Probenahmebeutel in der Futtermittelüberwachung

Futtermittelüberwachung

Die Amtliche Futtermittelüberwachung ist ein wichtiger Baustein eines umfassenden Verbraucherschutzes. Denn einwandfreie Futtermittel sind eine wichtige Voraussetzung für die Gesundheit und das Wohlbefinden von Tieren. Nur gesunde Tiere liefern gesunde Nahrungsmittel, das heißt Fleisch, Milch und Eier von hoher Qualität.

Bei den Qualitätskontrollen wird der Gehalt an unerwünschten Stoffen wie Schwermetalle oder Pflanzenschutzmittelrückstände, das eventuelle Vorkommen verbotener oder nicht zugelassener Stoffe, die Angaben zu den Inhaltsstoffen, den Gehalten an Zusatzstoffen und zur Zusammensetzung sowie die ordnungsgemäße Kennzeichnung überpürft.

In Baden-Württemberg wird die Amtliche Futtermittelüberwachung ausschließlich von den Regierungspräsidien durchgeführt.

Kontakte

Regierungspräsidium Stuttgart

Referat 34

Regierungspräsidium Karlsruhe

Referat 34

Regierungspräsidium Freiburg

Referat 34

Regierungspräsidium Tübingen

Referat 34

Futtermittelüberwachung ist Verbraucherschutz!

Die Futtermittelüberwachung ist nahezu vollständig durch EU-Recht geregelt und wird durch das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und weitere nationale Gesetze und Verordnungen lediglich ergänzt. Ziele der futtermittelrechtlichen Regelungen sind:

  • ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit des Menschen und der Tiere,
  • die Leistungsfähigkeit der Nutztiere zu erhalten und verbessern,
  • die Qualität der von den Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit zu erhalten und zu verbessern ,
  • sicherzustellen, dass durch Futtermittel die Gesundheit von Tieren nicht beeinträchtigt wird und
  • der Schutz vor Täuschung im Verkehr mit Futtermitteln aller Art für Landwirte und andere Kunden.

Futtermittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie in ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung der Verkehrsauffassung entsprechen, also insbesondere in ihrem Futterwert und der Brauchbarkeit nicht gemindert sind, und wenn sie ausreichend, insbesondere dem Inhalt und der Beschaffenheit entsprechend gekennzeichnet sind.

Die Regierungspräsidien überwachen anhand von risikoorientierten Stichproben und Inspektionen die Einhaltung des Futtermittelrechts bei

  • Herstellerbetrieben von Futtermitteln,
  • Mahl- und Mischanlagen ,
  • Unternehmen und Genossenschaften, die Futtermittel importieren, lagern, transportieren oder vertreiben,
  • landwirtschaftlichen Betriebe und anderen Betrieben, in denen Tiere gehalten werden.

Kontrolliert werden...

  • die Einhaltung der Hygieneanforderungen aller Einrichtungen und Anlagen
  • die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit
  • das betriebseigene Qualitätsmanagement

In den Betrieben untersucht werden...

  • Einzelfuttermittel, wie Getreide, Extraktionsschrote oder Mineralstoffe,
  • Mischfuttermittel aus mehreren Einzelfuttermitteln,
  • Zusatzstoffe, wie Spurenelemente, Vitamine oder Kokzidiostatika oder auch
  • Vormischungen von Zusatzstoffen zur Einmischung in Mischfuttermittel.

Die Bewertung von Futtermitteln und Ausgangserzeugnissen resultiert aus den Ergebnissen folgender analytischer Schwerpunkte:

  • Die chemische Untersuchung dient der Prüfung auf Einhaltung der deklarierten Gehalte an Inhalts- und Zusatzstoffen, sowie der Prüfung auf unerwünschte und verbotene Stoffe.
  • Die mikrobiologische Untersuchung wird angewandt zur Beurteilung der Unverdorbenheit und des hygienischen Zustands von Futtermitteln, zur Prüfung auf antimikrobiell wirksame Stoffe sowie auf Probiotika.
  • Die mikroskopische Untersuchung dient der Prüfung auf Reinheit von Einzelfuttermitteln, dem qualitativen und quantitativen Nachweis der deklarierten Komponenten und der Prüfung auf unerwünschte und verbotene Stoffe (u. a. Tiermehl).
  • Verschiedene molekularbiologische Untersuchungsmethoden erlauben z. B. die quantitative und qualitative Bestimmung gentechnisch veränderter Bestandteile.

    Die Untersuchung der Proben erfolgt beim Landwirtschaftlichen Technologiezentrum Augustenberg sowie bei den Chemischen und Veterinäruntersuchungsämtern des Landes in Freiburg und Karlsruhe.

    Kontrolliert werden folgende Sachverhalte:

    • die ordnungsgemäße Kennzeichnung,
    • die deklarierten Komponenten, deren Anteil und Qualität,
    • die Gehalte an Energie und Inhaltsstoffen, wie Rohprotein, Stärke, Calcium, Phosphor,
    • die Gehalte an Zusatzstoffen,
    • die Gehalte an unerwünschten Stoffen, wie Mykotoxine, Schwermetalle, Dioxine, PCB,
    • das Vorhandensein verbotener Stoffe, wie Tiermehl, Kot oder Klärschlamm,
    • das Vorhandensein nicht mehr zugelassener Stoffe.

    Neben Untersuchungen in staatlichem Auftrag sind gegen Gebühr auch solche im privaten Auftrag möglich. Landwirte können sowohl ihre hofeigenen als auch die zugekauften Futtermittel untersuchen lassen.
    Bei der Einsendung der Proben ist der Untersuchungsanstalt ein konkreter Auftrag zu erteilen bzw. das Anliegen umfassend darzulegen.

    Landwirtschaftliches Technologiezentrum Augustenberg
    Neßlerstraße 25
    76227 Karlsruhe
    0721 9468-0

    Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe
    Weißenburger Straße 3
    76187 Karlsruhe
    0721 926-3611

    Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Freiburg
    Postfach 10 04 62
    79123 Freiburg
    0761 8855-0

    Kontrolleur nimmt eine Probe bei den Zusatzstoffen

    Mitteilung von Eigenkontrollergebnissen zu Dioxinen und PCB

    Futtermittelunternehmen sind seit dem 01.05.2012 verpflichtet, alle Untersuchungsergebnisse aus Eigenkontrollen zu Dioxinen und PCB der zuständigen Behörde (Regierungspräsidien) elektronisch zu melden.

    Weitere Informationen und das Meldeformular finden Sie unter service-bw.

    Die ausgefüllte Excel-Tabelle mit der Meldung ist elektronisch an die für die Futtermittelüberwachung zuständige Behörde zu senden.

    Regierungspräsidium Freiburg:
    abteilung3@rpf.bwl.de

    Regierungspräsidium Karlsruhe:
    abteilung3@rpk.bwl.de

    Regierungspräsidium Stuttgart:
    abteilung3@rps.bwl.de

    Regierungspräsidium Tübingen:
    abteilung3@rpt.bwl.de

    Futtermittel-Hygieneverordnung

    Registrierung und Zulassung gemäß der Futtermittelhygiene-Verordnung (EG) Nr. 183/2005

    Neu!
    Der Antrag auf Registrierung als gewerblicher Futtermittelunternehmer nach Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 kann auch online über service-bw gestellt werden:

    https://www.service-bw.de/zufi/leistungen/6008999

    Futtermittelverordnung

    Anzeigepflicht gemäß § 22 Abs. 1 der Futtermittelverordnung