Zwei Hände halten durchsichtige Kugel

Psychotherapie - Ausbildung im Ausland

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten aus Drittstaaten, EU, EWR und der Schweiz

Approbation

Planen Sie nach Ihrem Psychotherapiestudium im Ausland dauerhaft und uneingeschränkt in Deutschland als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut zu arbeiten? Dann benötigen Sie dafür eine spezielle Berufszulassung - die Approbation.

Berufserlaubnis

Es besteht auch die Möglichkeit eine Berufserlaubnis zu beantragen, um vorrübergehend und eingeschränkt als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut zu arbeiten. Diese gilt jedoch nur für eine Dauer von 2 Jahren und ist beschränkt auf eine Tätigkeit unter Aufsicht (nicht selbständige und nicht leitende Tätigkeit).

Die Approbation und die Berufserlaubnis müssen in Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Stuttgart beantragt werden.

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Mehr zum Thema finden Sie in unseren

FAQs Akademische Gesundheitsberufe

 

 

Der Antrag auf Approbation zur Psychotherapeutin oder zum Psychotherapeuten erfolgt formlos und beinhaltet ein persönlich unterschriebenes Anschreiben mit Angabe der Daten des Antragstellenden (Name, Adresse, Email-Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort).

Zusätzlich muss eine Erklärung beigefügt werden, dass in keinem anderen Bundesland ein weiterer Antrag gestellt wurde.

Zusammen mit den nachfolgend aufgelisteten Unterlagen (in einfachen Kopien) wird der Antrag per Post an das Regierungspräsidium Stuttgart gesendet:

Regierungspräsidium Stuttgart
Landesanerkennungsstelle für Gesundheitsberufe (LAfG BW)
Frau Metz-Jülg
Referat 95.1
Ruppmannstr. 21
70565 Stuttgart

  • Identitätsnachweis (Personalausweis)
  • Tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge in deutscher Sprache (Lebenslauf)
  • Im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise mit deutscher Übersetzung von öffentlich bestelltem und vereidigtem Übersetzer (Abschlussurkunde mit Fächer-/Stunden-/Notenübersicht)
  • Detaillierte Aufschlüsselung der Fachinhalte der Ausbildung (Curriculum / Lehrplan) aus dem Studien- bzw. Ausbildungszeitraum (soweit nicht vorhanden, bitte Rücksprache)
  • Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat mit deutscher Übersetzung von öffentlich bestelltem und vereidigtem Übersetzer
  • Sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind

Alle die Inhalte betreffenden Ausbildungsunterlagen müssen vollständig eingereicht werden. Nach erfolgter Begutachtung nachgereichte Unterlagen haben gegebenenfalls nur eine eingeschränkte Beweiskraft. Englischsprachige Unterlagen können ohne Übersetzung, d.h. in englischer Sprache, übersandt werden.

Diese und die weiteren für die Approbationserteilung erforderlichen Unterlagen sind nach erfolgter Gleichwertigkeitsprüfung erst vor der Erteilung der Approbationsurkunde in amtlich beglaubigten Kopien per Post einzusenden. Dies teilen wir Ihnen zu gegebener Zeit mit.

 

 

Bitte beachten Sie, dass eine Bearbeitung des Antrags (auch die Prüfung auf Vollständigkeit der Unterlagen) erst dann erfolgen kann, wenn die örtliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart gegeben ist.

Wenn Sie also in einem anderen Bundesland wohnen oder gewohnt haben bzw. Approbationsanträge in anderen Bundesländern gestellt haben, fügen Sie Ihrem Antrag bitte unbedingt die Zusage einer Stelle in Baden-Württemberg unter dem Vorbehalt der Erteilung der Approbation bei.

Die Approbation ist - bei Nachweis der sonstigen Voraussetzungen wie der vollständig abgeschlossenen psychotherapeutischen Ausbildung, gesundheitlicher Eignung, Straffreiheit, ausreichender deutscher Sprachkenntnisse - zu erteilen, wenn ein gleichwertiges Studium nachgewiesen wird.

Bei der Gleichwertigkeitsprüfung wird der Hochschulabschluss und, wenn vorhanden, eine postgraduale Aus- oder Weiterbildung berücksichtigt.

