Lärmschutz an Straßen
Lärmschutz erhält bei Planung und Bau der verschiedenen Verkehrsträger eine immer größere Bedeutung. Lärmschutzmaßnahmen an Straßen umfassen den Bau von Lärmschutzwänden, Lärmschutzwällen oder auch die Bezuschussung von Lärmschutzfenstern. Besonderes Augenmerk legt die Straßenbauverwaltung bei etwaig notwendigen Erhaltungsmaßnahmen auch auf die Verwendung von lärmtechnisch optimierten Asphaltdeckschichten, die den Lärm bereits an der Quelle reduzieren. Im Folgenden stellen wir Ihnen wichtige Maßnahmen vor.
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Maßnahmen zur Lärmsanierung
Als Lärmsanierung werden Schutzmaßnahmen an bestehenden Verkehrswegen bezeichnet. Sie wird als freiwillige Leistung nach haushaltsrechtlichen Regelungen gewährt. Auf Lärmsanierungsmaßnahmen besteht kein Rechtsanspruch.
Lärmsanierungsmaßnahmen werden in der Regel nur an Gebäuden durchgeführt, die vor Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (01.04.1974) errichtet wurden oder die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, der vor diesem Zeitpunkt rechtskräftig wurde.
Damit Zuschüsse für Maßnahmen gewährt werden können, müssen bestimmte Lärmwerte, die sogenannten Auslösewerte, überschritten werden (siehe Tabelle). Bei Vorliegen der Voraussetzungen werden die Aufwendungen für bauliche schallschutztechnische Verbesserungsmaßnahmen mit einem Zuschuss in Höhe von bis zu 75% der Kosten gewährt.
Auslösewerte für eine Lärmsanierung
Nutzungsart | Auslösewerte für Lärmsanierung | |
---|---|---|
Tag | Nacht | |
Krankenhäuser, Schulen, Kur- und Altenheime, reine und allgemeine Wohngebiete sowie Kleinsiedlungsgebiete | 64 dB(A) | 54 dB(A) |
Kern-, Dorf- und Mischgebiete | 66 dB(A) | 56 dB(A) |
Gewerbegebiete | 72 dB(A) | 62 dB(A) |
Informationen und Antragsunterlagen zu passiven Lärmschutzmaßnahmen
Im Folgenden finden Sie Informationen und wichtige Dokumente zu passiven Lärmschutzmaßnahmen. Bitte prüfen Sie vor der Verwendung der Antragsformulare, ob die jeweiligen Vorraussetzungen, die in den entsprechenden Hinweisen aufgeführt sind, bei Ihnen vorliegen. Zuschüsse im Rahmen der Lärmsanierung sind u. a. nur dann möglich, wenn die bauliche Anlage vor dem 01.04.1974 errichtet oder ausgebaut wurde. Die vollständig ausgefüllten Antragsunterlagen müssen per Email oder über den Postweg beim zuständigen Regierungspräsidium eingereicht werden, siehe Kontaktbox oben.
Information Schalldämmlüfter (PDF, 133 KB)
Verzichtserklärung Schalldämmlüfter (PDF, 77 KB)
Gesetzliche Grundlagen der Lärmvorsorge
Auf Lärmschutz beim Neubau und der wesentlichen Änderung von Straßen besteht ein gesetzlicher Anspruch sofern die geltenden Immisionsgrenzwerte überschritten werden. Beim Bau neuer Straßen ist das Ziel der Lärmvorsorge die Vermeidung bzw. die Verringerung von unzumutbaren Einwirkungen des Straßenverkehrslärms auf bewohnte Gebiete. Als gesetzliche Grundlage gilt dabei das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) mit den §§ 41 – 43 und § 50.
Konkretisiert wird dieses Gesetz in den Vorschriften:
- 16. BImSchV - 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes
- VLärmSchR 97 - Verkehrslärmschutzrichtlinien
- 24. BImSchV - 24. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes
- RLS-19 - Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen.
Aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen
Zum aktiven Lärmschutz zählen technische Maßnahmen an Straßen, wie z. B. Lärmschutzwände und Lärmschutzwälle, aber auch Tunnel- oder Einhausungslösungen sowie lärmmindernde Straßenbeläge. Unter passivem Lärmschutz werden bauliche Verbesserungsmaßnahmen schalltechnischer Art an Außenbauteilen von Gebäuden verstanden. Hierzu zählen Schallschutzfenster, aber auch die Verbesserung der Schalldämmung von Türen, Rollladenkästen oder ganzer Fassaden.
Sichtschutz mit Schallschutz - Praxisleitfaden für private Schallschutz-Investitionen (pdf, 2 MB)
Weiterführende Informationen
Lärmaktionsplanung
Mit der Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.06.2002 (Umgebungslärmrichtlinie) in nationales Recht werden in stark belasteten Gebieten Lärmkartierungen durchgeführt, um bei Bedarf Aktionspläne (Lärmminderungspläne und Maßnahmenpläne) aufzustellen und umzusetzen.
Lärmaktionsplanung in Baden-Württemberg
Lärmkartierung der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW)
Kooperationserlass Lärmaktionsplanung:
Hilfestellung für Kommunen, Bürgerschaft und Behörden (PDF)
Berechnungsverfahren
Laut Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) ist die Lärmsituation immer mit Hilfe des Berechnungsverfahrens der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-19) zu ermitteln und zu beurteilen. Die Berechnung ermöglicht bundesweit objektive Maßstäbe für den Lärmschutz und den Vergleich zwischen unterschiedlichen Fällen von Lärmbelastung. In die Berechnung wird u. a. die örtliche Topographie, Verkehrsstärke und –zusammensetzung, Geschwindigkeit und Art der Straßenoberfläche berücksichtigt. Schallmessungen können hingegen nur eine kurzfristige Situation erfassen, die hinsichtlich Verkehrsbedingungen, Windverhältnissen und anderen Faktoren erhebliche Veränderung erfährt. Auch ist eine für einen Aus- und Neubau maßgebliche Prognosesituation durch eine Messung nicht abbildbar.