Psychotherapie - Ausbildung im Ausland
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten aus Drittstaaten, EU, EWR und der Schweiz
Für die Antragstellung benutzen Sie bitte folgendes Antragsformular und senden Sie dieses per Post mit den Unterlagen an:
Regierungspräsidium Stuttgart
Landesanerkennungsstelle für Gesundheitsberufe (LAfG BW)
Frau Metz-Jülg
Referat 95
Ruppmannstr. 21
70565 Stuttgart
Alle die Inhalte betreffenden Ausbildungsunterlagen müssen vollständig eingereicht werden. Nach erfolgter Begutachtung nachgereichte Unterlagen haben gegebenenfalls nur eine eingeschränkte Beweiskraft. Englischsprachige Unterlagen können ohne Übersetzung, d.h. in englischer Sprache, übersandt werden.
Diese und die weiteren für die Approbationserteilung erforderlichen Unterlagen sind nach erfolgter Gleichwertigkeitsprüfung erst vor der Erteilung der Approbationsurkunde in amtlich beglaubigten Kopien per Post einzusenden. Dies teilen wir Ihnen zu gegebener Zeit mit.
Bitte beachten Sie, dass eine Bearbeitung des Antrags (auch die Prüfung auf Vollständigkeit der Unterlagen) erst dann erfolgen kann, wenn die örtliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart gegeben ist.
Wenn Sie also in einem anderen Bundesland wohnen oder gewohnt haben bzw. Approbationsanträge in anderen Bundesländern gestellt haben, fügen Sie Ihrem Antrag bitte unbedingt die Zusage einer Stelle in Baden-Württemberg unter dem Vorbehalt der Erteilung der Approbation bei.
Die Approbation ist - bei Nachweis der sonstigen Voraussetzungen wie der vollständig abgeschlossenen psychotherapeutischen Ausbildung, gesundheitlicher Eignung, Straffreiheit, ausreichender deutscher Sprachkenntnisse - zu erteilen, wenn ein gleichwertiges Studium nachgewiesen wird.
Bei der Gleichwertigkeitsprüfung wird der Hochschulabschluss und, wenn vorhanden, eine postgraduale Aus- oder Weiterbildung berücksichtigt.
Bei festgestellten wesentlichen Unterschieden bei einer ausländischen Ausbildung, die nicht mit geeigneter psychotherapeutischer Berufserfahrung ausgeglichen werden können, kann zum Ausgleich der Unterschiede bei Ausbildungen aus EU-, EWR-Staaten und der Schweiz eine Anpassungsmaßnahme (praktische Tätigkeit) oder eine Eignungsprüfung (Prüfung über die festgestellten Unterschiede) und bei Ausbildungen aus Drittstaaten eine Kenntnisprüfung (die sich auf die Inhalte der deutschen staatlichen Prüfung bezieht) abgelegt werden.
Mit erteilter Approbation und einer ausländischen psychotherapeutischen Aus- oder Weiterbildung kann man bei der Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg die Gleichwertigkeit seiner ausländischen psychotherapeutischen Aus- oder Weiterbildung mit der deutschen Weiterbildung zur Fachpsychotherapeutin/zum Fachpsychotherapeuten beantragen.
Das Psychotherapeutengesetz (PsychThG) hat sich am 01.09.2020 geändert. Es muss nun ein (polyvalenter) Bachelor in Psychologie und ein Master in Klinischer Psychologie und Psychotherapie mit bestimmten Lerninhalten, die in der zum PsychThG erlassenen Approbationsordnung (PsychThApprO) geregelt sind, abgeschlossen werden, um die Approbation zur Psychotherapeutin/zum Psychotherapeuten in Deutschland zu erhalten.
Nach der Approbation kann man eine Weiterbildung zur Fachpsychotherapeutin/zum Fachpsychotherapeuten abschließen. Wenn man sich mit einer eigenen Praxis mit Kassenzulassung niederlassen möchte, ist diese Weiterbildung erforderlich. Für die Durchführung der Weiterbildung ist die Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg zuständig. Fragen zur Weiterbildung und eventueller Anrechnung von ausländischen Weiterbildungen auf die deutsche Weiterbildung richten Sie bitte an die Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg.
