Schularbeiten am Lehrertisch

Notengebung und Versetzung


Wie kommen die Noten zustande?

Grundlegende Fragen der Notengebung werden für alle Schularten in der Verordnung des Kultusministeriums über die Notenbildung (NVO) geregelt.

Daneben trifft die Gesamtlehrerkonferenz im Einverständnis mit der Schulkonferenz an der einzelnen Schule Regelungen, wie viele Klassenarbeiten in der Woche höchstens zulässig sind, ob eine Klassenarbeit ab einem bestimmtem Durchschnitt dem Schulleiter zur Prüfung vorgelegt werden soll, ob bei einer Klassenarbeit neben der Note auch zwingend der Klassendurchschnitt anzugeben ist, Empfehlungen zur Notengebung und andere.

Die Bildung der Note ist eine pädagogisch-fachliche Gesamtbewertung aller vom Schüler im Beurteilungszeitraum erbrachter Leistungen. Da die Notengebung aus dem Unterricht unter Einbeziehung einer Vielzahl von Faktoren erwächst, kommt dem Fachlehrer bei der Notengebung ein Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkt rechtlich überprüfbar ist.

Der Lehrer hat bei der Notengebung jedoch die rechtlichen Vorgaben zu beachten, hierzu gehört insbesondere das Transparenzgebot (§ 7 NVO):

Zu Beginn des Schuljahres muss der Fachlehrer den Schülern mitteilen, wie er in der Regel die verschiedenen Leistungen (mündlich, schriftlich, praktisch) gewichtet.

Der Lehrer muss den Schülern auf Nachfrage jederzeit Auskunft über den Stand ihrer mündlichen oder praktischen Leistungen geben können, § 7 Abs. 4 NVO. Bei einer besonderen mündlichen Prüfung, z.B. bei der gezielten Abfrage, muss er dem Schüler die Note von sich aus bekanntgeben.

Der Lehrer muss den Schülern die maßgebenden Kriterien der Leistungsbewertung darlegen, z.B. in Klassenarbeiten Angabe von Notenskala und Erwartungshorizont, (§ 7 Abs.3 NVO).


Ein Schüler steht auf 3,5. Welche Zeugnisnote bekommt er?

§ 7 Abs.2 NVO stellt klar, dass die Notenbildung keine rein mathematische Berechnung sondern eine pädagogisch fachliche Gesamtwertung darstellt. Der Lehrer, der den Schüler und seine Leistungen während des Schuljahres beobachten konnte, wird sich überlegen, ob er die Gesamtleistungen des Schülers auch im Vergleich zu den Mitschülern als „befriedigend“ oder als nur „ausreichend“ einschätzt. Gab es bei den Klassenarbeiten z.B. einen Ausrutscher nach unten bei ansonsten ausschließlich befriedigenden Leistungen, wird er in der Regel die Zeugnisnote „3“ erteilen.


Welche Vorgaben gibt es zu Klassenarbeiten?

Die NVO unterscheidet bei den schriftlichen Arbeiten zwischen Klassenarbeiten und schriftlichen Wiederholungsarbeiten. Schriftliche Wiederholungsarbeiten beziehen sich auf die unmittelbar vorangegangenen Unterrichtsstunden und dauern in der Regel bis zu 20 Minuten, typisches Beispiel sind die Vokabelarbeiten und Kurztests.

Die NVO sieht in § 9 für die einzelnen Schularten für dieKernfächer Vorgaben für die Mindestanzahl und Art der Klassenarbeiten vor, in den übrigen Fächern dürfen höchstens 4 schriftliche Arbeiten im Schuljahr angefertigt werden.

Klassenarbeiten sind in der Regel nach § 8 Abs.1 NVO anzukündigen, in besonderen Fällen kann aber hiervon abgewichen werden, z.B. bei Nachschreibearbeiten.

Vor Rückgabe und Besprechung einer schriftlichen Arbeitdarf im gleichen Fach keine neue schriftliche Arbeit geschrieben werden (§ 8 Abs.3 NVO).

An einem Tag soll nicht mehr als eine Klassenarbeitgeschrieben werden. Aus gewichtigen Gründen sind Ausnahmen aber möglich. Die Gesamtlehrerkonferenz kann mit Einverständnis der Schulkonferenz auch regeln, wie viele Arbeiten höchstens pro Woche geschrieben werden dürfen (§ 8 Abs.3 NVO).

Fehlt ein Schüler entschuldigt bei einer schriftlichen Arbeit, entscheidet der Fachlehrer, ob der Schüler nachschreiben muss oder nicht. Bei unentschuldigtem Fehlen ist die Arbeit mit der Note „ungenügend“ zu bewerten (§ 8 Abs.4 und 5 NVO).

Bei Täuschungen entscheidet der Lehrer je nach festgestellter Schwere und Umfang der Täuschung, ob ein Notenabzug vorgenommen wird, eine Nachschreibearbeit angesetzt wird oder bei schwerer oder wiederholter Täuschung die Note „6“ erteilt wird. Entschieden wird nach Ermessen der Lehrkraft (§ 8 Abs.6 NVO).


Wie kommt die mündliche Note zustande?

Nicht maßgeblich ist die bloße Anzahl der Wortmeldungen. Dieser Aspekt wird von der im Zeugnis ausgewiesenen Note für Mitarbeit erfasst. Bei der mündlichen Note kommt es auch auf die Qualität der Unterrichtsbeiträge an. Passives Verhalten geht zu Lasten des Schülers. Der Lehrer ist allerdings bereits von seinem pädagogischen Auftrag her gehalten, auch zurückhaltende Schüler durch gezieltes Aufrufen in den Unterricht einzubeziehen.

