Lärmschutzwände entlang einer Wohnsiedlung, Im Vordergrund sieht man eine nicht befahrene Straße, hinter der Lärmschutzwand sind die Giebel der Häuser zu sehen

Lärmschutz an Straßen

Lärmschutz erhält bei Planung und Bau der verschiedenen Verkehrsträger eine immer größere Bedeutung. Lärmschutzmaßnahmen an Straßen umfassen den Bau von Lärmschutzwänden, Lärmschutzwällen oder auch die Bezuschussung von Lärmschutzfenstern. Besonderes Augenmerk legt die Straßenbauverwaltung bei etwaig notwendigen Erhaltungsmaßnahmen auch auf die Verwendung von lärmtechnisch optimierten Asphaltdeckschichten, die den Lärm bereits an der Quelle reduzieren. Im Folgenden stellen wir Ihnen wichtige Maßnahmen vor.

Weitere Informationen zum Lärmschutz erhalten Sie auch im Internetauftritt des Ministeriusm für Verkehr Baden-Württemberg

    Kontakte

    Regierungspräsidium Stuttgart

    Referat 45

    Regierungspräsidium Karlsruhe

    Referat 45

    Regierungspräsidium Freiburg

    Referat 45

    Regierungspräsidium Tübingen

    Referat 45

    Maßnahmen zur Lärmsanierung

    Als Lärmsanierung werden Schutzmaßnahmen an bestehenden Verkehrswegen bezeichnet. Sie wird als freiwillige Leistung nach haushaltsrechtlichen Regelungen gewährt. Auf Lärmsanierungsmaßnahmen besteht kein Rechtsanspruch.

    Lärmsanierungsmaßnahmen werden in der Regel nur an Gebäuden durchgeführt, die vor Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (01.04.1974) errichtet wurden oder die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, der vor diesem Zeitpunkt rechtskräftig wurde.

    Damit Zuschüsse für Maßnahmen gewährt werden können, müssen bestimmte Lärmwerte, die sogenannten Auslösewerte, überschritten werden (siehe Tabelle). Bei Vorliegen der Voraussetzungen werden die Aufwendungen für bauliche schallschutztechnische Verbesserungsmaßnahmen mit einem Zuschuss in Höhe von bis zu 75% der Kosten gewährt.

    Auslösewerte für eine Lärmsanierung

    NutzungsartAuslösewerte für Lärmsanierung
     TagNacht
    Krankenhäuser, Schulen, Kur- und Altenheime, reine und allgemeine Wohngebiete sowie Kleinsiedlungsgebiete64 dB(A)54 dB(A)
    Kern-, Dorf- und Mischgebiete66 dB(A)56 dB(A)
    Gewerbegebiete72 dB(A)62 dB(A)

    Informationen und Antragsunterlagen zu passiven Lärmschutzmaßnahmen

    Im Folgenden finden Sie Informationen und wichtige Dokumente zu passiven Lärmschutzmaßnahmen. Bitte prüfen Sie vor der Verwendung der Antragsformulare, ob die jeweiligen Vorraussetzungen, die in den entsprechenden Hinweisen aufgeführt sind, bei Ihnen vorliegen. Zuschüsse im Rahmen der Lärmsanierung sind u. a. nur dann möglich, wenn die bauliche Anlage vor dem 01.04.1974 errichtet oder ausgebaut wurde. Die vollständig ausgefüllten Antragsunterlagen müssen per Email oder über den Postweg beim zuständigen Regierungspräsidium eingereicht werden, siehe Kontaktbox oben. 


    Information Schalldämmlüfter (PDF, 133 KB)

    Verzichtserklärung Schalldämmlüfter (PDF, 77 KB)

     

    Bild zeigt Lastwagen hinter Lärmschutzwand

    Gesetzliche Grundlagen der Lärmvorsorge

    Auf Lärmschutz beim Neubau und der wesentlichen Änderung von Straßen besteht ein gesetzlicher Anspruch sofern die geltenden Immisionsgrenzwerte überschritten werden. Beim Bau neuer Straßen ist das Ziel der Lärmvorsorge die Vermeidung bzw. die Verringerung von unzumutbaren Einwirkungen des Straßenverkehrslärms auf bewohnte Gebiete. Als gesetzliche Grundlage gilt dabei das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) mit den §§ 41 – 43 und § 50.

    Konkretisiert wird dieses Gesetz in den Vorschriften:

    • 16. BImSchV - 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes
    • VLärmSchR 97 - Verkehrslärmschutzrichtlinien
    • 24. BImSchV - 24. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes
    • RLS-19 - Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen.

     

     

    Aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen

    Zum aktiven Lärmschutz zählen technische Maßnahmen an Straßen, wie z. B. Lärmschutzwände und Lärmschutzwälle, aber auch Tunnel- oder Einhausungslösungen sowie lärmmindernde Straßenbeläge. Unter passivem Lärmschutz werden bauliche Verbesserungsmaßnahmen schalltechnischer Art an Außenbauteilen von Gebäuden verstanden. Hierzu zählen Schallschutzfenster, aber auch die Verbesserung der Schalldämmung von Türen, Rollladenkästen oder ganzer Fassaden.

    Lärmschutzbauten

    Sichtschutz mit Schallschutz - Praxisleitfaden für private Schallschutz-Investitionen (pdf, 2 MB)

    Verwendung von lärmmindernden Asphaltdeckschichten von Bundes- und Landesstraßen im Innerortsbereich​

    Weiterführende Informationen

    Lärmaktionsplanung

    Mit der Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.06.2002 (Umgebungslärmrichtlinie) in nationales Recht werden in stark belasteten Gebieten Lärmkartierungen durchgeführt, um bei Bedarf Aktionspläne (Lärmminderungspläne und Maßnahmenpläne) aufzustellen und umzusetzen.

    Lärmaktionsplanung in Baden-Württemberg

    Lärmkartierung der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW)

    Kooperationserlass Lärmaktionsplanung:
    Hilfestellung für Kommunen, Bürgerschaft und Behörden (PDF)

    Berechnungsverfahren

    Laut Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) ist die Lärmsituation immer mit Hilfe des Berechnungsverfahrens der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-19) zu ermitteln und zu beurteilen. Die Berechnung ermöglicht bundesweit objektive Maßstäbe für den Lärmschutz und den Vergleich zwischen unterschiedlichen Fällen von Lärmbelastung. In die Berechnung wird u. a. die örtliche Topographie, Verkehrsstärke und –zusammensetzung, Geschwindigkeit und Art der Straßenoberfläche berücksichtigt. Schallmessungen können hingegen nur eine kurzfristige Situation erfassen, die hinsichtlich Verkehrsbedingungen, Windverhältnissen und anderen Faktoren erhebliche Veränderung erfährt. Auch ist eine für einen Aus- und Neubau maßgebliche Prognosesituation durch eine Messung nicht abbildbar.