Ein Antrag auf Approbation zur Psychotherapeutin/zum Psychotherapeuten mit einer ausländischen psychotherapeutischen Weiterbildung wird nach dem PsychThG-neue Fassung bearbeitet. Es ist nicht mehr möglich, die Gleichwertigkeitsprüfung der ausländischen mit der deutschen Ausbildung nach dem PsychThG-alte Fassung durchzuführen, weil der Gesetzgeber dafür keine Übergangsregelung eingerichtet hat.
Nach PsychThG-neue Fassung gibt es nicht mehr die Unterscheidung zwischen den Berufsbildern Psychologische Psychotherapeutin/Psychologischer Psychotherapeut und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, sondern nur noch die Bezeichnung als Psychotherapeutin/Psychotherapeut.
Beim Psychotherapeutenberuf gibt es keine automatische Anerkennung, sondern die Gleichwertigkeitsprüfungen sind bei Ausbildungen aus allen Ländern in jedem Einzelfall durchzuführen.
Mit der Approbation ist man berechtigt, alle Patientinnen und Patienten ohne Einschränkung heilkundlich zu behandeln.
Zuständig für einen Antrag auf Approbation zur Psychotherapeutin/zum Psychotherapeuten mit einer psychotherapeutischen ausländischen Ausbildung ist das Regierungspräsidium Stuttgart, wenn sich der Wohnort in Baden-Württemberg befindet oder man eine Stelle als Psychotherapeutin/Psychotherapeut in Baden-Württemberg nachgewiesenermaßen in Aussicht hat.
Anträge
- Anträge mit Ausbildungen aus EU-Staaten, EWR-Staaten und der Schweiz :
- Anträge mit Ausbildungen aus Drittstaaten:
Anträge mit Ausbildungen aus EU-Staaten, EWR-Staaten und der Schweiz :
Anträge mit Ausbildungen aus EU-Staaten, EWR-Staaten und der Schweiz werden gem. § 12 PsychThG-neue Fassung geprüft. Danach kann die Approbation dann erteilt werden, wenn die ausländische Ausbildung gleichwertig mit der deutschen Ausbildung ist.
Zunächst wird geprüft, ob der ausländische Abschluss im Ausbildungsland zur Ausübung des Berufs einer Psychotherapeutin/eines Psychotherapeuten berechtigt und damit vergleichbar ist zu dem deutschen Beruf der Psychotherapeutin/des Psychotherapeuten mit der Berechtigung zur Ausübung von Heilkunde, die Antragstellenden also mit ihrem Abschluss im jeweiligen Land eine zur deutschen Approbation vergleichbare Berechtigung erhalten haben von den dort zuständigen Gesundheitsbehörden, Patientinnen und Patienten mit seelischen Störungen mit Krankheitswert psychotherapeutisch zu behandeln (Referenzqualifikation). Wenn die Referenzqualifikation festgestellt ist, wird die ausländische Ausbildung mit der deutschen Ausbildung - dem Bachelor in Psychologie und Master in Klinischer Psychologie und Psychotherapie (so heißt die Master-Studiengangsbezeichnung in Baden-Württemberg) nach dem PsychThG-neue Fassung inhaltlich verglichen und auf inhaltliche Gleichwertigkeit geprüft. Wesentliche Unterschiede können gem. § 12 PsychThG mit geeigneter psychotherapeutischer Berufserfahrung oder über die Wahl zwischen einer mündlich-praktischen Eignungsprüfung und Ausgleichsmaßnahmen in Form einer praktischen Tätigkeit in unterschiedlichen Versorgungsbereichen ausgeglichen werden.
Um sich selbst ein Bild über die Inhalte der deutschen Studiengänge Bachelor in Psychologie und Master in Klinischer Psychologie und Psychotherapie zu machen, deren Abschlüsse Voraussetzung sind für die Approbation und mit denen die ausländische Ausbildung inhaltlich verglichen wird, kann man deren Lerninhalte in der Approbationsordnung (PsychThApprO) zum PsychThG-neue Fassung in der Anlage 1 zu § 8 Nr. 1 und Anlage 2 zu § 8 Nr. 2 PsychThApprO einsehen.