Es steht dem Lehrer frei, wie er die mündlichen Leistungen ermittelt. Er kann Einzelprüfungen vornehmen, z.B. durch gezieltes Abfragen oder Referate. In diesem Fall hat er dem Schüler im Anschluss hieran die Note bekanntzugeben (§ 7 Abs.4 NVO).

Die Lehrkraft kann aber auch die mündlichen Beiträge im Unterricht über einen gewissen Zeitraum beobachten und hierüber eine Eindrucksnote bilden.


Reicht es für die Versetzung? Wo kann ich nachschauen?

Für jede Schulart gibt es eine eigene Versetzungsordnung. Die Versetzungsordnungen für die weiterführenden Schulen (Hauptschule, Werkrealschule, Realschule oder Gymnasium) sind ähnlich aufgebaut: Je nach Versetzungsordnung können ein bis drei Fächer mit der Note „mangelhaft“ durch genau festgelegte bessere Noten in anderen Fächern ausgeglichen werden. Ob und wie die Note „ungenügend“ ausgeglichen werden kann, ergibt sich ebenfalls aus der jeweiligen Versetzungsordnung. Sonderregeln für die Versetzung gibt es für die Fächer Sport, Musik und Bildende Kunst.


Notenmäßig kann man nicht versetzt werden - gibt es noch eine Möglichkeit?

Die Versetzungsordnungen der weiterführenden Schulen enthalten Ausnahmeregelungen, wonach in besonderen Fallkonstellationen eine Versetzung möglich ist, auch wenn der Schüler aufgrund der Notenlage derzeit nicht versetzt werden könnte:

  • Die Versetzung, wenn die Klassenkonferenz mit 2/3 Mehrheit zu dem Ergebnis kommt, dass die Leistungen nur vorübergehend nicht für eine Versetzung ausreichen. Die Vorschrift kommt nicht zur Anwendung bei dauerhaft schlechten Leistungen.

  • Die Klassenkonferenz kann die Versetzungsentscheidung bis zum Ende des nächsten Schulhalbjahres aussetzen, wenn hinreichende Entscheidungsgrundlagen fehlen, weil der Schüler länger als 8 Wochen krank war, weil der Schüler ohne sein Verschulden die Schule wechseln musste oder weil der Schüler in seinem Leistungsvermögen aufgrund besonders schwer wiegender von ihm nicht zu vertretender Gründe beeinträchtigt war. Der Schüler besucht zunächst bis zur endgültigen Entscheidung die nächsthöhere Klasse.

  • Kommt die Klassenkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulleiter bei nichtversetzten Schülern zu dem Ergebnis, dass die nicht ausreichenden Leistungen in absehbarer Zeit behoben werden können, so kann sie dem Schüler die Aufnahme auf Probe in die nächsthöhere Klasse für die Dauer von ca. 4 Wochen gestatten. Mit dem Schüler wird eine Zielvereinbarung getroffen. Danach wird er in allen Fächern in denen er schlechter als „ausreichend“ bewertet wurde schriftlich und mündlich geprüft. Prüfungsgegenstand ist der Unterrichtsinhalt des vorangegangenen Schuljahres und der Probezeit. Diese Prüfungsnoten ersetzen die Zeugnisnoten des vorangegangenen Schuljahres. Würde dieses neue Zeugnis für die Versetzung ausreichen, so ist der Schüler nachträglich versetzt, ansonsten bleibt es bei der Nichtversetzung.

Die Einzelheiten dieser Ausnahmefälle sind in den jeweiligen Versetzungsordnungen nachzulesen.


Was passiert bei mehrmaliger Nichtversetzung?

Sonderregeln enthalten die Versetzungsordnung für die Realschule und für das Gymnasium. Hiernach muss ein Schüler die Realschule bzw. das Gymnasium verlassen,

  • wenn er eine Klasse wiederholt und am Ende wiederum nicht versetzt wird.

  • wenn er eine Klasse wiederholt hat und in der unmittelbar nachfolgenden Klasse wieder nicht versetzt wird

  • bei der dritten Nichtversetzung

Ausnahme: Bei längerer Krankheit von mindestens 12 Unterrichtswochen, bei Schwerbehinderung von mindestens 80 % oder im Falle des § 3 Versetzungsordnung kann die Klassenkonferenz mit Zweidrittelmehrheit eine weitere Wiederholung zulassen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass der Schüler nach einer weiteren Wiederholung vermutlich versetzt werden wird.


Ist es ratsam zur Notenverbesserung freiwillig zu wiederholen?

Die freiwillige Wiederholung schafft eine bessere Wissensgrundlage für die nachfolgenden Klassen. Die Voraussetzungen für die freiwillige Wiederholung sind in der jeweiligen Versetzungsordnung geregelt.

Aber Achtung! In Gymnasium und Realschule gilt die freiwillige Wiederholung als Wiederholung wegen Nichtversetzung. Wiederholt ein Schüler freiwillig eine Klasse und wird er am Ende des Schuljahres nicht versetzt, so muss er die Schule verlassen und vom Gymnasium auf die Realschule bzw. von der Realschule auf die Hauptschule/Werkrealschule wechseln. Dieses Risiko sollte mitbedacht werden.


Weitere Fragen?

Zuständig sind die Referate 71 (Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten der Schulen, Angelegenheiten der Lehrerbildungseinrichtungen, Disziplinarangelegenheiten) in den Regierungspräsidien: