Luftreinhaltung
Nach § 47 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsteht die Pflicht zur Aufstellung oder Fortschreibung eines Luftreinhalteplanes dann, wenn die gesetzlich festgelegten Immissionsgrenzwerte über das zulässige Maß hinaus überschritten werden. Die Grenzwertüberschreitung muss durch eine mindestens über die Dauer eines Kalenderjahres durchgeführte Messung nachgewiesen werden.
Luftreinhaltepläne in den Regierungsbezirken
Zuständige Stellen für die Erstellung von Luftreinhalteplänen nach § 47 BImSchG sind in Baden-Württemberg die Regierungspräsidien.
Die Grenzwerte
Immissionsgrenzwerte sind in der „39. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz“ vom 02.08.2010 (39. BImSchV) festgelegt. Durch die Umsetzung von Luftreinhalteplan-Maßnahmen hat sich die Luftqualität in den vergangenen Jahren deutlich verbessert. Der Grenzwert für Feinstaub PM10 wird zwischenzeitlich auch in verkehrlich hoch belasteten Straßen mit enger Randbebauung eingehalten. Auch die Einhaltung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid wird zwischenzeitlich nahezu flächendeckend eingehalten.
Feinstaub (PM10)
Der Tagesmittelwert für Feinstaub von 50 µg/m³ darf pro Jahr höchstens an 35 Tagen überschritten werden. Der Grenzwert für das Jahresmittel beträgt 40 µg/m³.
Stickstoffdioxid (NO2)
Der Tagesmittelwert für Stickstoffdioxid von 200 µg/m³ darf pro Jahr höchstens an 18 Tagen überschritten werden. Der Grenzwert für das Jahresmittel beträgt 40 µg/m³.
Die durch das Land Baden-Württemberg beauftragten Messungen werden von der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) durchgeführt. Es werden dauerhafte Messungen im städtischen und ländlichen Hintergrund durchgeführt. Diese Messungen werden ergänzt durch Spotmessungen, also temporäre Messungen in hoch belasteten Straßenabschnitten. Die Messergebnisse werden im Internetauftritt der LUWB veröffentlicht
Maßnahmen zur Luftreinhaltung
Um die Immissionsbelastung mit Feinstaub (PM10) und Stickstoffdioxid (NO2) zu verringern, sind im Rahmen der Luftreinhalteplanung verschiedene Maßnahmen zu entwickeln, die alle Verursachergruppen, vor allem jedoch den motorisierten Straßenverkehr, miteinbeziehen. Die Umweltzone ist die Maßnahme, die am häufigsten zum Einsatz kommt. Es sind aber auch Geschwindigkeitsreduzierungen oder die Einführung von Lkw-Durchfahrtsverboten auf einzelnen Straßenabschnitten möglich. Bevor eine Maßnahme eingeführt wird, muss deren positive Wirkung auf die Luftsituation nachweisbar belegt sein. Darüber hinaus ist die Öffentlichkeit bei der Aufstellung der Pläne zu beteiligen.
Geeignete Maßnahmen werden in den sogenannten Luftreinhalteplänen festlegt. Sie tragen dazu bei, die Luftbelastung dauerhaft so zu verbessern, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. Zuständige Stellen für die Erstellung von Luftreinhalteplänen nach § 47 BImSchG sind in Baden-Württemberg die Regierungspräsidien. Die LUBW „Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg“ stellt hierfür die Grundlagen auf der Basis des Emissionskatasters sowie Immissionsmessungen, Ursachenanalysen, Immissionsprognosen und Maßnahmenbewertungen zur Verfügung.
Weitere Informationen zum Thema Luftreinhaltung:
Umweltzone
Die bestehenden Umweltzonen dürfen mittlerweile nur noch mit Fahrzeugen der Schadstoffklasse 4 (grüne Plakette) befahren werden. Der Erhalt einer grünen Plakette für ein Fahrzeug richtet sich nach der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (35. BImSchV). Falls ein Fahrzeug nicht die Plakette erlangt, welche es zur Einfahrt in die Umweltzone benötigt, besteht oftmals die Möglichkeit der Nachrüstung (Partikelfilter).
Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmegenehmigungen für Fahrten innerhalb von Umweltzonen erteilt werden. Die Kriterien sind im Ausnahmekonzept des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg (VM) enthalten. Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen sind die Landratsämter (bei den Landkreisen) bzw. die Städte (bei den Stadtkreisen), in denen die Umweltzone liegt, zuständig.
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Nicht nur der Verkehr...
…auch andere Quellengruppen, wie z. B. Feuerungsanlagen oder Industrie, tragen zur Schadstoffbelastung der Luft bei. Daher erstellt die LUBW Verursacheranalysen, für die die Ursachen der Luftbelastung an einer Messstelle untersucht werden. Dabei werden sowohl die Beiträge verschiedener Gruppen von Schadstoffquellen (z. B. Verkehr, Hausbrand und Industrie) als auch die Entfernung der Quellen zum belasteten Ort (lokale Belastung, Hintergrund) berücksichtigt.
Besonders hervorzuheben sind Holzfeuerungsanlagen, die in Wohngebieten ebenfalls erheblich zur Feinstaubbelastung beitragen können. Vor allem bei austauscharmen Wetterlagen in den Wintermonaten können sich die Abgase aus Holzfeuerungen in der bodennahen Atmosphäre bedenklich anreichern.
Wichtige Links:
LUBW: Grundlagenbände und Ursachenanalysen zur Luftreinhalteplanung in Baden-Württemberg