Zur Prüfung der Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung werden ein 1. Gutachten zur Referenzqualifikation (Kosten 417,00 EUR) und, wenn dieses ergibt, dass diese vorliegt, ein 2. Gutachten zur inhaltlichen Gleichwertigkeit (Kosten 1773,00 EUR) vom Regierungspräsidium Stuttgart bei der gutachterlichen Stelle für Gesundheitsberufe bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der Kultusministerkonferenz (ZAB) beauftragt. Hierfür sind folgende Unterlagen dem Regierungspräsidium Stuttgart per Post zu übersenden:
- Identitätsnachweis (Personalausweis)
- Lebenslauf / Bildungswerdegang (tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und Berufserfahrung)
- Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung als Psychotherapeutin/Psychotherapeut im Ausbildungsstaat mit deutscher Übersetzung (Nachweise zur Registrierung)
- Im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise (Studiengänge und Ausbildungen) mit deutscher Übersetzung (wenn erforderlich) mit Fächer-/Stunden-/Notenübersicht) /Nachweise über die Abgeschlossenheit der Ausbildung (Abschlusszertifikate wie Abschlussurkunde, individualisierte Fächer-Noten-Stunden-(Kreditpunkte)-Übersicht)
- Curriculum / Lehrplan des absolvierten Studienganges / der Ausbildung mit detaillierter Aufschlüsselung der Fachinhalte und zeitlicher Zuordnung zur Studien- bzw. Ausbildungszeit aus dem Studien- bzw. Ausbildungszeitraum
- Nachweise über absolvierte Praktika / ausführliche Praktikumsbescheinigungen mit Angaben zur Praktikumseinrichtung und zur Tätigkeit (sofern nicht im Curriculum enthalten)
- vier bis zehn kurze anonymisierte Fallberichte mit Alter und Diagnosen der Patientinnen und Patienten sowie Therapiedauer, bestätigt durch den Supervisor / die Supervisorin
- Sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind
- Nachweise über einschlägige Berufserfahrung falls vorhanden
- Sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind
Englischsprachige Unterlagen können ohne Übersetzung, d.h. in Form von Originalkopien übersandt werden.
Ergibt das 1. Gutachten, dass die Referenzqualifikation zur Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin/des Psychotherapeuten im Ausbildungsland nicht vorliegt, muss der Antrag auf Approbation abgelehnt werden.
Werden im 2. Gutachten zur inhaltlichen Gleichwertigkeit wesentliche Unterschiede festgestellt, wird zunächst geprüft, ob geeignete psychotherapeutische Berufserfahrung zu deren Ausgleich vorliegt (Nachweis durch Arbeitszeugnisse oder Kostenerstattungsbelege durch Krankenkassen bei selbständiger Tätigkeit). Wenn dies nicht der Fall ist, besteht die Wahl zwischen einer mündlich-praktischen Eignungsprüfung und einer Anpassungsmaßnahme in Form einer praktischen Tätigkeit in einem psychotherapeutischen, psychosomatischen, psychiatrischen oder neuropsychologischen Versorgungsbereich.
Weitere Voraussetzung für die Erteilung der Approbation ist bei Bedarf eine Fachsprachenprüfung mit dem Niveau C 2, die bei der Landespsychotherapeutenkammer in Stuttgart abgelegt wird. Über das konkrete Vorgehen werden Sie zu gegebener Zeit informiert. Bei einer mehrjährigen Schul- oder Ausbildung in deutscher Sprache muss der Fachsprachentest nicht durchgeführt werden.
Mit erteilter Approbation kann man bei der Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg die Weiterbildung zur Fachpsychotherapeutin/zum Fachpsychotherapeuten beantragen.
Anträge mit Ausbildungen aus Drittstaaten:
Anträge mit Ausbildungen aus Drittstaaten werden gem. § 11 PsychThG-neue Fassung geprüft. Danach kann die Approbation dann erteilt werden, wenn die ausländische Ausbildung gleichwertig mit der deutschen Ausbildung ist.
Zunächst wird geprüft, ob der ausländische Abschluss im Ausbildungsland zur Ausübung des Berufs einer Psychotherapeutin/eines Psychotherapeuten berechtigt und damit vergleichbar ist zu dem deutschen Beruf der Psychotherapeutin/des Psychotherapeuten mit der Berechtigung zur Ausübung von Heilkunde, die Antragstellenden also mit ihrem Abschluss im jeweiligen Land eine zur deutschen Approbation vergleichbare Berechtigung erhalten haben von den dort zuständigen Gesundheitsbehörden, Patientinnen und Patienten mit seelischen Störungen mit Krankheitswert psychotherapeutisch zu behandeln (Referenzqualifikation). Wenn die Referenzqualifikation festgestellt ist, wird die ausländische Ausbildung mit der deutschen Ausbildung - dem Bachelor in Psychologie und Master in Klinischer Psychologie und Psychotherapie (so heißt die Master-Studiengangsbezeichnung in Baden-Württemberg) nach dem PsychThG-neue Fassung inhaltlich verglichen und auf Gleichwertigkeit geprüft. Wesentliche Unterschiede können gem. § 11 PsychThG mit geeigneter psychotherapeutischer Berufserfahrung oder über eine mündlich-praktische Kenntnisprüfung ausgeglichen werden.
