung werden 3 Euro als Mahngebühr erhoben.