Die Betätigung als Sachverständiger setzt grundsätzlich keine öffentliche Bestellung voraus. Allerdings hebt die öffentliche Bestellung und Vereidigung besonders versierte und vertrauenswürdige Personen aus dem Kreis der Sachverständigen besonders hervor. In Gerichtsverfahren werden bevorzugt öffentlich bestellte Sachverständige herangezogen.
Die öffentliche Bestellung und Vereidigung erfolgt auf Antrag nachdem die persönliche Eignung und besondere Sachkunde für ein bestimmtes Sachgebiet durch den Sachkundigen nachgewiesen und festgestellt wurde.
Die rechtlichen Voraussetzungen sind in § 36 Gewerbeordnung (GewO) und der Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die öffentliche Bestellung von Sachverständigen auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus (LandwSachverstVO) niedergelegt.
Nach § 1 der Landwirtschaft-Sachverständigenverordnung des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 21.12.1967 (GBl. 1968 S. 3) kann auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus als Sachverständiger öffentlich bestellt werden, wer
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Referat 22
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