Um sich selbst ein Bild über die Inhalte der deutschen Studiengänge Bachelor in Psychologie und Master in Klinischer Psychologie und Psychotherapie zu machen, deren Abschlüsse Voraussetzung sind für die Approbation und mit denen die ausländische Ausbildung inhaltlich verglichen wird, kann man deren Lerninhalte in der Approbationsordnung (PsychThApprO) zum PsychThG-neue Fassung in der Anlage 1 zu § 8 Nr. 1 und Anlage 2 zu § 8 Nr. 2 PsychThApprO einsehen.
Zur Prüfung der Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung werden ein 1. Gutachten zur Referenzqualifikation (Kosten 417,00 EUR) und, wenn dieses ergibt, dass diese vorliegt, ein 2. Gutachten zur inhaltlichen Gleichwertigkeit (Kosten 1773,00 EUR) vom Regierungspräsidium Stuttgart bei der gutachterlichen Stelle für Gesundheitsberufe bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der Kultusministerkonferenz (ZAB) beauftragt. Hierfür sind folgende Unterlagen dem Regierungspräsidium Stuttgart per Post zu übersenden:
- Identitätsnachweis (Personalausweis)
- Lebenslauf / Bildungswerdegang (tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und Berufserfahrung)
- Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung als Psychotherapeutin/Psychotherapeut im Ausbildungsstaat mit deutscher Übersetzung (Nachweise zur Registrierung)
- Im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise (Studiengänge und Ausbildungen) mit deutscher Übersetzung (wenn erforderlich) mit Fächer-/Stunden-/Notenübersicht) /Nachweise über die Abgeschlossenheit der Ausbildung (Abschlusszertifikate wie Abschlussurkunde, individualisierte Fächer-Noten-Stunden-(Kreditpunkte)-Übersicht)
- Curriculum / Lehrplan des absolvierten Studienganges / der Ausbildung mit detaillierter Aufschlüsselung der Fachinhalte und zeitlicher Zuordnung zur Studien- bzw. Ausbildungszeit aus dem Studien- bzw. Ausbildungszeitraum
- Nachweise über absolvierte Praktika / ausführliche Praktikumsbescheinigungen mit Angaben zur Praktikumseinrichtung und zur Tätigkeit (sofern nicht im Curriculum enthalten)
- vier bis zehn kurze anonymisierte Fallberichte mit Alter und Diagnosen der Patientinnen und Patienten sowie Therapiedauer, bestätigt durch den Supervisor / die Supervisorin
- Sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind
- Nachweise über einschlägige Berufserfahrung falls vorhanden
- Sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind
Englischsprachige Unterlagen können ohne Übersetzung, d.h. in Form von Originalkopien übersandt werden.
Ergibt das 1. Gutachten, dass die Referenzqualifikation zur Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin/des Psychotherapeuten im Ausbildungsland nicht vorliegt, muss der Antrag auf Approbation abgelehnt werden.
Werden im 2. Gutachten zur inhaltlichen Gleichwertigkeit wesentliche Unterschiede festgestellt, wird zunächst geprüft, ob geeignete psychotherapeutische Berufserfahrung zu deren Ausgleich vorliegt (Nachweis durch Arbeitszeugnisse oder Kostenerstattungsbelege durch Krankenkassen bei selbständiger Tätigkeit). Wenn dies nicht der Fall ist, muss eine Kenntnisprüfung abgelegt werden. Diese kann 2x jährlich im Frühjahr und im Herbst im Rahmen der inländischen staatlichen Prüfung abgelegt werden.
Es besteht die Möglichkeit, auf das inhaltliche Gutachten, dessen Bearbeitung mehrere Monate in Anspruch nehmen kann, zu verzichten, und sich direkt zur Kenntnisprüfung anzumelden.
