Arbeitszeit
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Informationen zur Arbeitszeit
Es gibt folgende Möglichkeiten für Lehrkräfte, in Teilzeit beschäftigt zu sein:
- Aus familiären Gründen,
entweder bei Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder bei Pflege eines Angehörigen.Hier sollte die Arbeitszeit bei mindestens 50% liegen und die Möglichkeit besteht nur, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Teilzeitarbeit ist so lange möglich, wie die Voraussetzungen bestehen. Nach § 69 (2) ist unterhälftige Teilzeit aus familiären Gründen seit der Änderung des Landesbeamtengesetzes 2015 bereits ab einem Viertel (25%) der regulären Arbeitszeit möglich. Die Dauer der unterhälftigen Teilzeit ist auf 15 Jahre beschränkt.
Eine Beantragung erfolgt über dieStellenwirksamen Änderungswünsche auf STEWI. - Ohne Voraussetzungen
ist eine Teilzeittätigkeit möglich, wenn keine dienstlichen Belange entgegenstehen. Die Arbeitszeit beträgt auch hier mindestens 50%, die Bewilligung liegt im Ermessen der Dienststelle. - Im Sabbatjahr (auch Freistellungsjahr)
Hier "sammelt" die Lehrkraft während ihrer Normal- oder hohen Teilzeitbeschäftigung Ansprüche an, indem die Bezüge in dieser Zeit verringert werden. Während der Freistellung laufen die verringerten Bezüge weiter. Eine Verschiebung kurz vor den Ruhestand kann beantragt werden.
Alle berufstätigen Frauen genießen in der Schwangerschaft besonderen Schutz - denMutterschutz. Für Beamtinnen ist dies in einer besonderen Verordnung, der Verordnungder Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, diePflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter(Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO) geregelt.
Im Mutterschutzgesetz (MuSchG) finden sich die entsprechenden Regelungen fürArbeitnehmerinnen. In Baden-Württemberg sind die Regierungspräsidien die zuständigenAnsprechpartner für Beschäftigte und Arbeitgeber. Als Aufsichtsbehörde überwachen siedie Einhaltung der Mutterschutzbestimmungen und sind vom Arbeitgeber über dieSchwangerschaft von Arbeitnehmerinnen unverzüglich zu informieren.
Elternzeit ohne Dienstbezüge steht Ihnen zu, wenn Sie ein eigenes Kind erziehen und betreuen.
Dokumente und Links
Eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann aus folgenden Gründen beantragt werden:
- Aus familiären Gründen, wenn sie ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen Angehörigen betreuen
- Aus sonstigen Gründen
- Für den Auslandsschuldienst
- Für den Privatschuldienst
Die Beurlaubung für den Privatschuldienst betrifft sowohl die Beurlaubung von Bestandslehrkräften als auch die Übernahme in das Beamtenverhältnis bei gleichzeitiger Beurlaubung in den Privatschuldienst. Bei beiden Verfahren ist eine Kopie des Arbeitsvertrags zwischen der Lehrkraft und der Privatschule zwingend vorzulegen, der Antrag muss über STEWI bis zum Tag der offiziellen Änderungswünsche (erster Tag nach den Weihnachtsferien) erfolgen.
Informationen zur Beurlaubung in den Privatschuldienst
Informationen zur Beurlaubung in den Privatschuldienst (pdf, 113kb)
Formular: Bescheinigung Arbeitsvertrag zur Beurlaubung in den Privatschuldienst für Bestandslehrkräfte
Formular: Bescheinigung Arbeitsvertrag zur Beurlaubung in den Privatschuldienst bei Neueinstellungen
Altersermäßigung (§ 4 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO)
Die Altersermäßigung ist ab dem 1. August 2014 wie folgt geregelt:
"§ 4 Altersermäßigung
(1) Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der vollbeschäftigten Lehrkräfte allerSchularten ermäßigt sich zu Beginn des Schuljahres, in dem sie1. das 60. Lebensjahr vollenden um eine Wochenstunde,2. das 62. Lebensjahr vollenden um zwei Wochenstunden.