Bei festgestellten wesentlichen Unterschieden bei einer ausländischen Ausbildung, die nicht mit geeigneter psychotherapeutischer Berufserfahrung ausgeglichen werden können, kann zum Ausgleich der Unterschiede bei Ausbildungen aus EU-, EWR-Staaten und der Schweiz eine Anpassungsmaßnahme (praktische Tätigkeit) oder eine Eignungsprüfung (Prüfung über die festgestellten Unterschiede) und bei Ausbildungen aus Drittstaaten eine Kenntnisprüfung (die sich auf die Inhalte der deutschen staatlichen Prüfung bezieht) abgelegt werden.

Mit erteilter Approbation und einer ausländischen psychotherapeutischen Aus- oder Weiterbildung kann man bei der Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg die Gleichwertigkeit seiner ausländischen psychotherapeutischen Aus- oder Weiterbildung mit der deutschen Weiterbildung zur Fachpsychotherapeutin/zum Fachpsychotherapeuten beantragen.

 

 

Das Psychotherapeutengesetz hat sich am 01.09.2020 geändert. Es muss nun ein (polyvalenter) Bachelor in Psychologie und ein Master in Klinischer Psychologie und Psychotherapie mit bestimmten Lerninhalten, die in der zum PsychThG erlassenen Approbationsordnung (PsychThApprO) geregelt sind, abgeschlossen werden, um die Approbation zu erhalten.

Nach der Approbation kann man eine Weiterbildung zur Fachpsychotherapeutin/zum Fachpsychotherapeuten abschließen. Wenn Sie beispielsweise planen, sich mit einer eigenen Praxis mit Kassenzulassung niederzulassen, ist diese Weiterbildung erforderlich. Für die Durchführung der Weiterbildung ist die Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg zuständig.

Wenn die Prüfung ergibt, dass die Approbation wegen fehlender Referenzqualifikation nicht erteilt werden kann, ist es gem. § 27 PsychThG (Übergangsregelung) möglich, mit einem gleichwertigen ausländischen Master in Psychologie, der das Fach Klinische Psychologie enthält, die Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin/zum Psychologischen Psychotherapeuten nach PsychThG - alte Fassung noch bis längstens 01.09.2032 mit Approbation abzuschließen (solange der Bachelorstudiengang vor 01.09.2020 begonnen wurde). Wenn Ihr Master in Psychologie mit dem Fach Klinische Psychologie abgeschlossen wurde, kann dieser als gleichwertig mit dem deutschen Masterabschluss in Psychologie die Zugangsvoraussetzung zur Psychotherapeutenausbildung gem. § 5 PsychThG - alte Fassung erfüllen in Verbindung mit der Übergangsregelung gem. § 27 PsychThG - neue Fassung. Sie können sich mit Ihren Unterlagen direkt bei einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Psychotherapie bewerben. Die Ausbildungsstätte, die Sie als Bewerberin oder Bewerber zur Psychotherapeutenausbildung aufnehmen möchte, beantragt für Sie eine rechtliche Auskunft zum Vorliegen der Zugangsvoraussetzung beim Regierungspräsidium Stuttgart.

Liste der Ausbildungsstätten

Eine weitere Möglichkeit zur Ausübung von psychotherapeutischer Tätigkeit im Sinne von Heilkunde ist die Heilpraktikererlaubnis für Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz (HPG), mit der man eingeschränkt zur Durchführung von psychotherapeutischen Behandlungen befugt ist. Ein Antrag kann beim zuständigen Gesundheitsamt gestellt werden.

Für die Berufsausübung als Psychologin oder Psychologe gibt es keine offizielle Anerkennung von Behördenseite in Deutschland. Man kann sich direkt mit seinen ausländischen Abschlusszertifikaten als Psychologin oder Psychologe bewerben und der Arbeitgeber entscheidet selbst, ob er Ihre Abschlüsse für die Stelle als geeignet ansieht.

Information über die Anerkennung eines Hochschulabschlusses in Psychologie aus dem Ausland zur Berufsausübung als Psychologin und als Psychologe in Deutschland.

Dienstgebäude Pallas

Kontakt

Anerkennung ausländischer Abschlüsse im Gesundheitswesen

Regierungspräsidium Stuttgart
Referat 95.1
Landesanerkennungsstelle für Gesundheitsberufe (LAfG BW)
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart

Antragsunterlagen bitte ausschließlich auf dem Postweg einreichen.

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Wir bitten um Verständnis, dass mit längeren Bearbeitungszeiten gerechnet werden muss. Um eine möglichst schnelle Bearbeitung der Anträge zu gewährleisten, stellen Sie bitte sicher, dass Ihre Antragsunterlagen vollständig sind.