Das EEWärmeG und die EnEV regelten vor Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) die Anforderungen an die Erstellung und Verwendung von Energieausweisen, die energetische Qualität von Gebäuden und den Einsatz Erneuerbarer Energien.
Diese Anforderungen werden auf Vorhaben angewendet, welche die Errichtung, die Änderung, die grundlegende Renovierung (bei Nichtwohngebäuden der öffentlichen Hand), die Erweiterung oder den Ausbau von Gebäuden zum Gegenstand haben, wenn die Bauantragstellung oder der Antrag auf Zustimmung oder die Bauanzeige vor dem 1. November 2020 erfolgt ist.
Energieeinsparverordnung (EnEV)
Die Steigerung der Energieeffizienz von Gebäuden bietet ein großes Potenzial, Energie einzusparen und CO2-Emissionen zu verringern. Um dieses Potenzial zu erschließen, wurde 2002 die Energieeinsparverordnung auf Bundesebene erlassen. Sie beinhaltet Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden bei Neubau- und Sanierungsvorhaben, verschiedene Nachrüstverpflichtungen und Regelungen zum Energieausweis. Die EnEV wurde mit Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) am 1. November 2020 abgelöst. Das EEWärmeG, die EnEV und das EnEG wurden zu einem einheitlichen Regelwerk, dem GEG, zusammengeführt.
Die EnEV findet weiterhin Anwendung für Vorhaben, welche die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung oder den Ausbau von Gebäuden zum Gegenstand haben, für die bis zum 31. Oktober 2020 der Bauantrag, die Bauanzeige oder Kenntnisgabe bzw. bei verfahrensfreien Vorhaben der Baubeginn erfolgte.
Weitere Informationen:
Energieeinsparverordnung (EnEV) Infoportal
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz des Bundes (EEWärmeG)
Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz des Bundes (EEWärmeG) wurde mit Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) am 1. November 2020 abgelöst. Das EEWärmeG, die EnEV und das EnEG wurden zu einem einheitlichen Regelwerk, dem GEG, zusammengeführt.
Das EEWärmeG findet weiterhin Anwendung auf den Wärmeenergiebedarf für alle neuen Wohn- und Nichtwohngebäude, für die bis zum 31. Oktober 2020 der Bauantrag, die Bauanzeige oder Kenntnisgabe bzw. bei verfahrensfreien Vorhaben der Baubeginn erfolgt.
Nachweis für Neubauten
Bei neu errichteten Gebäuden muss der Eigentümer die Nachweise innerhalb von 3 Monaten nach dem Jahr der Inbetriebnahme der Heizung bei der zuständigen unteren Baurechtsbehörde vorlegen, also spätestens bis März des Folgejahres nach Bezug des Gebäudes (§ 10 EEWärmeG).
Nachweisformulare für Neubauten (EEWärmeG)
Weitere Informationen sowie Vordrucke zum Nachweis zum EEWärmeG:
Fach- und Rechtsaufsicht
Für die Durchführung der& Energieeinsparverordnung sind die unteren Baurechtsbehörden zuständig. Näheres ist in der EnEV-Durchführungsverordnung (EnEV-DVO) des Landes Baden-Württemberg geregelt. Dem Regierungspräsidium als höhere Baurechtsbehörde obliegt dabei die Fach- und Rechtsaufsicht.
Ausnahmen und Befreiungen
Die Landesstelle für Bautechnik ist zuständige Behörde nach § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Energieeinsparverordnung (EnEV) und entscheidet über Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen von den Anforderungen der EnEV.
Kontrollstelle Land
Die Landesstelle für Bautechnik ist zuständige Behörde für die Durchführung von Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen nach § 26 d EnEV.