Im Bereich der beruflichen Bildungsmaßnahmen (gewerbliche Berufe oder heil- und sozialberufliche Tätigkeiten) ist das Regierungspräsidium Freiburg als sogenanntes Vor-Ort-Präsidium für Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG aus dem ganzen Land Baden-Württemberg zuständig. Für die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums ist der steuerliche Firmensitz der Bildungseinrichtung maßgebend.
Leistungen allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen nach dem Pflegeberufegesetz, welche unmittelbar dem Bildungszweck dienen und aus den finanziellen Mitteln des Ausgleichsfonds finanziert werden, können unter den näheren Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG umsatzsteuerfrei sein. Dies betrifft zum einen die von den Kooperationspartnern an die Träger der praktischen Ausbildung erbrachten Ausbildungsleistungen als auch die ggf. fließenden Entgelte für die Beauftragung der Pflegeschulen gem. § 8 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 PflBG mit der Organisation der Praxiseinsätze und Gewährleistung einer zeitlich und sachlich gegliederten Ausbildung nach einem Ausbildungsplan.
Antragstellende Einrichtungen müssen nachweisen, mit kooperierenden Praxiseinrichtungen bzw. Pflegeschulen im Rahmen der Pflegeausbildung zur Sicherstellung der praktischen Ausbildung zusammenzuarbeiten und auf eine Prüfung bzw. den Pflegeberuf vorzubereiten. Mit einem Grundlagenbescheid (Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG) für den Träger der praktischen Ausbildung i.S.d. § 8 Abs. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 PflBG sind automatisch auch die Ausbildungsleistungen der Kooperationspartner sowie die ggf. fließenden Entgelte an die Pflegeschulen umsatzsteuerbefreit. Ein weiterer Einzelantrag seitens der Kooperationspartner oder Pflegeschulen ist hierfür nicht erforderlich.
Die Kooperationspartner müssen Ihrem zuständigen Finanzamt entsprechend Abschnitt 4.21.3 Absatz 3 und 4 Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) eine jährliche Bestätigung des Ausbildungsträgers vorlegen, woraus sich ergibt, dass der Ausbildungsträger über eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG verfügt und die Ausbildungsleistung des Kooperationspartners aufgrund des Kooperationsvertrags erbracht werden. Hierfür haben die Ausbildungsträger zwingend das vom Regierungspräsidiums Freiburg bereitgestellte Formular zu verwenden.
Ausgleichszahlungen aus dem Ausgleichsfonds an die Träger der praktischen Einrichtung sind kein Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches und auch kein Entgelt von dritter Seite für die an die Auszubildenden erbrachten Ausbildungsleistungen. Hierfür bedarf es keiner Umsatzsteuerbefreiung.
Maßnahmen der Arbeitsförderung, die im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden, können unter den in Nr. 4.21.2 Abs. 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) genannten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei ausgeführt werden. In diesen Fällen ist auch keine Bescheinigung des Regierungspräsidiums Freiburg nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG notwendig.
Antrag auf Umsatzsteuerbefreiung für berufliche Bildungsmaßnahmen gemäß § 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergesetzes (pdf, 68 KB)
Antrag auf Umsatzsteuerbefreiung für berufliche Bildungsmaßnahmen gemäß § 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergesetzes (word, 100 KB)
Antrag auf Umsatzsteuerbefreiung für Träger der praktischen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz gemäß § 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergesetzes (pdf, 138 KB)
Antrag auf Umsatzsteuerbefreiung für Träger der praktischen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz gemäß § 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) (word, 41 KB)
Gemeinsame Zuständigkeitsverordnung (ZVO) vom 04.07.2017 (pdf, 70 KB)
Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE)
Referat 23
Nadine Schmidt 0761 208-4612 abteilung2@rpf.bwl.de
Hannah Felbermayr 0761 208-4622 abteilung2@rpf.bwl.de
Referat 22
Thomas Ganninger 0761 208-4668 0761 208-4994 thomas.ganninger@rpf.bwl.de