Landesförderung freiwillige Rückkehr
Beschreibung
Zuwendungen zur landesweiten Förderung, Qualifizierung und Vernetzung von Projekten, die durch zielstaatsbezogene Beratung und fallbezogene Reintegrationshilfen die freiwillige Ausreise in Baden-Württemberg unterstützen.
Die Zuwendungen können auf Antrag auf Grundlage der unten aufgeführten Verwaltungsvorschrift Rückkehrförderung gewährt werden. Bitte nutzen Sie die unten hinterlegten Antragsformulare.
Landesweite Zuständigkeit
Regierungspräsidium Karlsruhe
Elena Mohr (zuständig für die Regierungsbezirke Karlsruhe und Freiburg)
0721 926-7052
elena.mohr@rpk.bwl.de
Leonita Kastrati (zuständig für die Regierungsbezirke Stuttgart und Tübingen)
0721 926-8651
leonita.kastrati@rpk.bwl.de
Zielsetzung
- Stärkung der freiwilligen Ausreise als ausländerrechtlich vorrangige Form der Aufenthaltsbeendigung bei fehlenden oder ungesichertem Aufenthaltsrecht
- Verringerung öffentlicher Soziallasten
- Unterstützung von Maßnahmen zur nachhaltigen freiwilligen Ausreise
- Bereitstellung notwendiger Komplementärmittel für EU-Förderung aus AMIF-Mitteln
Wer kann einen Antrag stellen?
Gemeinden, Stadt- und Landkreise, Verbände der freien Wohlfahrtspflege, Organisationen oder Vereine, die in der Flüchtlings- und Migrantenhilfe tätig sind, Rückkehrberatungsstellen bei freien Trägern (keine Einzelpersonen) und Personen, die aus den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes Baden-Württemberg ausreisen wollen.
Zielgruppe von Rückkehrprojekten nach der Landesförderung
Drittstaatsangehörige Ausländerinnen und Ausländer, die
- kein Aufenthaltsrecht besitzen und deshalb zur Ausreise verpflichtet sind (z.B. bei abgelehntem Asylantrag, unerlaubt eingereiste Personen nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes, andere Inhaberinnen und Inhaber von Duldungen),
- als Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung besitzen,
- ein nur vorübergehendes Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen besitzen,
- bedürftig sind; dies wird jedenfalls beim Bezug öffentlicher Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bzw. von Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II), SGB XII (Sozialhilfe) oder beim Bezug von Wohngeld angenommen; im Einzelfall kann vom Erfordernis der Bedürftigkeit abgesehen werden,
- Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution geworden sind. Dies gilt auch für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger.
Welche Art von Maßnahmen zur Freiwilligen Rückkehr unterscheidet die Landesförderung?
Es wird zwischen regionalen und landesweiten Rückkehrprojekten unterschieden.
Regionale Rückkehrprojekte haben einen Einzugsbereich von einem oder mehreren Stadt- und Landkreisen wie z. B. Rückkehrberatungsstellen. Rückkehrberatungsstellen beraten Rückkehrinteressierte aus dem jeweiligen Stadt- oder Landkreis.
Im Rahmen von landesweiten Rückkehrprojekten werden z. B.
- Fortbildungen für Rückkehrberater in Baden-Württemberg angeboten,
- Personen einer bestimmten Zielgruppe (z. B. Opfer von Menschenhandel) aus Baden-Württemberg beraten.