Grundlage für die Berufsausbildung zur Landwirtschaftsfachwerkerin / zum Landwirtschaftsfachwerker ist die Regelung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt Baden-Württembergs über die Berufsausbildung und Prüfung zum Landwirtschaftsfachwerker vom 17. Juli 1981 (GABl. S. 1496).
Die Berufsausbildung zur Landwirtschaftsfachwerkerin / zum Landwirtschaftsfachwerker kommt in Frage für behinderte Menschen im Sinne des §§ 64 ff des Berufsbildungsgesetzes, die nach Art und Schwere ihrer Behinderung nicht in einem anerkannten Ausbildungsberuf ausgebildet werden können.
Ein solche Behinderung wird unterstellt, wenn:
Die Ausbildung zur Landwirtschaftsfachwerkerin / zum Landwirtschaftsfachwerker dauert 3 Jahre und findet in speziell dafür geeigneten Einrichtungen statt.
Regelung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten über die Berufsausbildung und Prüfung zum Landwirtschaftsfachwerker vom 17. Juli 1981 (GABl. S. 1496) verlängert durch Bekanntmachung vom 25. Oktober 1991 (GABL. S. 1136)
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