Symbolbild Zuständigkeiten

Zuständigkeiten bei der Durchführung des Arzneimittelgesetzes

Landesweite Zuständigkeit: Leitstelle Arzneimittelüberwachung BW beim Regierungspräsidium Tübingen

Leitstelle Arzneimittelüberwachung

Unsere Aufgaben:

  • Nationale und internationale Inspektionen
  • Erteilung von Erlaubnissen für die Herstellung, Einfuhr oder den Großhandel mit Arzneimitteln (Pharmazeutische Unternehmer)
  • Ausstellung von Einfuhr- und Ausfuhrzertifikaten, Zollbescheinigungen
  • Risikomanagement bei Arzneimittelzwischenfällen und Qualitätsmängeln
  • Anerkennung von Pharmaberaterinnen / Pharmaberatern
  • Anerkennung von privaten Sachverständigen (Gegenprobensachverständige)
  • Mitarbeit in Expertengremien

Landesweite Zuständigkeit: Entscheidung über die Anwendbarkeit des Arzneimittelgesetzes im Rahmen von Zollanfragen nach § 73 Absatz 1 in Verbindung mit § 74 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes

Regionale Zuständigkeit: Referate 25 / 26 / 94 der vier Regierungspräsidien

  • Großhandelsbetriebe mit Human- oder Tierarzneimitteln, soweit sie nicht gleichzeitig pharmazeutische Unternehmer sind,
  • Einzelhandelsbetriebe mit frei verkäuflichen Human- oder Tierarzneimitteln
  • Arzneimittelvermittler
  • Versandhandel mit Human- oder Tierarzneimitteln,
  • Gewebeeinrichtungen (Näheres siehe unter Gewebe und Gewebezubereitungen)
  • pharmazeutische Unternehmer, die gleichzeitig Apotheken sind, Einzelhandel oder Großhandel betreiben, soweit sie keine Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 oder
    § 72 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes benötigen,
  • Unternehmen, die Human- oder Tierarzneimittel lagern
  • klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln
  • erlaubnisfreie Herstellung von Arzneimitteln bei Ärzten in Krankenhaus und Praxis und bei Heilpraktikern.

 

Aufgaben

  • Überwachung der oben genannten Einrichtungen
  • Entgegennahme von Anzeigen/Mitteilungen von den oben genannten Einrichtungen
  • ggf. Erteilung von Erlaubnissen für die oben genannten Einrichtungen