Weitere Voraussetzung für die Erteilung der Approbation ist bei Bedarf eine Fachsprachenprüfung mit dem Niveau C 2, die bei der Landespsychotherapeutenkammer in Stuttgart abgelegt wird. Über das konkrete Vorgehen werden Sie zu gegebener Zeit informiert. Bei einer mehrjährigen Schul- oder Ausbildung in deutscher Sprache muss der Fachsprachentest nicht durchgeführt werden.
Vor dem Ablegen der Kenntnisprüfung ist ebenfalls bei Bedarf die Fachsprachenprüfung abzulegen, da diese in deutscher Sprache durchgeführt wird.
Sobald das 1. Gutachten ergibt, dass die Referenzqualifikation vorliegt, kann für die Zeit bis zur Fertigstellung des inhaltlichen Gutachtens und der Fachsprachen- und / oder Kenntnisprüfung bei Bedarf mit den Nachweisen eines B 2 - Sprachzertifikats und einer Stellenzusage in Baden-Württemberg eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung als Psychotherapeutin/als Psychotherapeut beantragt werden, mit der man bis zu 2 Jahren in einer Einrichtung in Baden-Württemberg unter Aufsicht psychotherapeutisch tätig sein kann. Mit einem Sprachnachweis Niveau B 2 kann man nur Patientinnen und Patienten der eigenen Muttersprache behandeln. Für die Behandlung aller Patientinnen und Patienten muss bei Bedarf der Fachsprachentest mit Niveau C 2 abgelegt werden.
Mit erteilter Approbation kann man bei der Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg die Weiterbildung zur Fachpsychotherapeutin/zum Fachpsychotherapeuten beantragen.
Weitere Informationen können Sie den FAQs entnehmen.
Wenn die Prüfung ergibt, dass die Approbation wegen fehlender Referenzqualifikation nicht erteilt werden kann, ist es gem. § 27 PsychThG (Übergangsregelung) möglich, mit einem gleichwertigen ausländischen Master in Psychologie, der das Fach Klinische Psychologie enthält, die Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin/zum Psychologischen Psychotherapeuten nach PsychThG - alte Fassung noch bis längstens 01.09.2032 mit Approbation abzuschließen, solange der Bachelorstudiengang vor 01.09.2020 begonnen wurde. Wenn Ihr Master in Psychologie mit dem Fach Klinische Psychologie abgeschlossen wurde, kann dieser als gleichwertig mit dem deutschen Masterabschluss in Psychologie die Zugangsvoraussetzung zur Psychotherapeutenausbildung gem. § 5 PsychThG - alte Fassung erfüllen in Verbindung mit der Übergangsregelung gem. § 27 PsychThG - neue Fassung. Sie können sich mit Ihren Unterlagen direkt bei einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Psychotherapie bewerben. Die Ausbildungsstätte, die Sie als Bewerberin oder Bewerber zur Psychotherapeutenausbildung aufnehmen möchte, beantragt für Sie eine rechtliche Auskunft zum Vorliegen der Zugangsvoraussetzung beim Regierungspräsidium Stuttgart, die nach Abschluss der Ausbildung dem Zulassungsantrag zur staatlichen Prüfung beigefügt werden muss.
Eine weitere Möglichkeit zur Ausübung von psychotherapeutischer Tätigkeit im Sinne von Heilkunde ist die Heilpraktikererlaubnis für Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz (HPG), mit der man eingeschränkt zur Durchführung von psychotherapeutischen Behandlungen befugt ist. Ein Antrag kann beim zuständigen Gesundheitsamt gestellt werden.
Für die Berufsausübung als Psychologin oder Psychologe gibt es keine offizielle Anerkennung von Behördenseite in Deutschland. Man kann sich direkt mit seinen ausländischen Abschlusszertifikaten als Psychologin oder Psychologe bewerben und der Arbeitgeber entscheidet selbst, ob er Ihre Abschlüsse für die Stelle als geeignet ansieht.
Karin Metz-Jülg
Referat 95
karin.metz-juelg@rps.bwl.de
0711 904-39219

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Anerkennung ausländischer Abschlüsse im Gesundheitswesen
Regierungspräsidium Stuttgart
Referat 95
Landesanerkennungsstelle für Gesundheitsberufe (LAfG BW)
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart
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