(2) Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften ermäßigt sich die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung nach Absatz 1 entsprechend deren Beschäftigungsumfang."
Durch die Neuregelung der Altersermäßigung beginnt die erste Stufe der Altersermäßigung (eine Wochenstunde) ab dem 1. August 2014 erst mit dem vollendeten 60. Lebensjahr (nicht mehr wie bisher mit dem vollendeten 58. Lebensjahr).
Die zweite Stufe der Altersermäßigung (zwei Wochenstunden) beginnt künftig mit dem vollendeten 62. Lebensjahr (nicht mehr wie bisher mit dem vollendeten 60. Lebensjahr).Lehrkräfte mit einer Reduzierung ihres Deputats bis einschließlich zwei Wochenstunden sind teilzeitbeschäftigt und werden künftig bei der Gewährung der Alters- und Schwerbehindertenermäßigung auch als Teilzeitbeschäftigte behandelt (und nicht mehr wie bisher als Vollzeitbeschäftigte).
Eine Lehrkraft, die ein Deputat von 20/25 hat, hat einen Beschäftigungsumfang von80%. Zu Beginn des Schuljahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet, erhält siedamit eine Altersermäßigung von 0,8 Wochenstunden (eine vollbeschäftigteLehrkraft erhält eine Wochenstunde Altersermäßigung).-
Zu Beginn des Schuljahres, in dem sie das 62. Lebensjahr vollendet, erhält sieeine Altersermäßigung von 1,6 Wochenstunden (eine vollbeschäftigte Lehrkrafterhält zwei Wochenstunden Altersermäßigung).
Der Anspruch auf anteilige Altersermäßigung kann zu einem Anspruch auf Stundenbruchteile führen.Besteht z.B. bei einer mit 25/28 teilzeitbeschäftigten 61jährigen Lehrkraft einAnspruch auf 0,8929 Wochenstunden (Beschäftigungsumfang: 89,29%), werden0,5 Wochenstunden durch die Schulleitung in Zeit gewährt. Die verbleibende Differenz von 0,3929 Wochenstunden wird „angespart“. Kommen im Folgejahr bspw. weitere Bruchteile von 0,3929 Wochenstunden hinzu, beträgt der Anspruch 0,7858 Wochenstunden. Der Schulleiter gewährt hiervon 0,5 Wochenstunden, die übrigen 0,2858 Wochenstunden werden angespart.
Schwerbehindertenermäßigung (§ 5 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO)
Die Schwerbehindertenermäßigung ist ab dem 1. August 2014 wie folgt geregelt:
"§ 5Schwerbehindertenermäßigung
(1) Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der vollbeschäftigten schwerbehinderten Lehrkräfte ermäßigt sich auf Antrag bei einem Grad der Behinderung1. von mindestens 50 um zwei Wochenstunden,2. von mindestens 70 um drei Wochenstunden,3. von mindestens 90 um vier Wochenstunden.
(2) Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften ermäßigt sich die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung nach Absatz 1 entsprechend deren Beschäftigungsumfang.
(3) Der Grad der Behinderung ist durch einen Schwerbehindertenausweis nachzuweisen.Die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung ist auf die Gültigkeitsdauer desSchwerbehindertenausweises befristet.
(4) In besonderen Ausnahmefällen kann auf Antrag der schwerbehinderten Lehrkraft aufGrund eines fachärztlichen Gutachtens eine befristete zusätzliche Ermäßigung vonhöchstens zwei Wochenstunden gewährt werden."
Teilzeitbeschäftigten Lehrkräften wird eine ihrem Beschäftigungsumfang entsprechende Schwerbehindertenermäßigung gewährt (entsprechend der anteiligen Gewährung von Altersermäßigung, s. o.). Eine anteilige Gewährung der Schwerbehindertenermäßigung erfolgt damit auch bei unterhälftiger Teilzeit.Lehrkräfte mit einer Reduzierung ihres Deputats bis einschließlich zwei Wochenstunden sind teilzeitbeschäftigt und werden künftig bei der Gewährung der Alters- und Schwerbehindertenermäßigung auch als Teilzeitbeschäftigte behandelt (und nicht mehr wie bisher als Vollzeitbeschäftigte).Ebenso wie bei der Altersermäßigung kann der Anspruch auf anteilige Schwerbehindertenermäßigung zu einem Anspruch auf Stundenbruchteile führen.
Bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit, bei welchen sich aufgrund ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen die Frage nach einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit stellt, soll zunächst eine sog. begrenzte Dienstfähigkeit (§ 27 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), § 43 Landesbeamtengesetz (LBG)) geprüft werden.
Diese liegt vor, wenn die Beamtin/ der Beamte nicht mehr mit der vollen, aber mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in der Lage ist, die Dienstpflichten zu erfüllen. Die Arbeitszeit wird dann entsprechend herabgesetzt.
Voraussetzung hierfür ist ein amtsärztliches Zeugnis, welches eine Aussage dazu trifft, in welchem Umfang ein schulischer Einsatz noch möglich ist. Liegt ein entsprechendes Gutachten vor, wird der Beamtin/dem Beamten schriftlich unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe mitgeteilt, dass die Herabsetzung der Arbeitszeit beabsichtigt ist. Die Beamtin/der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen hiergegen erheben.Nach Festsetzung der begrenzten Dienstfähigkeit erhält die Beamtin/ der Beamte grundsätzlich Besoldung entsprechend einer Teilzeitbeschäftigung. Sie wird aber mindestens in Höhe des Ruhegehalts gewährt, dass bei Versetzung in den Ruhestand zum derzeitigen Zeitpunkt gewährt werden würde.
Zusätzlich wird nach Maßgabe des § 72 LandesbesoldungsgesetzBW ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt.Der Zuschlag beträgt 5 Prozent der Dienstbezüge, die der begrenzt Dienstfähige bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würde, mindestens jedoch monatlich 220 Euro.Nähere Auskünfte hierzu erteilt Ihnen das Landesamt für Besoldung und Versorgung. Sollte sich der gesundheitliche Zustand der Beamtin/des Beamten wieder verbessern, kann jederzeit eine neue amtsärztliche Untersuchung veranlasst werden. Voraussetzung ist zunächst die Vorlage von entsprechenden ärztlichen Attesten.
Sie waren schwer erkrankt, hatten eine Operation oder einen Unfall und waren deshalb länger als 6 Wochen dienstunfähig?
Dann haben Sie Anspruch auf Maßnahmen zur betrieblichen Wiedereingliederung nach § 84 Abs.2 Sozialgesetzbuch IX. Sind Sie aus ärztlicher Sicht noch nicht wieder voll belastbar, kann die stundenweise Wiederaufnahme des Dienstes nach § 68 Abs.3 des Landesbeamtengesetzes eine solche Maßnahme des betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements sein. Ziel dabei ist, Sie behutsam und schrittweise wieder an ihre volle Belastbarkeit heranzuführen, damit Sie nach einem überschaubaren Zeitraum Ihre Unterrichtsverpflichtung wieder voll erfüllen können.
Voraussetzung für eine stundenweise Wiederaufnahme des Dienstes ist, dass durch ein ärztliches Gutachten die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit nach einer solchen Übergangszeit in Aussicht gestellt wird. Die Wiedereingliederung soll dabei in der Regel nicht länger als 6 Monate, bei Lehrkräften an Schulen nicht länger als 12 Monate, vereinbart werden. In dieser Zeit sollte eine kontinuierliche Steigerung der wöchentlichen Unterrichtsstunden nach einem ärztlichen Rekonvaleszenzplan vorgesehen sein.Nur in begründeten Ausnahmefällen kann die Rekonvaleszenzzeit auch länger als 6 Monate dauern. Ist auch nach einem Jahr die volle Dienstfähigkeit nicht wieder erlangt, kommt in besonders gelagerten Ausnahmefällen möglicherweise eine weitere Verlängerung in Betracht. Zu prüfen wäre in einem solchen Falle aber auch das Vorliegen einer Dienstunfähigkeit oder begrenzten Dienstfähigkeit.
Für tarifbeschäftigte Lehrkräfte gilt § 74 Sozialgesetzbuch V.