Leben in der Erstaufnahmeeinrichtung - Mitarbeiter des Ref. 94 im Gespräch mit den Bewohnern

Aufnahme, Unterbringung und Verteilung

Die Aufnahme, Unterbringung und Verteilung von Menschen, die in Deutschland um Asyl nachsuchen, wird durch das Asylgesetz (AsylG) und das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geregelt. In Baden-Württemberg ist zusätzlich das Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) anzuwenden. Entsprechende landesrechtliche Regelungen finden sich auch in anderen Bundesländern. Erste Anlaufstelle für Asylsuchende sind die jeweiligen Landeserstaufnahmeeinrichtungen (LEAs). Das Asylverfahren selbst wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) durchgeführt. In Baden-Württemberg nimmt das Regierungspräsidium Karlsruhe (RPK) im Rahmen der Aufnahme, Unterbringung und Verteilung landesweite Steuerungsaufgaben, wie beispielsweise die Zuweisung der Asylbewerber in die Stadt- und Landkreise, wahr.

Verfahren in den Erstaufnahmeeinrichtungen in Baden-Württemberg

Bei Ankunft in einer LEA bekommt der Asylsuchende an der Pforte einen „Übernachtungsausweis“. Damit erhält er einen Schlafplatz, Verpflegung sowie eventuell notwendige medizinische Versorgung und bei Bedarf Kleidung. In der Regel wird der Asylsuchende am nächsten Werktag zur Registrierung gebracht. Hier wird zunächst anhand des EASY-Systems (EASY-Optionierung = Erstverteilung von Asylbegehrenden) festgestellt, ob er in Baden-Württemberg bleiben kann oder in ein anderes Bundesland weiterreisen muss. Grundlage hierfür ist der sog. Königsteiner Schlüssel. Falls die EASY-Optionierung ergeben hat, dass er in einem anderen Bundesland untergebracht werden muss, wird er an den Bahnhof gebracht und erhält dort eine Fahrkarte zur Weiterreise in die LEA des entsprechenden Bundeslandes.

Verfahrensschritte in den Landeserstaufnahmeeinrichtungen

  • Erkennungsdienstliche Behandlung (ED-Behandlung): Foto und Fingerabdruck
  • Datenaufnahme und Aushändigung eines Ankunftsnachweises (AKN) nach § 63a AsylG
  • Termin für Gesundheits- und Röntgenuntersuchung
  • Termin für Asylantragstellung beim BAMF
  • Eventuell Verlegung in eine andere Erstaufnahmeeinrichtung
  • In der Regel verbleibt der Asylsuchende bis zur Ausstellung des Gesundheitszeugnisses und bis zur Stellung des Asylantrags beim BAMF in der Erstaufnahmeeinrichtung

Verpflichtung zum Wohnen in der Erstaufnahmeeinrichtung

Bis zur Weiterleitung in einen Stadt- oder Landkreis ist der Asylsuchende verpflichtet, in der Erstaufnahmeeinrichtung, der er zugewiesen wurde, zu wohnen. Dies ist u. a. damit zu begründen, dass der Asylsuchende für die o. g. Verfahrensschritte und die Verlegung in einen Stadt- oder Landkreis problemlos zu erreichen sein muss. Bei Vorliegen zwingender Gründe kann dem Asylsuchenden ausnahmsweise das Verlassen des Aufenthaltsbereiches der Aufnahmeeinrichtung gestattet werden.

Räumliche Beschränkung

Während der Dauer des Aufenthaltes in der Erstaufnahmeeinrichtung muss sich der Asylbewerber in dem jeweiligen Stadt- oder Landkreis seiner LEA aufhalten.

Zuweisung in die Kreise

Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist für alle Erstaufnahmeeinrichtungen in Baden-Württemberg für die Zuweisungen in die Stadt- und Landkreise (vorläufige Unterbringung) zuständig. Die Zuweisungen richten sich hierbei nach der Zuteilungsquote des jeweiligen Kreises. Die Zuteilungsquote ergibt sich aus dem prozentualen Anteil des jeweiligen Stadt- oder Landkreises an der Gesamtbevölkerung des Landes Baden-Württemberg. Dabei ist unerheblich, in welcher Erstaufnahmeeinrichtung der Asylsuchende untergebracht war. Die Namenslisten für den Transfer werden in den Erstaufnahmeeinrichtungen frühzeitig ausgehängt.

Mit der Ankunft des Asylsuchenden in der vorläufigen Unterbringung geht die Zuständigkeit an die Stadt- und Landkreise über. In den Stadt- und Landkreisen ist der Asylsuchende bis zum Abschluss seines Asylverfahrens, maximal jedoch für 2 Jahre, untergebracht.

Dokumente

BeschreibungDateitypGröße
Leitfaden Ehrenamt pdf 72 KB
Familienzusammenführung pdf 29 KB
Gesundheit und Soziales pdf 96 KB