Apotheken

Um eine Apotheke zu betreiben, wird entsprechend den Bestimmungen des Apothekengesetzes eine Betriebserlaubnis benötigt. Dies gilt auch für Filialapotheken. Für die Erteilung der Betriebserlaubnis sind die Regierungspräsidien zuständig.

Das Betreiben einer Versandapotheke nach § 11a Apothekengesetz bedarf einer zusätzlichen Erlaubnis zur bestehenden Betriebserlaubnis.

Hinweise für die Versorgung von Altenheimen und Krankenhäusern durch Apotheken:

Die Versorgung von Altenheimen und Krankenhäusern mit Arzneimitteln durch eine Apotheke bedarf eines Versorgungsvertrages zwischen Heim- bzw. Krankenhausträger und Apothekeninhaber/in. Dieser Vertrag muss vom Regierungspräsidium genehmigt werden. Standard-Musterverträge zur Heim- und Krankenhausversorgung gibt es bei den Apotheken-Fachverlagen.

Hinweise für die Versorgung von Hospizen und Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung durch Apotheken:

Ein Apotheker, der mit einer der o. g. Einrichtungen eine Vereinbarung über die Belieferung mit dem Notfallvorrat an Betäubungsmitteln sowie eine mindestens halbjährliche Überprüfung der Notfallvorräte abgeschlossen hat, muss den Abschluss dieser Vereinbarung bei dem für ihn zuständigen Regierungspräsidium gemäß § 5d Abs.1 Nr. 3 BtMVV vor der ersten Belieferung schriftlich (per Post oder E-Mail) anzeigen.

Eidesstattliche Versicherung

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Eidesstattliche Versicherung in Bezug zum Gesetz für Apothekenwesen pdf 31 KB

Wechsel in der Filialleitung

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Wechsel Filialleitung pdf 66 KB