Straße mit Straßenbegleitgrün von oben, es fahren wenige Autos

Natur- und Umweltschutz an Straßen, Radwegen und Radschnellwegen

Eingriffe in die Natur minimieren

Der Bau von Straßen ist mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden. Es gilt, die richtige Balance zwischen den Ansprüchen der Natur und des Menschen an die Landschaft zu finden. Landschaftsplanerinnen und Landschaftsplaner haben die Aufgabe, die Beeinträchtigungen zu minimieren und durch Maßnahmen zu kompensieren. Sie arbeiten mit den beauftragten Büros und in enger Abstimmung mit anderen Behörden zusammen.

Lebensräume vernetzen

Straßen durchschneiden die Lebensräume vieler Tier- und Pflanzenarten und stellen für diese teilweise unüberwindbare Hindernisse dar. Um diese Barrieren zu entschärfen, planen wir Grünbrücken, Unterführungen, Amphibienschutzanlagen für ein sicheres Queren. Landschaftsplanerinnen und Landschaftsplaner begleiten z.B. die Anlage von Ersatzlebensräumen, die Umsiedlung von Zauneidechsen oder das Fledermausmonitoring vor Ort.

 

Planung ist Projekt- und Teamarbeit

Wir planen, bauen und erhalten Bundes- und Landesstraßen sowie Rad(schnell)wege. Dabei nutzen wir die modernsten Techniken zur Planung und Umsetzung der Infrastruktur der Zukunft. Ein Planungsprozess findet bei uns im Team statt. Straßenplaner:innen und Landschaftsplaner:innen arbeiten dabei von Anfang an Hand in Hand an ihren Projekten zusammen. 

Werden erhebliche Umweltauswirkungen bei einem Neubau- oder Ausbauvorhaben erwartet, so ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gesetzlich vorgeschrieben.

Ziel der Umweltverträglichkeitsprüfung ist es, Umweltauswirkungen des Straßenbauvorhabens auf die Schutzgüter Mensch (einschließlich Gesundheit), Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Klima und Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie deren Wechselwirkungen umfassend zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. 

Was soll in welchem Umfang und mit welcher Methode untersucht werden? Wie ist das Untersuchungsgebiet abzugrenzen? Welche Unterlagen sind vom Vorhabenträger für die Genehmigung vorzulegen?

Um den Untersuchungsrahmen möglichst präzise und vollumfänglich abzustecken, kann von der Zulassungsbehörde (hier: Planfeststellungsbehörde) ein sogenannter „Scopingtermin“ anberaumt werden. In diesem Besprechungstermin werden alle von der Planung betroffenen Behörden, anerkannte Umweltvereinigungen sowie Sachverständige aufgefordert, sich im Hinblick auf den erforderlichen Umfang, Inhalt und Detaillierungsgrad der vom Vorhabenträger für die Genehmigung einzureichenden Unterlagen zu äußern. Der Termin ist öffentlich.

Bereits im Rahmen der Vorplanung werden in der Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) die zu erwartenden Umweltauswirkungen für alle relevanten Varianten ermittelt und vergleichend gegenübergestellt. Bei der Beurteilung der jeweiligen Trassenkorridore werden auch Maßnahmen berücksichtigt, die zur Vermeidung oder Minderung von Konflikten ergriffen oder als Ersatz bzw. Ausgleich für Eingriffe umgesetzt werden können. Als Ergebnis der Umweltverträglichkeitsstudie wird die Vorzugstrasse mit den geringsten Umweltauswirkungen ermittelt.

Europaweit gefährdete oder selten vorkommende Lebensraumtypen sowie wildlebende Tierarten, deren Habitate und Pflanzen mit ihren Standorten sind gemäß der europäischen FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie besonders zu schützen und zu fördern. Aus diesem Grund ist das Konzept des Natura 2000-Schutzgebietsnetzes bestehend aus FFH- und Vogelschutzgebieten ins Leben gerufen worden. Näheres dazu finden Sie hier.

Straßenbauvorhaben, die diese Natura 2000-Gebiete erheblich beeinträchtigen könnten, werden bereits in der Vorplanung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des betroffenen Natura 2000-Gebietes überprüft. Diese sogenannte FFH-Verträglichkeitsprüfung erfolgt für jedes betroffene Gebiet separat. Die Ergebnisse fließen in die Umweltverträglichkeitsstudie und die Landschaftspflegerische Begleitplanung ein.

Die artenschutzrechtlichen Vorgaben der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie sowie der Vogelschutz-Richtlinie und des Bundesnaturschutzgesetzes werden bereits in der Vorplanung berücksichtigt.

In der artenschutzrechtlichen Prüfung (bzw. im Artenschutzfachbeitrag) ist darzulegen, ob geschützte Pflanzen oder Tiere und ihre Lebensstätten durch das Straßenbauvorhaben geschädigt werden. Wenn Beeinträchtigungen der Arten so weit als möglich vermieden werden und die ökologische Funktion der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten weiterhin erfüllt ist, ist das Vorhaben zulässig. Gegebenenfalls können für diese Arten sogenannte vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden. Diese müssen bereits vor Baubeginn umgesetzt werden und wirksam sein. Beispielsweise zählen dazu die Schaffung neuer Lebensräume, die Umsiedlung von Arten oder das Anbringen von Vogelnistkästen oder Fledermauskästen. Im Einzelfall kann ein Vorhaben zugelassen werden, wenn entsprechende Ausnahmevoraussetzungen dargelegt werden können. Die Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Prüfung fließen in die Umweltverträglichkeitsstudie und in die Landschaftspflegerische Begleitplanung ein.

Auf der Ebene der Entwurfsplanung wird der Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) erarbeitet, der der Berücksichtigung der Eingriffsregelung dient.

Ziel des Landschaftspflegerischen Begleitplanes ist es, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und die Qualität des Landschaftsbildes einschließlich seines Erholungswertes zu sichern bzw. wiederherzustellen.

Die durch das Vorhaben verursachten Eingriffe in Naturhaushalt und Landschaftsbild werden darin erfasst, bewertet und bilanziert. Wie kann der Straßenentwurf optimiert werden, um naturschutzfachliche Nachteile zu vermeiden oder zu minimieren? Festlegungen dazu sind im LBP enthalten. Für die verbleibenden, nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild werden Maßnahmen zum Ausgleich oder Ersatz entwickelt. Des Weiteren beinhaltet der LBP Gestaltungsmaßnahmen, die die Straße in die Landschaft einbinden. Die Maßnahmen sind Bestandteil der Genehmigung bzw. des sogenannten Planfeststellungsbeschlusses.

Im Landschaftspflegerischen Ausführungsplan (LAP) werden alle im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen Kompensationsmaßnahmen umweltfachlicher Beeinträchtigungen ausführungsreif ausgearbeitet.

Wichtig ist, dass die Verpflichtung und Verantwortlichkeit des Eingriffsverursachers mit der Planung nicht aufhört. Die Prüfung der fachgerechten Umsetzung der Maßnahmen, die Pflege und Erfolgskontrolle bis zur vollständigen Wirksamkeit der wiederhergestellten oder neu geschaffenen Lebensräume sowie deren dauerhafte Sicherung liegen in der Verantwortung des Vorhabenträgers.